Rechtsprechung
| LAG Niedersachsen, 04.06.2004 - 10 Ta 241/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit - Vollstreckungsaussicht - Mahnverfahren - Beiordnung eines Rechtsanwalts
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit - Vollstreckungsaussicht - Mahnverfahren - Beiordnung eines Rechtsanwalts
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlenden Vollstreckungsaussichten - Mutwilligkeit bei Übergehen des Mahnverfahrens - Beiordnung eines Rechtsanwaltes vor Arbeitsgericht bei unübersichtlichem Verfahrensverlauf - kein zusätzliches Tatbestandsmerkmal der günstigen Kassenlage oder Finanzierbarkeit staatlicher Leistungen
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Prozesskostenhilfe, Mutwilligkeit, Vollstreckungsaussicht, Mahnverfahren, Beiordnung Rechtsanwalt
Verfahrensgang
- ArbG Celle, 27.02.2004 - 2 Ca 107/04
- LAG Niedersachsen, 04.06.2004 - 10 Ta 241/04
Wird zitiert von ... (3)
- LAG Hamm, 24.02.2010 - 14 Ta 518/09
Beiordnung eines Rechtsanwalts im erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsverfahren; …
Ebenso wenig reicht es aus, dass zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsgesuchs der weitere Verfahrensablauf nicht absehbar ist, insbesondere ob, wie und wann der Arbeitgeber sich gegen die Klage verteidigen wird (gegen LAG Niedersachsen, 4. Juni 2004, 10 Ta 241/04, LAGE ZPO 2002 § 114 Nr. 2).Zwar ist es richtig, dass ein Vorbehalt der günstigen Kassenlage der öffentlichen Haushalte oder der Finanzierbarkeit der Folgen der gegenwärtigen gesetzlichen Bestimmungen in §§ 114 ff. ZPO nicht enthalten ist und dieser auch nicht in die Bestimmungen durch die Gerichte hineininterpretiert werden darf (vgl. LAG Niedersachsen, 4. Juni 2004, 10 Ta 241/04, LAGE ZPO 2002 § 114 Nr. 2).
Auf eine subjektiv aktuelle Kenntnis der bedürftigen Partei von dieser Möglichkeit vor der Beauftragung eines Anwalts kommt es nicht an (anders wohl LAG Niedersachsen, 4. Juni 2004, a.a.O.).
Sie führt aber dazu, dass ein tatsächlich und materiellrechtlich einfach gelagerter Fall in der Regel auch verfahrensrechtlich für den Laien einfach bleibt (a. A. wohl LAG Sachsen, 23. Juni 1998, 2 Ta 99/98, LAGE ZPO § 114 Nr. 31; LAG Niedersachsen, 4. Juni 2004, a.a.O.).
ee) Für die Annahme der Erforderlichkeit einer Beiordnung reicht es in diesem Zusammenhang nicht, dass zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsgesuchs der weitere Verfahrensablauf nicht absehbar ist, insbesondere ob, wie und wann der Arbeitgeber sich gegen die Klage verteidigen wird (so aber LAG Niedersachsen, 4. Juni 2004, a.a.O.).
Die Begründung, arbeitsgerichtliche Verfahren seien selbst in einfach gelagerten Fällen zwischenzeitlich so kompliziert und unübersichtlich geworden, dass diese Ungewissheit auch eine vermögende Partei zur Beauftragung eines Rechtsanwalts veranlassen würde, sowie die dazu angeführten Beispiele einer möglichen Entwicklung des Prozesses (vgl. LAG Niedersachsen, 4. Juni 2004, a.a.O.) beruhen ebenfalls auf lediglich abstrakten und pauschalen Erwägungen.
- LAG Niedersachsen, 23.03.2009 - 9 Ta 9/09
Prozesskostenhilfeantrag - mutwillige Klage - Vorrang eines Mahnverfahrens vor …
Maßstab für die Feststellung der Mutwilligkeit ist dann aber, ob eine nicht hilfsbedürftige Partei in gleicher Weise ihre Ansprüche prozessual durchgesetzt hätte oder ob sie einen anderen kostengünstigeren Weg gewählt hätte (…LAG Niedersachsen vom 13.09.2004, 13 Ta 374/04 Rn. 6, zitiert nach Juris; LAG Niedersachsen vom 04.06.2004, 10 Ta 241/04, LAGE § 114 ZPO 2002 Nr. 2 Rn. 22, Zöller/Philippi 27. Aufl. ZPO, § 114 Rn. 34 und BAG vom 03.08.2005, 3 AZB 58/04 n. v.).aaa) Die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hat im Beschluss vom 04.06.2004, 10 Ta 241/04 die Auffassung vertreten, der Kläger sei nur dann auf das Mahnverfahren zu verweisen, wenn der Arbeitgeber die Schuld förmlich anerkannt habe oder eine vorprozessuale Zahlungsaufforderung nicht erfolgt sei.
Gerichtliche Verfahren seien inzwischen so kompliziert und unübersichtlich, dass nur in Ausnahmefällen anwaltliche Unterstützung entbehrlich ist (vgl. LAG Niedersachsen vom 04.06.2004 a. a. O. Rn. 41, Sächs. LAG vom 23.06.1998, 2 Ta 99/98 Rn. 94 ff.).
Für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Beiordnung ist nach allgemeiner Ansicht auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages abzustellen (…Zöller/Philippi a. a. O. § 119 Rn. 46 a. e. und LAG Schleswig-Holstein vom 23.02.2006, 1 Ta 258/05; LAG Nds. vom 04.06.2004, a.a.O., Rn. 34).
- LAG Niedersachsen, 13.09.2004 - 13 Ta 374/04
Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit bei Klage statt Mahnverfahren
Die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hat im Beschluss vom 04.06.2004, 10 Ta 241/04, die Auffassung vertreten, der Kläger sei nur dann auf das Mahnverfahren zu verweisen, wenn der Arbeitgeber die Schuld förmlich anerkannt habe oder eine vorprozessuale Zahlungsaufforderung nicht erfolgt sei.
