Rechtsprechung
| LAG Nürnberg, 22.10.2007 - 6 Ta 155/07 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern
§ 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG, § 96 Abs. 4 S. 2 SGB IX
Rechtsweg; Schwerbehindertenvertretung; Freistellung - REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Rechtsweg für organisatorische Streitigkeiten der Schwerbehindertenvertretung - Freistellungsanspruch einer Vertrauensperson
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren für Streit um volle Freistellung der Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen
Besprechungen u.ä.
Verfahrensgang
- ArbG Nürnberg, 16.05.2007 - 11 BV 8/07
- LAG Nürnberg, 22.10.2007 - 6 Ta 155/07
Zeitschriftenfundstellen
- DB 2008, 768
Wird zitiert von ... (9)
- BAG, 30.03.2010 - 7 AZB 32/09
Kosten der Schwerbehindertenvertretung - Verfahrensart
Die planwidrige Regelungslücke ist durch eine entsprechende Anwendung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 ArbGG zu schließen (ebenso LAG Nürnberg 22. Oktober 2007 - 6 Ta 155/07 - ZTR 2008, 116; LAG Niedersachsen 7. August 2008 - 7 TaBV 148/07 - Sächsisches LAG 2. Oktober 2009 - 2 TaBV Ga 4/09 - VG Ansbach 29. Juli 2008 - AN 8 P 08.00604 -). - LAG Sachsen, 02.10.2009 - 2 TaBVGa 4/09
Beschlussverfahren zur Beilegung des Streits zwischen Vertrauensperson schwer …
Der Streit zwischen einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen der Schwerbehindertenvertretung und dem Arbeitgeber über die Freistellung von der beruflichen Tätigkeit zum Zwecke der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist im arbeitgerichtlichen Beschlussverfahren auszutragen (im Anschluss an LAG Nürnberg vom 22.10.2007 - 6 Ta 155/07 - ).Im Ergebnis und in der Begründung ist der den Beteiligten bekannten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 22.10.2007 (6 Ta 155/07, ZTR 2008, 116) zu folgen, wonach der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zur Entscheidung im Beschlussverfahren für sämtliche organschaftliche Streitigkeiten der Schwerbehindertenvertretung gegeben ist und dies auch gilt, wenn sich die Rechtsgrundlage nicht aus den in § 2 a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG ausdrücklich aufgeführten §§ 94, 95 SGB IX ergibt, sondern - wie hier - aus § 96 SGB IX. Dieser Entscheidung ist lediglich hinzuzufügen, dass für Streitigkeiten der vorliegenden Art mangels Erwähnung des § 96 SGB IX im Katalog der Vorschrift über die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen im Urteilsverfahren nach § 2 ArbGG (bei konsequenter Fortsetzung der Argumentation der Arbeitgeberin) auch das Urteilsverfahren nicht gegeben wäre: Für Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art wären dann die Gerichte für Arbeitssachen überhaupt nicht zuständig, was aber selbst die Arbeitgeberin nicht geltend macht.
- LAG Düsseldorf, 30.07.2009 - 15 Ta 400/09
Beschlussverfahren bei Streit um Reisekosten eines Mitgliedes der …
Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen der Auffassung des LAG Nürnberg (Beschluss vom 22.10.2007 - 6 Ta 155/07) angeschlossen, wonach auch der Streit um die Erstattung von Reisekosten, die einem Mitglied der Schwerbehindertenvertretung bei Ausübung seiner Aufgaben entstanden sind, im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu verhandeln sind.Wie so schon das Arbeitsgericht schließt sich auch die erkennende Kammer der Auffassung des LAG Nürnberg (Beschluss vom 22.10.2007, 6 Ta 155/07) an, wonach die Nichterwähnung des § 96 Abs. 8 SGB IX in § 2 a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG auf einem Versehen des Gesetzgebers beruht, weshalb die gesetzliche Lücke durch eine entsprechende Anwendung von § 2 a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG zu schließen ist.
