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   LAG Hessen, 09.01.1996 - 9 Sa 541/95   

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LAG Hessen, 09.01.1996 - 9 Sa 541/95 (https://dejure.org/1996,4558)
LAG Hessen, Entscheidung vom 09.01.1996 - 9 Sa 541/95 (https://dejure.org/1996,4558)
LAG Hessen, Entscheidung vom 09. Januar 1996 - 9 Sa 541/95 (https://dejure.org/1996,4558)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eingruppierung einer Diplom-Sozialpädagogin im Bezirkssozialdienst

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufung: Formerfordernisse - Unterschrift; Eingruppierung: Sozialarbeiterin im Bezirkssozialdienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 08.10.1991 - XI ZB 6/91

    Ordnungsgemäße Unterschrift

    Auszug aus LAG Hessen, 09.01.1996 - 9 Sa 541/95
    Der vollständig auszuschreibende Nachname muss, auch wenn er nicht leserlich sein muss, einen individuellen Charakter aufweisen, der ihn von anderen Unterschriften unterscheidet, seine Entstehung aus der ursprünglichen Schrift in Buchstaben noch erkennen lässt und es einem Dritten, der den Namen des Unterzeichners kennt, ermöglicht, den Namen aus dem Schriftbild des Unterzeichners herauszulesen (BGH Beschluss vom 08.10.1991 - XI ZB 6/91 - MDR 1992, 182 ; Urteil vom 11.02.1982, a.a.O.; Beschluss vom 11.10.1984 a.a.O.; BAG Urteil vom 29.07.1981, a.a.O.; LAG Frankfurt/M. Beschluss vom 14.02.1990 - 15 Sa 331/90 = Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 04.03.1991 - 1 BvR 1193/90, rechtskräftig; LAG Frankfurt/M. Beschluss vom 11.12.1992 - 9 Sa 1201/92, rechtskräftig; vom 30.05.1995 - 7 Sa 562/95 - rechtskräftig).

    Dabei kann eine dem handschriftlichen Schriftzug in Stempelabdruck oder Maschinenschrift beigefügte Wiedergabe des Namens zur Deutung vergleichend herangezogen werden (BGH Beschluss vom 08.10.1991 a.a.O.).

    Nicht einheitlich wird lediglich die Frage beurteilt, ob wenigstens einzelne Buchstaben erkennbar sein müssen, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehle (so BGH Beschluss vom 11.10.1984, a.a.O.; a. A. BGH Beschluss vom 08.10.1991 - XI ZB 6/91 - NJW 1992, 243 ).

  • BGH, 11.10.1984 - X ZB 11/84

    "Servomotor"; Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes

    Auszug aus LAG Hessen, 09.01.1996 - 9 Sa 541/95
    b) Es ist gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, dass die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von dem postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein müssen, weil die Sollvorschrift des § 130 Nr. 6 ZPO insofern als zwingend angesehen wird (BGH Urteil vom 11.02.1982 - III ZR 39/81 - NJW 1982, 1647 f.; Beschluss vom 11.10.1984 - X ZB 11/84 - NJW 1985, 1227 ; Urteil vom 22.10.1993 - V ZR 112/92 - NJW 1994, 55 ; BAG Urteil vom 29.07.1981 - 4 AZR 632/79 - AP Nr. 46 zu § 518 ZPO ; Beschluss vom 05.07.1990 - 8 AZB 16/89 - NZA 1990, 985 unter B I mit zahlreichen Nachweisen).

    Der vollständig auszuschreibende Nachname muss, auch wenn er nicht leserlich sein muss, einen individuellen Charakter aufweisen, der ihn von anderen Unterschriften unterscheidet, seine Entstehung aus der ursprünglichen Schrift in Buchstaben noch erkennen lässt und es einem Dritten, der den Namen des Unterzeichners kennt, ermöglicht, den Namen aus dem Schriftbild des Unterzeichners herauszulesen (BGH Beschluss vom 08.10.1991 - XI ZB 6/91 - MDR 1992, 182 ; Urteil vom 11.02.1982, a.a.O.; Beschluss vom 11.10.1984 a.a.O.; BAG Urteil vom 29.07.1981, a.a.O.; LAG Frankfurt/M. Beschluss vom 14.02.1990 - 15 Sa 331/90 = Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 04.03.1991 - 1 BvR 1193/90, rechtskräftig; LAG Frankfurt/M. Beschluss vom 11.12.1992 - 9 Sa 1201/92, rechtskräftig; vom 30.05.1995 - 7 Sa 562/95 - rechtskräftig).

