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   LAG Thüringen, 31.01.2002 - 1 Sa 332/2001   

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (3)  

  • BAG, 17.06.2003 - 2 AZR 245/02  

    Mutterschutz - Kündigung nach Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3 MuSchG

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 31. Januar 2002 - 1 Sa 332/01 - aufgehoben.

    Die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Regeln nach § 80 Abs. 1 VwGO kommen ohne weiteres zur Anwendung (gleichfalls gegen eine Analogie: KR-Etzel 6. Aufl. § 9 MuSchG Rn. 127; APS-Rolfs § 9 MuSchG Rn. 84; Corts in Anm. zu Thüringer LAG 31. Januar 2002 - 1 Sa 332/01 - LAGE MuSchG § 9 Nr. 25).

    Für einen effektiven verwaltungsprozessualen Schutz ist es ausreichend, der Zulässigkeitserklärung ihre Wirksamkeit vorläufig zu nehmen (Corts in Anm. zu Thüringer LAG 31. Januar 2002 - 1 Sa 332/01 - LAGE MuSchG § 9 Nr. 25; Corts/Hege SAE 1983, 7, 9).

  • BAG, 17.06.2003 - 2 AZR 404/02  

    Mutterschutz - Kündigung nach Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3 MuSchG

    Die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Regeln nach § 80 Abs. 1 VwGO kommen ohne weiteres zur Anwendung (gleichfalls gegen eine Analogie: KR-Etzel 6. Aufl. § 9 MuSchG Rn. 127; APS-Rolfs § 9 MuSchG Rn. 84; Corts in Anm. zu Thüringer LAG 31. Januar 2002 - 1 Sa 332/01 - LAGE MuSchG § 9 Nr. 25).

    Für einen effektiven verwaltungsprozessualen Schutz ist es ausreichend, der Zulässigkeitserklärung ihre Wirksamkeit vorläufig zu nehmen (Corts in Anm. zu Thüringer LAG 31. Januar 2002 - 1 Sa 332/01 - LAGE MuSchG § 9 Nr. 25; Corts/ Hege SAE 1983, 7, 9).

  • LAG Niedersachsen, 18.03.2003 - 13 Sa 1471/02  

    Aussetzung des Kündigungsschutzverfahrens

    Die Gegenmeinung folgert aus der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80, 80 a VwGO die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung und verweist den Arbeitgeber auf die Möglichkeit, die sofortige Vollziehung zu beantragen (LAG Thüringen vom 31.01.2002, 1 Sa 332/01, LAGE § 9 MuSchG Nr. 25 = BAG 2 AZR 245/02; KR, 6. Aufl., § 9 MuSchG RdNr. 127; ErfKomm zum Arbeitsgericht, 3. Aufl., § 9 MuSchG RdNr. 19).
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