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   LG Berlin, 05.02.2009 - 27 O 1097/08   

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https://dejure.org/2009,28486
LG Berlin, 05.02.2009 - 27 O 1097/08 (https://dejure.org/2009,28486)
LG Berlin, Entscheidung vom 05.02.2009 - 27 O 1097/08 (https://dejure.org/2009,28486)
LG Berlin, Entscheidung vom 05. Februar 2009 - 27 O 1097/08 (https://dejure.org/2009,28486)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Bekannte Schauspielerin und informelle Mitarbeiter für das Ministerium für Staatssicherheitsdienst

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Bekannte Schauspielerin und informelle Mitarbeiter für das Ministerium für Staatssicherheit

Kurzfassungen/Presse

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Kurzinformation)

    Medien müssen die Stasi-Vergangenheit verschweigen, wenn der ehemalige Stasi-IM zwar als vertrauter Begleiter prominent in der Öffentlichkeit auftritt, sich aber nicht als Stasi-IM präsentiert

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • KG, 05.11.2004 - 9 U 162/04

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch identifizierende Presseberichterstattung:

    Auszug aus LG Berlin, 05.02.2009 - 27 O 1097/08
    Die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Berichterstattung setzt, weil der Betroffene für die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt (BGH. NJW 2000, 1036; BGH NJW 1991, 1532; KG NJW-RR 2005, 350).

    Die Nennung des Namens einer Person (ohne deren Einwilligung) ist dann zulässig, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begründetes Interesse besteht (BGH NJW 2006, 599; BGH Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05; KG NJW-RR 2005, 350; OLG Brandenburg NJW 1999, 3342; Löffler, PresseR, 4. Aufl., § 6 LPG Rn. 194ff.).

    Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall zu fragen, ob über das berechtigte Interesse an dem den Gegenstand der Berichterstattung bildenden Geschehen hinaus unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen auch und wenn ja in welchem Umfang ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der konkreten, handelnden Person besteht (KG NJW-RR 2005, 350).

  • BGH, 21.11.2006 - VI ZR 259/05

    Klinik-Geschäftsführer

    Auszug aus LG Berlin, 05.02.2009 - 27 O 1097/08
    Die Nennung des Namens einer Person (ohne deren Einwilligung) ist dann zulässig, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begründetes Interesse besteht (BGH NJW 2006, 599; BGH Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05; KG NJW-RR 2005, 350; OLG Brandenburg NJW 1999, 3342; Löffler, PresseR, 4. Aufl., § 6 LPG Rn. 194ff.).

    Denn dieser darf nicht dazu führen, Bereiche des Gemeinschaftslebens von öffentlicher Kritik und Kommunikation allein deshalb auszusperren, weil damit beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten (BGH Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05).".

  • BGH, 13.11.1990 - VI ZR 104/90

    Veröffentlichung der Einteilung eines Kassenarztes zum Notfalldienst; Verletzung

    Auszug aus LG Berlin, 05.02.2009 - 27 O 1097/08
    Deshalb muss der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von berechtigten Gründen getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (BGH NJW 1991, 1532).

    Die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Berichterstattung setzt, weil der Betroffene für die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt (BGH. NJW 2000, 1036; BGH NJW 1991, 1532; KG NJW-RR 2005, 350).

  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

    Auszug aus LG Berlin, 05.02.2009 - 27 O 1097/08
    Die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Berichterstattung setzt, weil der Betroffene für die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt (BGH. NJW 2000, 1036; BGH NJW 1991, 1532; KG NJW-RR 2005, 350).

    Zwar ist dem öffentlichen Informationsinteresse regelmäßig der Vorrang einzuräumen, wenn der von einer Berichterstattung Betroffene durch sein Verhalten zu einer entsprechenden Darstellung Veranlassung gegeben hat (BGH NJW 1994, 124; NJW 2000, 1036, 1038).

  • BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch

    Auszug aus LG Berlin, 05.02.2009 - 27 O 1097/08
    Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH NJW 1994, 1281), an der es fehlt.
  • BGH, 15.04.1980 - VI ZR 76/79

    Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch Presseberichterstattung; Betroffenheit

    Auszug aus LG Berlin, 05.02.2009 - 27 O 1097/08
    Richtig ist lediglich, dass in Fällen der identifizierenden Berichterstattung die Rücksicht auf die Persönlichkeit des Betroffenen es der Presse gebietet, mit besonderer Sorgfalt abzuwägen, ob dem Informationsinteresse nicht auch ohne Namensnennung genügt werden kann (BGH NJW 1980, 1790).
  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus LG Berlin, 05.02.2009 - 27 O 1097/08
    Wahre Berichte können das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen insbesondere dann verletzen, wenn die Folgen der Darstellung für die Persönlichkeitsentfaltung schwerwiegend sind und die Schutzbedürfnisse das Interesse an der Äußerung überwiegen (BVerfG NJW 1998, 2889).
  • BGH, 30.09.2003 - VI ZR 89/02

    BGH weist Unterlassungsklage des früheren Vorstandsvorsitzenden der Deutschen

    Auszug aus LG Berlin, 05.02.2009 - 27 O 1097/08
    "Ob ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen vorliegt, ist anhand des zu beurteilenden Einzelfalls festzustellen; denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite bestimmt werden (BGH NJW 2004, 596).
  • KG, 16.03.2007 - 9 U 88/06

    Identifizierende Berichterstattung über Angehörigen der DDR-Grenztruppen

    Auszug aus LG Berlin, 05.02.2009 - 27 O 1097/08
    Das Kammergericht hat in seinem Urteil vom 16. März 2007 - 9 U 88/06 - hierzu zusammenfassend ausgeführt:.
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus LG Berlin, 05.02.2009 - 27 O 1097/08
    Schließlich können auch bei wahren Aussagen ausnahmsweise Persönlichkeitsbelange überwiegen, wenn die Aussagen die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre betreffen und sich nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (BVerfG NJW 1999, 1322).
  • BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 1582/94

    Zur Veröffentlichung einer Liste von "IM" des MfS

  • BGH, 15.11.2005 - VI ZR 286/04

    Verkehrsverstoß von Prominenten

  • BGH, 12.10.1993 - VI ZR 23/93

    Zulässigkeit einer Plakataktion gegen die FCKW-Produktion deutscher Unternehmen

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

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