Rechtsprechung
   LAG Sachsen-Anhalt, 27.01.2000 - 9 Sa 473/99   

Volltextveröffentlichungen

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kündigung wegen Mobbing von Kollegen

Verfahrensgang

  • ArbG Magdeburg - 4 Ca 5748/98
  • LAG Sachsen-Anhalt, 27.01.2000 - 9 Sa 473/99



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)  

  • LAG Thüringen, 10.04.2001 - 5 Sa 403/00  

    Mobbing am Arbeitsplatz - Rechte der Betroffenen

    Nur in wenigen Einzelfällen haben Arbeitsgerichte ihre Entscheidungen auf das Vorliegen eines als Mobbing zu kennzeichnenden Verhaltens gestützt (Thüringer LAG, Urteil vom 15.2.2001 - 5 Sa 102/00 - und LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.1.2000, -9 Sa 473/99 - Mobbing als Grund zur fristlosen Kündigung; ArbG Kiel, Urteil vom 16.1.1997 - 5d Ca 2306/96 - "Abmahnungsmobbing" als Provokationsmittel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses).
  • LAG Thüringen, 15.02.2001 - 5 Sa 102/00  

    Rechtschutz gegen Mobbing; Achtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter

    Das LAG Sachsen-Anhalt hat in einem Urteil vom 27.1.2000 (9 Sa 473/99), allerdings ohne das Vorhandensein von Ausführungen zur rechtlichen Erfassung und den Voraussetzungen für das Vorliegen von Mobbing, in dem dort zu entscheidenden Fall das Verhalten des Klägers als Mobbing bezeichnet, die diesem Rechtsstreit zugrundeliegende außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung aber mangels vorangegangener Abmahnung nicht bestätigt.
  • LAG Thüringen, 28.06.2005 - 5 Sa 63/04  

    Einhaltung der Menschenwürde am Arbeitsplatz, als Bestandteil systematischer

    Die Ankündigung einer Umsetzung der Klägerin kann sowohl eine mobbingrelevante Drohung mit Nachteilen sein (vgl. Urteil der Kammer vom 15.2.2001 a.a.O.; Urteil des LAG Sachsen-Anhalt vom 7.1.2000 - 9 Sa 473/99 - juris: Drohung, einen LKW-Fahrer nach Hause zu schicken).
  • LAG Düsseldorf, 10.12.2008 - 12 Sa 1190/08  

    Fristlose Kündigung wegen grober Beleidigung

    Nach diesen Maßstäben sind in der Rechtsprechung grobe Beleidigungen von Arbeitskollegen oder Vorgesetzten einzelfallabhängig als Kündigungsgrund anerkannt oder abgelehnt worden (z.B. Thüringer LAG, Urteil vom 13.02.2001, 5 Sa 27/2000, "arrogantes Schwein", "ein paar in die Fresse hauen", LAG Köln, Urteil vom 18.04.2006 9 Sa 1623/05, "als Chef ein Ass, aber als Mensch ein Arschloch", LAG Rheinland-Pfalz, Urteil 08.11.2000 9 Sa 967/00, "Du bist ein Arschloch" (Äußerung einer sich belästigt fühlenden Arbeitnehmerin in der Probezeit), LAG Niedersachsen, Beschluss vom 25.10.2004, 5 TaBV 96/03, "Arschlöcher" (Betriebsratsvorsitzender über anwesende Marktleiter), LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.01.2000, 9 Sa 473/99, "dummes Schwein", "faules Schwein", Hessisches LAG, Urteil vom 02.10.2001, 2 Sa 879/01, "Fauler Sack, faules Biest, faule Sau ... ", Hessisches LAG, Urteil vom 13.02.1984, 11 Sa 1509/83, und LAG München, Urteil vom 20.12.1967, 5 Sa 280/67 N, "Leck mich am Arsch" (Götzzitat), Hessisches LAG, Urteil vom 10.11.2006, 3 Sa 1495/05, "keinen Arsch in der Hose").
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht