Rechtsprechung
| LAG Rheinland-Pfalz, 31.08.2006 - 11 Sa 204/06 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Rechtsprechung Rheinland-Pfalz
Betriebsübergang.
- RA Kotz
Teilbetriebsübergang
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Teilbetriebsübergang einer Lokalredaktion unter Fortführung des Gemeinschaftsbetriebes - unbegründete Kündigungsschutzklage bei Kündigung durch Betriebsveräußerer
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Betriebsübergang
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 24.01.2006 - 3 Ca 2122/05
- LAG Rheinland-Pfalz, 31.08.2006 - 11 Sa 204/06
Wird zitiert von ... (3)
- LAG Rheinland-Pfalz, 20.08.2009 - 11 Sa 174/09
Annahmeverzug bei Freistellung vor Betriebsübergang; Geltendmachung von …
Die Berufung des Klägers wies das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 31.08.2006, Az. 11 Sa 204/06, zurück, das dem Kläger im November 2006 zugestellt wurde.Erst als er das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 31.08.2006, Az. 11 Sa 204/06, im November 2006 in begründeter Form erhalten habe, habe er konkret Kenntnis davon gehabt, dass ein Betriebsübergang auf die Beklagte stattgefunden habe, so dass er erst ab diesem Zeitpunkt mit Aussicht auf Erfolg Ansprüche gegen die Beklagte habe erheben können.
Im Verfahren 3 Ca 2122/05 Arbeitsgericht Koblenz (11 Sa 204/06 LAG Rheinland-Pfalz) wurde die Kündigungsschutzklage lediglich deshalb abgewiesen, weil im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung kein Arbeitsverhältnis zum Kündigenden mehr bestand.
Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, von dem Vorliegen eines Betriebsübergangs auf die Beklagte erst im November 2006, nach Erhalt des begründeten Urteils des Landesarbeitsgerichts im Verfahren 11 Sa 204/06, erfahren zu haben, so dass er erst ab diesem Zeitpunkt seine Urlaubsansprüche der Beklagten gegenüber habe geltend machen können.
- LAG Rheinland-Pfalz, 11.02.2010 - 11 Sa 620/09
Annahmeverzug bei Freistellung vor Betriebsübergang
Mit einer am 18.07.2005 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Kündigungsschutzklage (Arbeitsgericht Koblenz 3 Ca 2122/05; LAG Rheinland-Pfalz 11 Sa 204/06) wendete sich der Kläger gegen die Kündigung durch die Streitverkündete zu 1. vom 27.06.2005 zum 31.12.2005.Im vorgenannten Kündigungsschutzverfahren gegen die Streitverkündete zu 1. (Arbeitsgericht Koblenz 3 Ca 2122/05; LAG Rheinland-Pfalz 11 Sa 204/06) erweiterte der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 23.12.2005, eingegangen am gleichen Tag, der hiesigen Beklagten zugestellt am 28.12.2005, hilfsweise gegen die hiesige Beklagte mit dem Ziel der Verurteilung der hiesigen Beklagten zur Beschäftigung und der Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers seit dem 01.05.2005 auf die hiesige Beklagte übergegangen ist und mit dieser zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Das Landesarbeitsgericht hat die Akten Arbeitsgericht Koblenz 3 Ca 2122/05 (LAG Rheinland-Pfalz 11 Sa 204/06), Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied 11 Ca 401/06 (LAG Rheinland-Pfalz 11 Sa 55/07) sowie Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied 5 Ca 2171/06 (LAG Rheinland-Pfalz 11 Sa 174/09) beigezogen.
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.05.2007 - 11 Sa 55/07
Betriebsteilübergang bei Auslagerung einer Lokalredaktion
Die hiergegen seitens des Klägers erhobene Berufung wurde mit Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz zurückgewiesen (AZ 11 Sa 204/06 = Arbeitsgericht Koblenz, 3 Ca 2122/05).Er trägt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags weiter vor, die M-Verlag GmbH sei selbst von einem Teilbetriebsübergang auf die Beklagte betreffend der Lokalredaktion A./B. ausgegangen, was durch die landesarbeitsgerichtliche Entscheidung im Verfahren 11 Sa 204/06 (Arbeitsgericht Koblenz, 3 Ca 2122/05) bestätigt worden sei.
Das Gericht hat die Verfahrensakte 11 Sa 204/06 (= Arbeitsgericht Koblenz, 3 Ca 2122/05) zu Informationszwecken beigezogen.
