Rechtsprechung
| LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2007 - 9 Sa 935/06 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Rechtsprechung Rheinland-Pfalz
Schmerzensgeld und Mobbing
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Mobbing - Opfer trägt die Darlegungs- und Beweislast
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unsubstantiierte Schmerzensgeldklage wegen Schikane am Arbeitsplatz - Mobbing
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Schmerzensgeld und Mobbing
Kurzfassungen/Presse (4)
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Mobbing: Vorwurf muss genau begründet werden!
- bonell-collegen.de (Kurzinformation)
Mobbingvorwurf muss begründet werden
- finanztip.de (Kurzinformation)
Schmerzensgeld wegen Mobbing - Begründung
- rp-online.de (Pressemeldung, 29.11.2007)
Schmerzensgeld für Mobbingopfer nur bei Nachweis
Verfahrensgang
- ArbG Ludwigshafen, 06.11.2006 - 8 Ca 1479/06
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2007 - 9 Sa 935/06
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 23.10.2008 - 11 Sa 407/08
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
I. 1. Das durch Art. 1 und 2 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ist auch im Privatrechtsverkehr und damit im beruflichen Bereich zu beachten (BAG vom 29.10.1997, 5 AZR 508/96, NZA 1998, 307; LAG Rheinland-Pfalz vom 24.01.2007, 9 Sa 935/06).Macht ein Arbeitnehmer konkrete Ansprüche aufgrund Mobbings geltend, muss jeweils geprüft werden, ob der in Anspruch Genommene in den vom Kläger genannten Einzelfällen arbeitsrechtliche Pflichten, ein absolutes Recht des Arbeitnehmers im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verletzt oder eine sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB begangen hat (BAG vom 24.04.2008, 8 AZR 347/07, LAG Rheinland-Pfalz vom 24.01.2007, 9 Sa 935/06).
Die Darlegungslast für die tatsächlichen Umstände, die ein Mobbingverhalten des Arbeitgebers, der Vorgesetzten oder der Arbeitskollegen begründen sollen, hat derjenige substantiiert vorzutragen, der den Anspruch geltend macht, also der Arbeitnehmer (BAG vom 24.04.2008, 8 AZR 347/07, LAG Rheinland-Pfalz vom 24.01.2007, 9 Sa 935/06).
