Rechtsprechung
   LAG Niedersachsen, 16.09.2005 - 16 Sa 225/05   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Außerordentliche Kündigung - Aufklärungspflicht - Kündigungserklärungsfrist

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Außerordentliche Kündigung - Aufklärungspflicht - Kündigungserklärungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erklärungsfrist bei fristloser Kündigung - Fristhemmung zur Aufklärung mit gebotener Eile - Darlegungspflicht des Arbeitgebers

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Aufklärungspflicht

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NZA-RR 2006, 131



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Wird zitiert von ... (3)  

  • BAG, 01.02.2007 - 2 AZR 333/06  

    Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB - Verdachtskündigung

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. September 2005 - 16 Sa 225/05 - aufgehoben.
  • LAG Köln, 22.03.2012 - 7 Sa 1022/11  

    Verdachtskündigung; Zwei-Wochen-Frist; Sachverhaltsermittlung;

    Solange der Arbeitgeber notwendige und sinnvolle Ermittlungen zügig durchführt, ist die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB gehemmt (LAG Niedersachsen, NZA RR 2006, 131; APS/Dörner, § 626 BGB, Rn. 128).

    Ein Ermittlungszeitraum von zwei Monaten ist hingegen auch in komplexer angelegten Sachverhalten in der Regel als zu lang anzusehen, soweit nicht besondere Ausnahmeumstände gegeben sind (LAG Niedersachsen, NZA RR 2006, 131; APS/Dörner, § 626 BGB Rn. 128).

  • VG Oldenburg, 06.08.2010 - 13 A 3067/09  

    Zum Prüfungsmaßstab des Integrationsamtes bei ordentlicher Kündigung eines

    Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage, die nach Durchlaufen des gesamten arbeitsgerichtlichen Instanzenzuges (ArbG Os., Urt. v. 14.10.2004 - 1 Ca 346/03 - LAG Nds., Urt. v. 16.09.2005 - 16 Sa 225/05 - BAG, Beschl. v. 02.02.2006 - 2 AZN 1039/05 - BAG, Beschl. v. 01.02.2007 - 2 AZR 333/06 - LAG Nds., Beschl. v. 08.10.2008 - 16 Sa 898/07 - BAG, Beschl. v. 26.03.2009 - 2 AZN 1135/08 -) insoweit Erfolg hatte, als festgestellt worden ist, dass das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen mit dem Kläger durch die außerordentliche Kündigung nicht beendet worden ist.
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