Rechtsprechung
   LAG Rheinland-Pfalz, 09.02.2007 - 1 Ta 32/07   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • ArbG Mainz, 11.10.2006 - 1 Ca 1616/06
  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.02.2007 - 1 Ta 32/07



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Wird zitiert von ... (3)  

  • LAG Köln, 06.08.2007 - 11 Ta 210/07  

    Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstands i. S. v. § 33 Abs. 3 S. 1

    Der Begriff des "Beschwerdegegenstands" in § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG bezieht sich nicht auf den Differenzbetrag zwischen dem festgesetzten und dem angestrebten Gegenstandswert, sondern auf die Differenz der Kosten, um die sich der Beschwerdeführer bei einer Abhebung des Gegenstandswertes verbessern will oder würde (wie LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2007 - 1 Ta 32/07).

    a) Unter dem Wert des Beschwerdegegenstandes i.S. von § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG ist, anders als von den Beschwerdeführern angenommen, nicht die Differenz zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Gegenstandswert, sondern die Differenz zwischen den Kosten, um die sich der Beschwerdeführer verbessern will bzw. würde, zu verstehen (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2007 - 1 Ta 32/07, zu II. der Gründe, zitiert nach juris; ähnlich OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2005 - 15 W 29/04, zu II. 1. der Gründe, zitiert nach juris - zu § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).

    Auch die Regelungen der §§ 66 Abs. 8 und 68 Abs. 3 GKG finden vorliegend keine Anwendung, so dass Gerichtsgebühren anfallen (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2007 - 1 Ta 32/07, zu II. der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris).

  • LAG Köln, 12.12.2007 - 11 Ta 358/07  

    Wert des Beschwerdegegenstandes; Vergleichsstreitwert bei Freistellung

    Unter dem Wert des Beschwerdegegenstandes i.S. von § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG ist nicht die Differenz zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Gegenstandswert, sondern die Differenz zwischen den Kosten zu verstehen, um die sich der Beschwerdeführer verbessern will bzw. würde (wie LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2007 - 1 Ta 32/07).

    a) Unter dem Wert des Beschwerdegegenstandes i.S. von § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG ist nicht die Differenz zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Gegenstandswert, sondern die Differenz zwischen den Kosten, um die sich der Beschwerdeführer verbessern will bzw. würde, zu verstehen (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2007 - 1 Ta 32/07, zu II. der Gründe, zitiert nach juris; ähnlich OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2005 - 15 W 29/04, zu II. 1. der Gründe, zitiert nach juris - zu § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2007 - 1 Ta 208/07  

    Gegenstandswert - Berechnung des Beschwerdegegenstandswerts

    Unter dem Wert des Beschwerdegegenstandes ist bei der Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nicht die Differenz zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Gegenstandswert, sondern die Differenz der Kosten, um die sich der Beschwerdeführer verbessern will bzw. würde, zu verstehen (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2007 - 1 Ta 32/07).
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