Rechtsprechung
   LAG Rheinland-Pfalz, 16.07.2009 - 1 Ta 139/09   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Rechtsprechung Rheinland-Pfalz

    Aufhebung von Prozesskostenhilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zustellung an Prozessbevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe; Abhilfeentscheidung des Rechtspflegers bei verfristeter Beschwerde gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfe

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Aufhebung von Prozesskostenhilfe

Verfahrensgang

  • ArbG Ludwigshafen, 21.01.2009 - 4 Ca 2535/06
  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.07.2009 - 1 Ta 139/09



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Wird zitiert von ... (8)  

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.04.2010 - 1 Ta 65/10  

    Abhilfeverfahren bei verfristeter Beschwerde und Wiedereinsetzungsantrag

    Nach dem Wortlaut des § 572 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO hat das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, der Beschwerde abzuhelfen, soweit es sie für begründet hält (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.07.2009 - 1 Ta 139/09; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl. § 572, Rn. 14; Baumbach/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 572, Rn. 4).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.09.2010 - 1 Ta 183/10  

    Unzulässige Beschwerde gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Fristversäumnis

    Da das Rechtsmittel bereits unzulässig ist, ist es dem Beschwerdegericht verwehrt, die als Gegenvorstellung anzusehende Eingabe der Beschwerdeführerin (vgl. insoweit LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.07.2009 - 1 Ta 139/09) und die Entscheidung der Rechtspflegerin hierüber inhaltlich zu überprüfen und ggf. zu ändern.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.11.2010 - 1 Ta 217/10  

    Unzulässige Beschwerde bei Fristversäumnis des Prozessbevollmächtigten im

    Da das Rechtsmittel bereits unzulässig ist, ist es dem Beschwerdegericht verwehrt, die als Gegenvorstellung anzusehende Eingabe des Beschwerdeführers (vgl. insoweit LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.07.2009 - 1 Ta 139/09) und die Entscheidung des hierfür zuständigen Arbeitsgerichts hierüber inhaltlich zu überprüfen und ggf. zu ändern.
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  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.02.2011 - 1 Ta 261/10  

    Unzulässige Beschwerde bei Fristversäumnis im Nachprüfungsverfahren zur

    Da das Rechtsmittel bereits unzulässig ist, ist es dem Beschwerdegericht verwehrt, die als Gegenvorstellung anzusehende Eingabe des Beschwerdeführers (vgl. insoweit LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.07.2009 - 1 Ta 139/09) und die Entscheidung des hierfür zuständigen Arbeitsgerichts hierüber inhaltlich zu überprüfen und ggf. zu ändern.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.02.2011 - 1 Ta 10/11  

    Unzulässige Beschwerde bei Fristversäumnis im Nachprüfungsverfahren zur

    Da das Rechtsmittel bereits unzulässig ist, ist es dem Beschwerdegericht verwehrt, die als Gegenvorstellung anzusehende Eingabe des Beschwerdeführers (vgl. insoweit LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.07.2009 - 1 Ta 139/09) und die Entscheidung des hierfür zuständigen Arbeitsgerichts hierüber inhaltlich zu überprüfen und ggf. zu ändern.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.02.2011 - 1 Ta 26/11  

    Unzulässige Beschwerde bei Fristversäumnis im Nachprüfungsverfahren zur

    Da das Rechtsmittel bereits unzulässig ist, ist es dem Beschwerdegericht verwehrt, die als Gegenvorstellung anzusehende Eingabe des Beschwerdeführers (vgl. insoweit LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.07.2009 - 1 Ta 139/09) und die Entscheidung des hierfür zuständigen Arbeitsgerichts hierüber inhaltlich zu überprüfen und ggf. zu ändern.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.06.2011 - 8 Ta 121/11  

    Unzulässige sofortige Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe bei

    Die Überprüfung des Rechtsmittels auf seine Zulässigkeit steht nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur dem Beschwerdegericht zu (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz v. 16.07.2009 - 1 Ta 139/09 -).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.11.2011 - 1 Ta 238/11  

    Verwerfung unzulässiger Beschwerde gegen Aufhebung der

    Da das Rechtsmittel bereits unzulässig ist, ist es dem Beschwerdegericht verwehrt, die als Gegenvorstellung anzusehende Eingabe des Beschwerdeführers (vgl. insoweit LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.07.2009 - 1 Ta 139/09) und die Entscheidung des hierfür zuständigen Arbeitsgerichts hierüber inhaltlich zu überprüfen und ggf. zu ändern.
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