    Nicht einheitlich wird lediglich die Frage beurteilt, ob wenigstens einzelne Buchstaben erkennbar sein müssen, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehle (so BGH Beschluss vom 11.10.1984, a.a.O.; a. A. BGH Beschluss vom 08.10.1991 - XI ZB 6/91 - NJW 1992, 243 ).

  • BAG, 22.03.1995 - 4 AZR 71/94

    Eingruppierung in der Drogenentwöhnungsbehandlung

    Auszug aus LAG Hessen, 09.01.1996 - 9 Sa 541/95
    Gleichgültig nämlich, ob man - wie die Klägerin - von einem einzigen großen Arbeitsvorgang ausgeht oder - wie die Beklagte - jeden einzelnen Betreuungsfall angesichts dessen, dass die Klägerin nach eigenem Vortrag keine in sich gleichartige Klientel betreut (Urteil vom 22.03.1995 - 4 AZR 71/94 - AP Nr. 194, unter I 2 b) als Arbeitsvorgang ansieht, ist dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen, dass sich ihre Arbeit in letzterem Fall nur zu einem Drittel, ansonsten überhaupt in rechtserheblichem Ausmaß innerhalb des gesamten oder des sonst maßgeblichen Arbeitsvorgangs "personenbezogene Dienstleistungen" durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vg IV b Fg 16 herausheben würde.

    Zusätzlich ist der Klägerin entgegenzuhalten, dass sie den Begriff der Beratung in Protokollerklärung Nr. 12 tarifwidrig einengt, weil damit alles Tätigwerden im Rahmen sozialarbeiterischer Tätigkeit gemeint ist (BAG Urteil vom 14.06.1995 - 4 - zu Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, unter II 3 AZR 246/94 c; vom 22.03.1995 - 4 AZR 71/94 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, unter II 3 c), dass sie keine Kontrollfunktionen als übertragene Tätigkeit wahrzunehmen hat und gewichtige Eingriffe in persönliche Lebensumstände, auch im Bereich der §§ 1666 BGB , 50 Abs. 3 SGB VIII, den Gerichten vorbehalten sind und Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsermittlung nicht ohne weiteres fachliche Schwierigkeiten sind, und wenn sie das nicht sind, als äußere Schwierigkeiten bei der Ausübung der Arbeit tariflich ohne Belang bleiben (BAG Urteil vom 20.03.1991 - 4 - AP Nr. 156 unter II 4) AZR 471/90.

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvR 669/87

    Grundsätze des fairen Verfahrens bei unleserlicher Unterschrift des

    Auszug aus LAG Hessen, 09.01.1996 - 9 Sa 541/95
    1 und des Willkürverbots des Artikel 3 Abs. 1 GG , wenn der Spruchkörper bisher die Unterzeichnung unbeanstandet hat passieren lassen und, wenn das der Fall war, vor einer Änderung dieser Beurteilung dem Prozessbevollmächtigten nicht gewarnt hat, ob ein anderer Spruchkörper auch desselben Gerichts oder gar ein anderes Gericht die Unterzeichnung zuvor geduldet hat, ist unerheblich (Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 26.04.1988 - 1 BvR 669/87 u. a. - NJW 1988, 2787 ; vom 18.09.1989 - 2 BvR 270/89 - nicht veröffentlicht; vom 04.03.1991, a.a.O.).

    In Anwendung dieser Grundsätze, der die Kammer Beschluss vom 11.12.1992, a.a.O.; Urteil vom 18.12.1992 - 9 Sa 165/92 - rechtskräftig; Beschluss vom 10.10.1995 - 9 Sa 1500/95 - rechtskräftig) und andere Kammern des Hess. Landesarbeitsgerichts in ständiger Rechtsprechung (Hess. LAG Urteil vom 03.05.1995 - 1 Sa 1930/94; Beschluss vom 30.05.1995 - 7 Sa 562/95; vom 26.09.1990 - 8 Sa 332/90; vom 14.02.1990 - 15 Sa 331/90) folgen, und auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabs (Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 26.04.1988, a.a.O.) ist festzustellen, dass die "Unterschrift" des Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine bloße Paraphe darstellt.

