Rechtsprechung
   LG Bielefeld, 15.06.2011 - 23 T 442/10   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • info-m.de (Leitsatz)

    WEG-Kredit: Welcher Mehrheit bedarf ein Beschluss, mit dem eine Kreditaufnahme beschlossen wird?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Darlehensaufnahme zur langfristigen Finanzierung von Instandhaltungsmaßnahmen entspricht nicht ordnunggemäßer Verwaltung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Finanzierung einer Sanierung: Darlehen ist die Ausnahme! (IMR 2012, 1026)

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des LG Bielefeld vom 15.06.2011, Az.: 23 T 442/10 (Darlehensaufnahme durch Wohnungseigentümergemeinschaft)" von RiLG Dr. Dr. Andrik Abramenko, original erschienen in: ZMR 2011, 894 - 898.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2012, 143
  • NZM 2012, 118
  • IMR 2012, 1026



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Wird zitiert von ...  

  • BGH, 28.09.2012 - V ZR 251/11  

    Wohnungseigentum - Gemeinschaft darf Kredit zur Finanzdeckung beschließen!

    Für die Rechtslage nach der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes gilt nichts anderes (vgl. Senat, Urteil vom 18. Februar 2011 - V ZR 197/10, NJW-RR 2011, 1093 Rn. 19; LG Bielefeld, NJW-RR 2012, 143; Abramenko, ZMR 2011, 897; Elzer, NZM 2009, 57, 59 u. 61; wohl auch BayObLG, NJW-RR 2006, 20, 23; Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 27 Rn. 215; unklar Jennißen in Jennißen, WEG, 3. Auflage, § 10 Rn. 93a).

    Zunächst bietet das Gesetz mit der Regelung des § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG - danach ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, Tilgungsbeträge anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt - zumindest einen Anhalt dafür, dass eine Beschlusskompetenz für die Deckung des Finanzbedarfs auch durch eine Kreditaufnahme besteht (Elzer, aaO, S. 59 aaO; vgl. auch LG Bielefeld, NJW-RR 2012, 143 unter Bezugnahme auf § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG a.F.).

    Im Detail heftig umstritten ist allerdings die hiervon zu trennende Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Aufnahme eines Kredites, bei dem es nicht nur um die Deckung eines kurzfristigen Finanzbedarfes in überschaubarer Höhe geht, den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht (vgl. dazu und zum Streitstand BayObLG, NJW-RR 2006, 20, 23; LG Bielefeld, NJW-RR 2012, 143 ff.; Merle in Bärmann, aaO, § 27 Rn. 215; Abramenko, aaO, S. 897 f.; Elzer, aaO, S. 57, 61 f.; jeweils mwN).

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