Rechtsprechung
   LG Bonn, 30.06.2008 - 11 T 48/07   

Volltextveröffentlichungen (5)

mehr
  • IWW
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vertretungsberechtigtes Organ der Insolvenzschuldnerin ist Adressat der Pflicht zur Einreichung des Jahresabschlusses

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    § 335 HGB ist verfassungsgemäß - Pflicht einer Gesellschaft in der Insolvenz in Bezug auf Offenlegung des Jahresabschlusses

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Kapitalgesellschaften sind auch in der Insolvenz Adressaten des Ordnungsgeldverfahrens wegen Nichteinreichung des Jahresabschlusses

Zeitschriftenfundstellen

  • BB 2008, 1728



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)  

  • LG Bonn, 16.09.2009 - 30 T 366/09  

    Kein Ordnungsgeld für Insolvenzgesellschaft, wenn die Kosten für die

    Die Insolvenzgesellschaft ist nach § 155 Abs. 1 Satz 1 InsO weiterhin zur handelsrechtlichen Rechnungslegung verpflichtet, sodass ihre weiterhin im Amt befindlichen gesetzlichen Vertreter den Jahresabschluss für diese nach § 325 Abs. 1 und 2 HGB offenzulegen haben (LG Bonn, Beschluss vom 30.06.2008, 11 T 48/07, nrwe.de; LG Bonn, Beschluss vom 13.11.2008, 30 T 275/08, nrwe.de).

    Das Ruhen des Geschäftsbetriebs steht der Offenlegungspflicht ebenfalls nicht entgegen, da sogar Liquidationsgesellschaften wegen § 71 GmbHG, § 325 HGB offenlegungspflichtig sind (LG Bonn, Beschluss vom 30.06.2008, 11 T 48/07, nrwe.de; LG Bonn, Beschluss vom 10.12.2008, 37 T 472/08, nrwe.de).

    Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB setzt Verschulden voraus, weil sie das Unterlassen der rechtzeitigen Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen nachträglich sanktioniert (LG Bonn, Beschluss vom 30.06.2008, 11 T 48/07, nrwe.de; BVerfG, Beschluss vom 11.03.2009, 1 BvR 3413/08, bverfg.de/entscheidungen.html).

    Allerdings muss sich eine Kapitalgesellschaft als ordentlicher Kaufmann grundsätzlich auf die Erfüllung der Offenlegungspflicht einstellen, indem sie die Mittel zur Finanzierung der Rechnungs- und Offenlegung rechtzeitig zurücklegt (LG Bonn, Beschluss vom 30.06.2008, 11 T 48/07, nrwe.de; LG Bonn, Beschluss vom 02.12.2008, 37 T 627/08, nrwe.de).

  • LG Bonn, 13.11.2008 - 30 T 275/08  

    Ordnungsgeldverfahren nach dem EHUG: Zur Beschwerdebefugnis des

    Vielmehr ist die Insolvenzgesellschaft nach § 155 Abs. 1 Satz 1 InsO weiterhin zur handelsrechtlichen Rechnungslegung verpflichtet, sodass ihre weiterhin im Amt befindlichen gesetzlichen Vertreter den Jahresabschluss für diese nach § 325 Abs. 1 und 2 HGB offenzulegen haben (LG Bonn, ZIP 2008, 1082 mit Anmerkung Weitzmann, EWiR 2008, 443; LG Bonn, NZI 2008, 503; LG Bonn, BB 2008, 1665 mit Anmerkung Undritz, BB 2008, 1728).
  • LG Bonn, 07.10.2008 - 30 T 122/08  

    Verpflichtung zur Offenlegung von Jahresabschlüssen mit dem GG bzw. dem

    Die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn hat bereits entschieden, dass §§ 325, 335 HGB verfassungsgemäß sind (vgl. Beschlüsse vom 19.01.2007, 11 T 19/05, und 30.06.2008, 11 T 48/07, jeweils nrwe.de).
mehr
  • LG Bonn, 13.11.2009 - 30 T 1279/09  

    Beitritt einer natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter einer

    Das Ordnungsgeld hat (auch) Sanktionscharakter (vgl. LG Bonn, BB 2008, 1728).
  • LG Bonn, 10.12.2008 - 30 T 190/08  

    Ordnungsgeld wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen;

    Denn die in § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB vorgesehene Möglichkeit, die Unterlassung der Offenlegung mittels Einspruchs gegen die Androhungsverfügung zu rechtfertigen, schließt die Möglichkeit der Berufung auf fehlendes Verschulden ein (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 30.06.2008, 11 T 48/07, nrwe.de).
  • LG Bonn, 20.10.2011 - 16 T 434/09  

    Handelsrecht

    Die hiergegen erhobenen Einwändungen der Beschwerdeführerin greifen nicht durch, insbesondere begegnet die Verfassungsmäßigkeit der Offenlegungspflicht sowie des Ordnungsgeldverfahrens keinen Bedenken (vgl. die Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG vom 14.10.2010 - 1 BvR 364/09, vom 10.09.2009 - 1 BvR 1636/09 und vom 11.03.2009 - 1 BvR 3413, alle veröffentlicht unter www.bundesverfassungsgericht.de; ebenso schon LG Bonn, Beschl. v. 30.06.2008 - 11 T 48/07, veröffentlicht unter www.nrwe.de).
  • LG Bonn, 08.12.2008 - 39 T 134/08  
    Hiermit wird der den Geschäftsbetrieb dieser Gesellschaften nach Maßgabe dessen belastende Aufwand möglichst gering gehalten (vgl. LG Bonn, Beschl. v. 30.06.2008, 11 T 48/07 sowie BT-Drs. 16/2781 S. 81).
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht