Rechtsprechung
| LAG München, 27.01.2010 - 11 TaBV 22/09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Anfechtung einer Betriebsratswahl - Einflussnahme auf das passive Wahlrecht wegen Einsammeln von Briefwahlunterlagen durch Arbeitgeber und Wahlbewerber
- BAYERN | RECHT
§ 19 Abs 1 BetrVG, § 20 Abs 1 S 2 BetrVG
Anfechtung einer Betriebsratswahl - Einflussnahme auf das passive Wahlrecht wegen Einsammeln von Briefwahlunterlagen durch Arbeitgeber und Wahlbewerber - Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern
Anfechtung einer Betriebsratswahl
- RA Kotz
Betriebsratswahl - Anfechtung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unwirksame Betriebsratswahl bei Verstoß gegen Grundsatz der freien Wahl; Wahlbeeinflussung durch Einsammeln von Briefwahlunterlagen am Arbeitplatz durch Spitzenkandidatin
Verfahrensgang
- ArbG München, 11.02.2009 - 37 BV 166/08
- LAG München, 27.01.2010 - 11 TaBV 22/09
Wird zitiert von ... (2)
- LAG München, 09.06.2010 - 4 TaBV 105/09
Anfechtung/Nichtigkeit einer Betriebsratswahl
bb) Die in diesem Sinn erforderliche "Zuverlässigkeit" der Protagonistinnen der Liste 1, die die Briefwahlstimmen/Kuverts gesammelt und dem Wahlvorstand in einer Tüte übergeben hatten, in ihrer vermeintlichen Funktion als bloßer "Botinnen" konnte/musste hier nach den konkreten, besonderen, vorliegenden Umständen jedoch im Mindesten zweifelhaft erscheinen und konnte durchaus das Vorliegen eines Sachverhalts der Beeinträchtigung einer freien Wahl indizieren (wie das LAG München in der Parallelentscheidung vom 27.01.2010 - 11 TaBV 22/09 - zum gleichen Geschehen - Einsammeln der Briefwahlunterlagen von dort 33 Wahlberechtigten durch die z. T. selben Protagonistinnen (Frau K.!) der auch dort offensichtlich arbeitgeberaffinen Liste (4) - bereits näher ausgeführt hat, worauf in vollem Umfang Bezug genommen wird).Die 11. Kammer des LAG München hat in ihrer Entscheidung vom 27.01.2010 im Parallelverfahren (11 TaBV 22/09) im Zusammenhang mit der auch dort erfolgten Unwirksamkeitserklärung der Betriebsratswahl vom 10.04.2008 im Bezirk M. aus vergleichbaren Gründen bereits auf die Grundsätze des § 20 BetrVG und deren Inkompatibilität mit dem auch dort erfolgten Einsammeln von Briefwahlstimmen bei zahlreichen Wahlberechtigten durch die nämliche Verkaufsleiterin (K.) wie hier und dort zuständige Bezirksleiterinnen als unzulässige Beeinträchtigung der Grundsätze einer freien Wahl aufgrund der dabei ohne weiteres gegebenen Drucksituation hingewiesen.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass nach § 25 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 4 Satz 2 WO ausdrücklich Wahlbewerberinnen - wie Mitglieder des Wahlvorstandes - und Wahlhelferinnen zur technischen Hilfeleistung bei der Stimmabgabe gerade nicht herangezogen werden dürfen - was auch für eine solche, behauptete, Botenstellung bei der Übermittlung der Briefwahlstimmen durch die Wahlbewerberinnen der Liste 1 hier gilt (vgl. ebenso LAG München, B. v. 27.01.2010, 11 TaBV 22/09, dort S. 15 - unter B. (2. b) der Gründe -).
Deshalb liegt ein, anfechtungsrelevanter, Fehler des Wahlverfahrens vor, wie das Landesarbeitsgericht im bereits mehrfach angezogenen Beschluss vom 27.04.2010 (11 TaBV 22/09) im Rahmen des Parallelverfahrens hinsichtlich der aus den im Ergebnis nämlichen Gründen angefochtenen Betriebsratswahl vom 10.04.2008 im Betriebsratsbezirk M. bereits näher ausgeführt hat - worauf ergänzend verwiesen wird, zumal die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten in beiden Verfahren identisch sind.
- LAG Rheinland-Pfalz, 17.03.2011 - 11 TaBV 45/10
Anfechtungsfrist; Briefwahl; Wahlanfechtung; Wahlbekanntmachung; Wahlgeheimnis - …
So hat in der Rechtsprechung bereits eine Betriebsratswahlanfechtung Erfolg gehabt, da Wahlberechtigte, die, wie sich aus den Wahlunterlagen ergab, von ihrem Wahlrecht noch nicht Gebrauch gemacht hatten, dem Druck ausgesetzt wurden, sich dafür rechtfertigen zu müssen, noch nicht gewählt zu haben (LAG München, 27.01.2010 - 11 TaBV 22/09 - zitiert nach JURIS).
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