- LAG Sachsen, 13.04.2010 - 2 TaBV 23/09
Beschlussverfahren bei Streit zwischen Vertrauensperson schwerbehinderter …
Der Streit zwischen einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen der Schwerbehindertenvertretung und dem Arbeitgeber über die Freistellung von der beruflichen Tätigkeit zum Zwecke der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren auszutragen (im Anschluss an LAG Nürnberg vom 22.10.2007 - 6 Ta 155/07 -).Im Ergebnis und in der Begründung ist allerdings der den Beteiligten bekannten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 22.10.2007 ( 6 Ta 155/07, ZTR 2008, 116) zu folgen, wonach der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zur Entscheidung im Beschlussverfahren für sämtliche organschaftliche Streitigkeiten der Schwerbehindertenvertretung gegeben ist und dies auch gilt, wenn sich die Rechtsgrundlage nicht aus den in § 2 a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG ausdrücklich aufgeführten §§ 94, 95 SGB IX ergibt, sondern - wie hier - aus § 96 SGB IX .
- VG Oldenburg, 01.12.2009 - 8 A 1483/09
Trennungsgeld für Schwerbehindertenvertretung
Zum Teil wird die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte mit der besonderen Verfahrensart des Beschlussverfahrens angenommen (VG Ansbach, Beschluss vom 29. Juli 2008, AN 8 P 08.00604, juris; LAG Nürnberg, Beschluss vom 22. Oktober 2007, 6 Ta 155/07, juris; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 7. August 2008, 7 TaBV 148/07, juris).Darüber hat das Arbeitsgericht zu befinden (vgl. dazu einerseits Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. März 2008 - 11 Sa 2203/07, Personalvertretung 2008, 435 sowie andererseits Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 22. Oktober 2007, 6 Ta 155/07, juris).
- VG Ansbach, 29.07.2008 - AN 8 P 08.00604
Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Streitigkeiten aus § 96 SGB IX
Mit Schreiben vom 21. Mai 2008 bat das Gericht die Beteiligten um Stellungnahme zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Hinblick der Neufassung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG und die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 22. Oktober 2007 (6 Ta 155/07).Für diese rechtliche Beurteilung spricht nicht nur die Tendenz des Gesetzgebers, der nunmehr sogar Verfahren, für die bisher die Verwaltungsgerichte im Beschlussverfahren zuständig waren, in die alleinige Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit verwiesen, sondern auch teilweise die Literatur (…vgl. Germelmann/Matthes/Rütting/Müller-Döge, ArbGG, 6. Aufl., RdNr. 24 zu § 2a) und die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte (vgl. LAG Nürnberg vom 22.10.2007, 6 Ta 155/07, Juris, RdNr. 13 bis 20).
- VG Sigmaringen, 28.08.2008 - 1 K 1683/08
Rechtsweg für Klage eines Vertrauensmanns der Schwerbehinderten über den Umfang …
Dann wäre in entsprechender Anwendung des § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG auch die Frage der Freistellung eines Vertrauensmanns vom Dienst den für schwerbehindertenvertretungsrechtliche Fragen sachnäheren Arbeitsgerichten zugewiesen (vgl. Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 22.10.2007 - 6 Ta 155/07 -, Juris einerseits und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.08.2002 - 1 E 141/02.PVL -, Juris andererseits ). - ArbG Heilbronn, 30.08.2012 - 7 BV 5/12
Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung; Freistellung
§ 2a Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG ist daher stets entsprechend anwendbar, wenn um Normen im Schwerbehindertenvertretungsrecht gestritten wird, die kollektiven Charakter haben (BAG, Beschluss vom 22.03.2012 - 7 AZB 51/11, Juris; Sächsisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.04.2010 - 2 TaBV 23/09, Juris; Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 22.10.2007 - 6 Ta 155/07, Juris;… Germelmann, 7. Auflage 2009 § 2 a) ArbGG, Rn. 23 ff). - ArbG Köln, 17.06.2008 - 14 BV 268/07 Nach zutreffender Auffassung ist der Rechtsweg jedoch auch für Streitigkeiten über die Rechte der Schwerbehindertenvertretung oder ihrer Mitglieder gegeben (vgl. insbesondere LAG Nürnberg 22. Oktober 2007 - 6 Ta 155/07 - ZTR 2008, 116;… Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG § 2a Rdn. 24;… Schwab/Weth-Walker ArbGG 2. Aufl. § 2a Rdn. 85).

