Rechtsprechung
   LAG Köln, 12.11.2003 - 8 Sa 706/03   

Kurzfassungen/Presse

  • Der Betrieb (Leitsatz)

    Statthaftigkeit einer Berufung

Zeitschriftenfundstellen

  • DB 2004, 196
  • NZA-RR 2004, 433



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Wird zitiert von ... (4)  

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.02.2008 - 8 Sa 2231/07  

    Wert des Streits über wiederkehrende Leistungen - Bestimmung der

    1.1 Zwar hat das Arbeitsgericht den Wert des Streitgegenstandes in dem angefochtenen Urteil auf 7.422,12 EUR festgesetzt, die Wertfestsetzung bindet das Berufungsgericht jedoch dann nicht, da sie erkennbar fehlerhaft ist (vgl. dazu BAG, Urteile vom 27.05.1994 - 5 AZB 3/94 - AP Nr. 17 zu § 64 ArbGG 1979, vom 11.06.1986 - 5 AZR 512/83 - AP Nr. 3 zu § 61 ArbGG 1979, LAG Köln, Urteil vom 12.11.2003 - 8 Sa 706/03 - NZA-RR 2004, 433).

    Da diese Anrechnungsregelung gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GVG nicht für Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen gilt, kann auch anhand der kostenrechtlichen Regelungen ein Zusammenrechnen der denselben Streitgegenstand betreffenden Anträge nicht erfolgen, so dass der Wert des Beschwerdegegenstandes die Erwachsenheitssumme unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erreicht (so im Ergebnis auch LAG Köln, Urteil vom 12.11.2003 - 8 Sa 706/03 - NZA-RR 2004, 433 in einem ähnlich gelagerten Fall).

  • LAG Hessen, 25.02.2008 - 7 Sa 677/07  

    Berufung - Statthaftigkeit - Wert - Beschwerdegegenstand - Zulässigkeit

    Halbsatz ArbGG bis zur Klageerhebung entstandene Rückstände dem dreijährigen Bezug hinzugerechnet hat, ebenfalls die Bindung an die erstinstanzliche Wertfestsetzung abgelehnt hat (LAG Köln, Urteil vom 12.11.2003 - 8 Sa 706/03 - NZA-RR 2004, 433-434).
  • LAG Schleswig-Holstein, 19.11.2008 - 3 Sa 274/08  

    Urlaub, Urlaubsanspruch, Urlaubsdauer, Berechnung, Formel, Schichtrythmus,

    (aa) Das Berufungsgericht ist grundsätzlich an die Festsetzung des Streitwerts eines Urteils erster Instanz im Regelfall gebunden und muss auch von ihr grundsätzlich ausgehen, wenn es um die Beurteilung geht, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 64 Abs. 2 ArbGG erreicht und deshalb die Berufung statthaft ist (BAG vom 24.08.1983 - 7 AZR 558/81 - BAG vom 13.01.1988 - 5 AZR 411/87 - LAG Köln vom 12.11.2003 - 8 Sa 706/03 - jeweils zit. nach JURIS).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.08.2010 - 25 Sa 506/10  

    Unzulässige Berufung bei fehlender Beschwer und fehlender Zulassung durch das

    Zwar hat das Arbeitsgericht den Wert des Streitgegenstandes in dem angefochtenen Urteil auf 1.464,- EUR festgesetzt, die Wertfestsetzung bindet das Berufungsgericht jedoch nicht, da sie erkennbar fehlerhaft ist (vgl. dazu BAG, Beschluss vom 04. Juni 2008 - 3 AZB 37/08 - AP Nr. 42 zu § 64 ArbGG 1979 = NZA-RR 2009, 555 ; BAG, Beschluss vom 27. Mai 1994 - 5 AZB 3/94 - AP Nr. 17 zu § 64 ArbGG 1979 ; LAG Köln, Urteil vom 12. November 2003 - 8 Sa 706/03 - NZA-RR 2004, 433).
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