Rechtsprechung
| LG Darmstadt, 25.11.2009 - 21 S 32/09 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- filesharing-rechtsanwalt.de
§ 16 Abs. 3 Satz 3 TKV; § 45i TKG; § 276 Abs. 1 BGB
Mutter haftet als Anschlussinhaberin, wenn Sohn virtuelle Wertgegenstände für Online-Rollenspiel per Telefon kauft - fst-ev.org
- sewoma.de
Drachenmünzen: Eltern haften für telefonische 0900er-Bestellungen ihrer Kinder
Kurzfassungen/Presse (4)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
§ 16 Abs. 3 Satz 3 TKV; § 45i TKG; § 276 Abs. 1 BGB
Mutter haftet als Anschlussinhaberin, wenn minderjähriger Sohn virtuelle Münzen für Online-Rollenspiel per Telefon kauft - dr-bahr.com (Kurzinformation)
Anschlussinhaber haften für ihre Kinder bei "Drachenmünzen"-Kauf per Telefon
- wbs-law.de (Kurzinformation)
Mehrwertdienstenummern: Müssen Eltern für die hohe Telefonrechnung ihrer Kinder haften?
- lto.de (Kurzinformation)
Inhaber eines ungesicherten Telefonanschlusses muss sich unberechtigte Nutzung des Anschlusses zurechnen lassen
Verfahrensgang
- AG Bensheim, 15.01.2009 - 1 C 918/08
- LG Darmstadt, 25.11.2009 - 21 S 32/09
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