  • BAG, 29.07.1981 - 4 AZR 632/79

    Namenszeichnung - Formalien bei Urkunden

    Auszug aus LAG Hessen, 09.01.1996 - 9 Sa 541/95
    b) Es ist gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, dass die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von dem postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein müssen, weil die Sollvorschrift des § 130 Nr. 6 ZPO insofern als zwingend angesehen wird (BGH Urteil vom 11.02.1982 - III ZR 39/81 - NJW 1982, 1647 f.; Beschluss vom 11.10.1984 - X ZB 11/84 - NJW 1985, 1227 ; Urteil vom 22.10.1993 - V ZR 112/92 - NJW 1994, 55 ; BAG Urteil vom 29.07.1981 - 4 AZR 632/79 - AP Nr. 46 zu § 518 ZPO ; Beschluss vom 05.07.1990 - 8 AZB 16/89 - NZA 1990, 985 unter B I mit zahlreichen Nachweisen).

    Der vollständig auszuschreibende Nachname muss, auch wenn er nicht leserlich sein muss, einen individuellen Charakter aufweisen, der ihn von anderen Unterschriften unterscheidet, seine Entstehung aus der ursprünglichen Schrift in Buchstaben noch erkennen lässt und es einem Dritten, der den Namen des Unterzeichners kennt, ermöglicht, den Namen aus dem Schriftbild des Unterzeichners herauszulesen (BGH Beschluss vom 08.10.1991 - XI ZB 6/91 - MDR 1992, 182 ; Urteil vom 11.02.1982, a.a.O.; Beschluss vom 11.10.1984 a.a.O.; BAG Urteil vom 29.07.1981, a.a.O.; LAG Frankfurt/M. Beschluss vom 14.02.1990 - 15 Sa 331/90 = Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 04.03.1991 - 1 BvR 1193/90, rechtskräftig; LAG Frankfurt/M. Beschluss vom 11.12.1992 - 9 Sa 1201/92, rechtskräftig; vom 30.05.1995 - 7 Sa 562/95 - rechtskräftig).

  • BGH, 11.02.1982 - III ZR 39/81

    Berufungsbegründungsschrift - Handzeichen - Unterschrift

    Auszug aus LAG Hessen, 09.01.1996 - 9 Sa 541/95
    b) Es ist gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, dass die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von dem postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein müssen, weil die Sollvorschrift des § 130 Nr. 6 ZPO insofern als zwingend angesehen wird (BGH Urteil vom 11.02.1982 - III ZR 39/81 - NJW 1982, 1647 f.; Beschluss vom 11.10.1984 - X ZB 11/84 - NJW 1985, 1227 ; Urteil vom 22.10.1993 - V ZR 112/92 - NJW 1994, 55 ; BAG Urteil vom 29.07.1981 - 4 AZR 632/79 - AP Nr. 46 zu § 518 ZPO ; Beschluss vom 05.07.1990 - 8 AZB 16/89 - NZA 1990, 985 unter B I mit zahlreichen Nachweisen).

    Der vollständig auszuschreibende Nachname muss, auch wenn er nicht leserlich sein muss, einen individuellen Charakter aufweisen, der ihn von anderen Unterschriften unterscheidet, seine Entstehung aus der ursprünglichen Schrift in Buchstaben noch erkennen lässt und es einem Dritten, der den Namen des Unterzeichners kennt, ermöglicht, den Namen aus dem Schriftbild des Unterzeichners herauszulesen (BGH Beschluss vom 08.10.1991 - XI ZB 6/91 - MDR 1992, 182 ; Urteil vom 11.02.1982, a.a.O.; Beschluss vom 11.10.1984 a.a.O.; BAG Urteil vom 29.07.1981, a.a.O.; LAG Frankfurt/M. Beschluss vom 14.02.1990 - 15 Sa 331/90 = Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 04.03.1991 - 1 BvR 1193/90, rechtskräftig; LAG Frankfurt/M. Beschluss vom 11.12.1992 - 9 Sa 1201/92, rechtskräftig; vom 30.05.1995 - 7 Sa 562/95 - rechtskräftig).

  • BAG, 24.10.1984 - 4 AZR 518/82

    Eingruppierung: Schlüssigkeit der Klage - Darlegungs- und Beweislast -

    Auszug aus LAG Hessen, 09.01.1996 - 9 Sa 541/95
    Die Klägerin verkennt insoweit, dass sie für ihren Anspruch auf Höhergruppierung alle erforderlichen Tatsachen darzulegen hat (BAG Urteil vom 24.10.1984 - 4 AZR 518/82 - AP Nr. 97; vom 18.05.1994 - 4 AZR 449/93 - AP Nr. 5 zu §§ 22, 23 BAT Datenverarbeitung unter II 4 c dd).
  • BAG, 20.10.1993 - 4 AZR 47/93

