Rechtsprechung
| LAG München, 23.05.2007 - 7 Sa 146/05 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern
§ 1 KSchG; § 102 BetrVG; § 315 BGB; § 109 GewO
Kündigung wegen Minderleistung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kündigung einer Diplomphysikerin wegen Minderleistung; Nachweis der Minderleistung im Rahmen abgestufter Darlegungs- und Beweislast
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Einzelfall; Kündigung wegen Minderleistung; Freistellung; Gleitzeitguthaben; Widerruf von Sonderleistung; Leistungszulage; Zeugnis
Verfahrensgang
- ArbG München - 7 Ca 18338/03 vom 15.12.. 2004
- ArbG München, 15.12.2004 - 7 Ca 18338/03
- LAG München, 23.05.2007 - 7 Sa 146/05
- LAG München, 21.04.2009 - 8 Sa 254/08
Wird zitiert von ...
- LAG München, 21.04.2009 - 8 Sa 254/08
Ordentliche Kündigung wegen Minderleistungen
Das Landesarbeitsgericht München hat nach erneuter Beweisaufnahme und Berufungsverhandlungen am 05.10.2005, 07.06.2006, 15.11.2006, 24.01.2007, 25.01.2007 und 02.05.2007 mit Urteil vom 23.05.2007 - 7 Sa 146/05 - die Beklagte verurteilt, an die Klägerin insgesamt 4.593,18 EUR brutto zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen.Wegen der Begründung des Landesarbeitsgerichts im Einzelnen sowie dem Sachvortrag der Parteien in der Berufungsinstanz wird Bezug genommen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des - ersten - Berufungsurteils vom 23.05.2007 - 7 Sa 146/05 - (Bl. 997/1046 d. A.).
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 19.02.2008 - 3 AZN 914/07 - das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 23.05.2007 - 7 Sa 146/05 - aufgehoben und den Rechtsstreit - auch hinsichtlich der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Das - erste - Berufungsurteil der Siebten Kammer des Landesarbeitsgerichts München vom 23.05.2007 - 7 Sa 146/05 - oblag zwar nach dem Tenor des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2008 - 3 AZN 914/07 - insgesamt der Aufhebung.
Die Berufung der Klägerin ist - soweit ihr die Siebte Kammer des Landesarbeitsgerichts München in seinem Urteil vom 23.05.2007 (- 7 Sa 146/05 -) nicht in den Zahlungsanträgen teilweise stattgab - unbegründet.
