Rechtsprechung
| LAG Rheinland-Pfalz, 16.07.2009 - 1 Ta 139/09 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Rechtsprechung Rheinland-Pfalz
Aufhebung von Prozesskostenhilfe
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zustellung an Prozessbevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe; Abhilfeentscheidung des Rechtspflegers bei verfristeter Beschwerde gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfe
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Aufhebung von Prozesskostenhilfe
Verfahrensgang
- ArbG Ludwigshafen, 21.01.2009 - 4 Ca 2535/06
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.07.2009 - 1 Ta 139/09
Wird zitiert von ... (8)
- LAG Rheinland-Pfalz, 19.04.2010 - 1 Ta 65/10
Abhilfeverfahren bei verfristeter Beschwerde und Wiedereinsetzungsantrag
Nach dem Wortlaut des § 572 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO hat das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, der Beschwerde abzuhelfen, soweit es sie für begründet hält (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.07.2009 - 1 Ta 139/09;… Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl. § 572, Rn. 14;… Baumbach/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 572, Rn. 4). - LAG Rheinland-Pfalz, 03.09.2010 - 1 Ta 183/10
Unzulässige Beschwerde gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Fristversäumnis …
Da das Rechtsmittel bereits unzulässig ist, ist es dem Beschwerdegericht verwehrt, die als Gegenvorstellung anzusehende Eingabe der Beschwerdeführerin (vgl. insoweit LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.07.2009 - 1 Ta 139/09) und die Entscheidung der Rechtspflegerin hierüber inhaltlich zu überprüfen und ggf. zu ändern. - LAG Rheinland-Pfalz, 26.11.2010 - 1 Ta 217/10
Unzulässige Beschwerde bei Fristversäumnis des Prozessbevollmächtigten im …
Da das Rechtsmittel bereits unzulässig ist, ist es dem Beschwerdegericht verwehrt, die als Gegenvorstellung anzusehende Eingabe des Beschwerdeführers (vgl. insoweit LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.07.2009 - 1 Ta 139/09) und die Entscheidung des hierfür zuständigen Arbeitsgerichts hierüber inhaltlich zu überprüfen und ggf. zu ändern.
- LAG Rheinland-Pfalz, 09.02.2011 - 1 Ta 261/10
Unzulässige Beschwerde bei Fristversäumnis im Nachprüfungsverfahren zur …
Da das Rechtsmittel bereits unzulässig ist, ist es dem Beschwerdegericht verwehrt, die als Gegenvorstellung anzusehende Eingabe des Beschwerdeführers (vgl. insoweit LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.07.2009 - 1 Ta 139/09) und die Entscheidung des hierfür zuständigen Arbeitsgerichts hierüber inhaltlich zu überprüfen und ggf. zu ändern. - LAG Rheinland-Pfalz, 15.02.2011 - 1 Ta 10/11
Unzulässige Beschwerde bei Fristversäumnis im Nachprüfungsverfahren zur …
Da das Rechtsmittel bereits unzulässig ist, ist es dem Beschwerdegericht verwehrt, die als Gegenvorstellung anzusehende Eingabe des Beschwerdeführers (vgl. insoweit LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.07.2009 - 1 Ta 139/09) und die Entscheidung des hierfür zuständigen Arbeitsgerichts hierüber inhaltlich zu überprüfen und ggf. zu ändern. - LAG Rheinland-Pfalz, 15.02.2011 - 1 Ta 26/11
Unzulässige Beschwerde bei Fristversäumnis im Nachprüfungsverfahren zur …
Da das Rechtsmittel bereits unzulässig ist, ist es dem Beschwerdegericht verwehrt, die als Gegenvorstellung anzusehende Eingabe des Beschwerdeführers (vgl. insoweit LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.07.2009 - 1 Ta 139/09) und die Entscheidung des hierfür zuständigen Arbeitsgerichts hierüber inhaltlich zu überprüfen und ggf. zu ändern. - LAG Rheinland-Pfalz, 17.06.2011 - 8 Ta 121/11
Unzulässige sofortige Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe bei …
Die Überprüfung des Rechtsmittels auf seine Zulässigkeit steht nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur dem Beschwerdegericht zu (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz v. 16.07.2009 - 1 Ta 139/09 -). - LAG Rheinland-Pfalz, 28.11.2011 - 1 Ta 238/11
Verwerfung unzulässiger Beschwerde gegen Aufhebung der …
Da das Rechtsmittel bereits unzulässig ist, ist es dem Beschwerdegericht verwehrt, die als Gegenvorstellung anzusehende Eingabe des Beschwerdeführers (vgl. insoweit LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.07.2009 - 1 Ta 139/09) und die Entscheidung des hierfür zuständigen Arbeitsgerichts hierüber inhaltlich zu überprüfen und ggf. zu ändern.
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