Rechtsprechung
LG Düsseldorf, 04.12.2009 - 25 T 655/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Entzug der elterlichen Sorge der leiblichen Mutter aufgrund einer psychischen Erkrankung der leiblichen Mutter; Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eines Antrages auf Namensänderung zum Wohle des Kindes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2010, 1283
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BayObLG, 08.06.1988 - BReg. 1 Z 50/87
Beschwerdeberechtigung; Elternteil; Sorgerecht; Personensorge; Angelegenheit
Auszug aus LG Düsseldorf, 04.12.2009 - 25 T 655/09
Die Kammer teilt die von dem Bayerischen Obersten Landesgericht vertretene Ansicht, wonach es sich bei dem Wechsel des Familiennamens um eine Angelegenheit mit besonderer Tragweite handelt, weil sie geeignet ist, die Eltern in ihrem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 8. Juni 1988, Az.: BREg 1 Z 50/87 - mit Hinweis auf BVerwG NJW 1957, 1412 (1413)).Diesem für die gesamte Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts geltenden Grundsatz entsprechend ist auch für die Genehmigung eines Antrages auf Namensänderung das Wohl und Interesse des Mündels maßgebend (vgl. BayObLG NJW 1988, 2388 mit Hinweis auf OLG Hamm RPflger 1961, 244; OLG Hamm FamrZ 1963, 586 (587)).
Das Vormundschaftsgericht darf die Genehmigung nur dann versagen, wenn ein Änderungsantrag zweifelsfrei erfolglos sein dürfte (vgl. BayObLG NJW 1988, 2388 (2389)).
Müssen schon im vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungsverfahren Umstände abgewogen werden, die aus Gründen des Kindeswohls für oder gegen eine Namensänderung sprechen, so darf die Genehmigung nicht verweigert werden (vgl. BayObLG NJW 1988, 2388 (2389)).
- BVerwG, 16.05.1957 - II C 249.54
Auszug aus LG Düsseldorf, 04.12.2009 - 25 T 655/09
Die Kammer teilt die von dem Bayerischen Obersten Landesgericht vertretene Ansicht, wonach es sich bei dem Wechsel des Familiennamens um eine Angelegenheit mit besonderer Tragweite handelt, weil sie geeignet ist, die Eltern in ihrem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 8. Juni 1988, Az.: BREg 1 Z 50/87 - mit Hinweis auf BVerwG NJW 1957, 1412 (1413)). - BGH, 22.05.1986 - III ZR 237/84
Amtspflicht des Vormundschaftsrichters bei Erteilung einer …
Auszug aus LG Düsseldorf, 04.12.2009 - 25 T 655/09
Über den Antrag auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung entscheidet das Vormundschaftsgericht und die im Beschwerdeverfahren an seine Stelle tretende Kammer nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BGH NJW 1986, 2829 (2830), … - VGH Bayern, 07.03.2008 - 5 B 06.3062
Zu den Voraussetzungen für eine Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes in …
Auszug aus LG Düsseldorf, 04.12.2009 - 25 T 655/09
Die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte haben zwar bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund für eine Änderung des Namens vorliegt, auch das Kindeswohl zu berücksichtigen (vgl. BVerwG FamRZ 1987, 807 (808); BayVBL 2009, 278 (279)). - BVerwG, 24.04.1987 - 7 C 120.86
Namensänderung - Pflegekind - Schwerwiegender Grund - Eigenmächtige …
Auszug aus LG Düsseldorf, 04.12.2009 - 25 T 655/09
Die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte haben zwar bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund für eine Änderung des Namens vorliegt, auch das Kindeswohl zu berücksichtigen (vgl. BVerwG FamRZ 1987, 807 (808); BayVBL 2009, 278 (279)).
- BGH, 08.01.2020 - XII ZB 478/17
Familiensache: Beschwerdebefugnis des nichtsorgeberechtigten Elternteils gegen …
Die Rechtsbeschwerde weist im Ausgangspunkt zu Recht darauf hin, dass das Familiengericht bei seiner Entscheidung, ob es im Verfahren nach § 2 Abs. 1 NamÄndG die Stellung eines Namensänderungsantrages für den Mündel genehmigt, auch den voraussichtlichen Fortbestand der Vormundschaft in den Blick zu nehmen hat; dies gilt insbesondere dann, wenn die Bestellung des Vormunds rechtlich fehlerhaft zustande gekommen ist (vgl. BayObLG FamRZ 1990, 1132, 1133; vgl. auch LG Düsseldorf FamRZ 2010, 1283). - OLG Brandenburg, 05.07.2011 - 9 UF 112/11 Seinerzeit genügte aber nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG auch ein berechtigtes Interesse daran, die von der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts betroffene Angelegenheit wahrzunehmen; ein solches Interesse wurde grundsätzlich auch dem nichtsorgeberechtigten Elternteil zugestanden, weil es sich beim Wechsel des Familiennamens um eine Angelegenheit mit besonderer Tragweite handelt (vgl. dazu BayObLG, Beschluss vom 8. Juni 1988, Az. BREg 1 Z 50/87 mit Hinweis auf BVerwG NJW 1957, 1412/1413 - zitiert nach LG Düsseldorf FamRZ 2010, 1283).
Eine familiengerichtliche Genehmigung für einen Antrag auf Namensänderung darf deshalb nur dann versagt werden, wenn ein Änderungsantrag zweifelsfrei erfolglos sein dürfte (vgl. BayObLG 1988, 2388/2389; LG Düsseldorf FamRZ 2010, 1283).