    Eingruppierung: Weinkontrolleur

    Auszug aus LAG Hessen, 09.01.1996 - 9 Sa 541/95
    Dazu gehört bei der Inanspruchnahme von Heraushebungsmerkmalen auch die Angabe der Tatsachen, die einen wertenden Vergleich in dem Sinne ermöglichen, dass festgestellt werden kann, was gegenüber der "entsprechenden Tätigkeit" eine "schwierige" und dieser gegenüber "besonders schwierige" ausmacht (BAG Urteil vom 20.10.1993 - 4 AZR 47/93 - AP Nr. 173 unter II 3 b; BAGE 34, 158, 167 f. = AP Nr. 36; vom 14.06.1995, a.a.O., unter II 4 c), und dass die Qualifizierungsmerkmale innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtserheblichem Ausmaße anfallen, wenn auch entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts insoweit nicht auf die Maßstäbe für die Abgrenzung baugewerblicher Tätigkeiten von Ausnahmetatbeständen in den Bautarifen zurückgegriffen werden kann (BAG Urteil vom 20.10.1993 - 4 AZR 45/93 - AP Nr. 172 unter III 3b bb).
  • BAG, 24.09.1980 - 4 AZR 727/78

    Eingruppierung: Beiziehung von Privaturkunden - Schlüssigkeit der Klage -

    Auszug aus LAG Hessen, 09.01.1996 - 9 Sa 541/95
    Dazu gehört bei der Inanspruchnahme von Heraushebungsmerkmalen auch die Angabe der Tatsachen, die einen wertenden Vergleich in dem Sinne ermöglichen, dass festgestellt werden kann, was gegenüber der "entsprechenden Tätigkeit" eine "schwierige" und dieser gegenüber "besonders schwierige" ausmacht (BAG Urteil vom 20.10.1993 - 4 AZR 47/93 - AP Nr. 173 unter II 3 b; BAGE 34, 158, 167 f. = AP Nr. 36; vom 14.06.1995, a.a.O., unter II 4 c), und dass die Qualifizierungsmerkmale innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtserheblichem Ausmaße anfallen, wenn auch entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts insoweit nicht auf die Maßstäbe für die Abgrenzung baugewerblicher Tätigkeiten von Ausnahmetatbeständen in den Bautarifen zurückgegriffen werden kann (BAG Urteil vom 20.10.1993 - 4 AZR 45/93 - AP Nr. 172 unter III 3b bb).
  • BAG, 20.10.1993 - 4 AZR 45/93

    Anforderungen an tarifliche Qualifizierungsmerkmale - Zusammenfassung von

    Auszug aus LAG Hessen, 09.01.1996 - 9 Sa 541/95
    Dazu gehört bei der Inanspruchnahme von Heraushebungsmerkmalen auch die Angabe der Tatsachen, die einen wertenden Vergleich in dem Sinne ermöglichen, dass festgestellt werden kann, was gegenüber der "entsprechenden Tätigkeit" eine "schwierige" und dieser gegenüber "besonders schwierige" ausmacht (BAG Urteil vom 20.10.1993 - 4 AZR 47/93 - AP Nr. 173 unter II 3 b; BAGE 34, 158, 167 f. = AP Nr. 36; vom 14.06.1995, a.a.O., unter II 4 c), und dass die Qualifizierungsmerkmale innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtserheblichem Ausmaße anfallen, wenn auch entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts insoweit nicht auf die Maßstäbe für die Abgrenzung baugewerblicher Tätigkeiten von Ausnahmetatbeständen in den Bautarifen zurückgegriffen werden kann (BAG Urteil vom 20.10.1993 - 4 AZR 45/93 - AP Nr. 172 unter III 3b bb).
  • BAG, 18.05.1994 - 4 AZR 449/93

    Eingruppierung in der Datenverarbeitung

  • BAG, 05.07.1990 - 8 AZB 16/89

    Revisionsbeschwerde - Telekopie

  • BAG, 29.01.1986 - 4 AZR 465/84

    Verfahrensgrundrechte: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör -

  • BVerfG, 18.09.1989 - 2 BvR 270/89
  • BGH, 29.03.1982 - II ZR 166/81

    Haftung für Altverbindlichkeiten, wer ein unter Lebenden erworbenes

  • BGH, 22.10.1993 - V ZR 112/92

    Anforderungen an eine Unterschrift

  • BAG, 23.08.1995 - 4 AZR 341/94

    Eingruppierung - Sozialarbeiter

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