Rechtsprechung
| LG Berlin, 11.07.2001 - 18 O 63/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JurPC
Kostentragung für 0190-Wahlprogramme ("dialer")
- aufrecht.de
0190 Dialer
- dialerundrecht.de
- jurawelt.com
Haftung des Telefonanschlußbesitzers trotz minderjährigem Benutzer
- RA Kotz
Durch 0190-Dialer-Software verursachte Gebühren müssen gezahlt werden
Kurzfassungen/Presse (5)
- Benkelberg & Kollegen (Kurzmitteilung)
- heise.de (Pressemeldung, 16.01.2003)
Eltern haften für ihre Kinder -- auch bei Telefonkosten
- arag.de (Kurzinformation)
Wenn der Junior zum Hörer greift...
- finanztip.de (Kurzinformation)
Eltern haften für durch Kinder verursachte Telefonkosten
- Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)
Geltendmachung von Telekommunikationsgebühren trotz Nutzung von Premium-Rate-Service-Nummern durch den Sohn rechtmäßig
Verfahrensgang
- LG Berlin - 18063/01
- LG Berlin, 11.07.2001 - 18 O 63/01
- KG, 27.01.2003 - 26 U 205/01
- BGH, 04.03.2004 - III ZR 96/03
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 16.03.2006 - III ZR 152/05
Telekommunikationsrecht - Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte
In der Minderzahl der veröffentlichten Entscheidungen (z.B.: AG Fürth/Odenwald MMR 2005, 489; AG Nettetal MMR 2005, 490; im Ergebnis auch LG Paderborn MMR 2005, 480; siehe ferner LG Berlin, Urteil vom 11. Juli 2001 - 18 O 63/01 - juris Rn. 38 ) wird der Rechtsstandpunkt vertreten, der Anschlussinhaber sei bei der mit der Gesprächsannahme abgegebenen Willenserklärung nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht wirksam vertreten (für den Fall, dass Anhaltspunkte für die missbräuchliche Nutzung des Anschlusses durch Minderjährige bestehen, im Ergebnis auch AG und LG Frankfurt am Main MMR 2005, 488 f). - KG, 27.01.2003 - 26 U 205/01
Schadensersatzanspruch des Telefonanschlussinhabers gegen den …
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. Juli 2001 verkündete Teil- und Schlussurteil des Landgerichts Berlin - 18 O 63/01 - geändert:. - AG Torgau, 03.07.2003 - 2 C 189/03
Dialer 0190 - Eltern haften für Nutzung durch ihre Kinder
(LG Berlin, Urteil vom 11.07.2001, Az: 18 0 63/01).(LG Berlin, Urteil vom 11.07.2001, Az: 18 0 63/01).
- AG Braunschweig, 17.03.2004 - 114 C 5637/03
Widerrufsrecht bei R-Gespräch
Zwar hat das LG Berlin in seiner Entscheidung 18 O 63/01 entschieden, dass eine Anscheins- und Duldungsvollmacht vorliegt, wenn ein minderjähriges Kind eines Anschlussinhabers über eine 0190-Nummer Dienste welcher Art auch immer in Anspruch nimmt, der Anschlussinhaber haftet. - LG Paderborn, 30.11.2004 - 5 S 142/04
Zahlungspflicht für R-Gespräch
Abgesehen davon ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Telefonanschlussinhaber, der es einem in seinem Haushalt lebenden Minderjährigen in zurechenbarer Weise ermöglicht, sein Telefon zu nutzen, für die von dem Minderjährigen verursachten Telefongebühren haftet, und zwar auch dann, wenn es sich um die Inanspruchnahme sog. 0190-Nummern handelt, durch die ein Minderjähriger entgegen dem Willen des Anschlussinhabers Anrufe zu Mehrwertdiensten tätigt (vgl. auch LG Berlin, Urt. v. 11.07.2001 - 18 O 63/01 , ZAP 2002, 565 ff.) Es ist nämlich allein der Sphäre des Telefonanschlussinhabers zuzurechnen, wenn dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Minderjährigen oder einem dazu nicht befugten Dritten die Nutzung der Telefonanlage tatsächlich möglich ist. - AG Schleswig, 11.01.2005 - 2 C 122/04 Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass nach der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung ein Anschlussinhaber regelmäßig für Telefonate solcher Personen nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht einzustehen hat, die sich erlaubtermaßen in seinem Privatbereich befinden und denen er in zurechenbarer Art und Weise die Benutzung des Telefons ermöglicht hat (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 11.07.2001., 18 O 63/01).
- LG Braunschweig, 26.05.2004 - 8 S 218/04 Die Kammer folgt den Erwägungen, die das Landgericht Berlin in der Entscheidung vom 11. Juli 2001 (18 O 63/01) zur Bevollmächtigung im Rahmen von Verträgen, die Telekommunikation betreffend, aufgestellt hat.
- AG Neuss, 15.10.2002 - 32 C 409/02
Beweislast (0190 Dialer)
Diesbezüglich besteht eine Vergütungspflicht auch bezüglich solcher Entgelte, die dadurch entstanden sind, dass Dritte den Anschluss genutzt haben, sofern der Anschlussinhaber dies zu vertreten hat (LG Berlin, Urteil vom 11.07.2001, 18 0 63/01). - AG Kempten, 23.07.2004 - 14 C 159/04 Unter Berücksichtigung dessen schließt sich das Gericht der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung an, dass ein Anschlussinhaber regelmäßig für Telefonate solcher Personen mach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht einzustehen hat, die sich erlaubtermaßen in seinem Privatbereich befinden und denen der Anschussnehmer in zurechenbarer Art und Weise die Benutzung des Telefons ermöglicht hat (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 11.07.2001 - 18 O 63/01).
- AG Groß-Gerau, 09.11.2004 - 66 G 126/04 Eine gegenteilige Auffassung würde, um mit LG Berlin, Urteil v. 11.07.01 (Az.: 18 O 63/01) zu reden, dazu führen, dass sämtliche durch die Nutzung seitens Minderjähriger verursachte Kosten, sei es Strom, normale Fernsprechgebühren o.ä.
