Rechtsprechung
   LG Darmstadt, 25.11.2009 - 21 S 32/09   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • filesharing-rechtsanwalt.de

    § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV; § 45i TKG; § 276 Abs. 1 BGB
    Mutter haftet als Anschlussinhaberin, wenn Sohn virtuelle Wertgegenstände für Online-Rollenspiel per Telefon kauft

  • fst-ev.org
  • sewoma.de

    Drachenmünzen: Eltern haften für telefonische 0900er-Bestellungen ihrer Kinder

Kurzfassungen/Presse (4)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV; § 45i TKG; § 276 Abs. 1 BGB
    Mutter haftet als Anschlussinhaberin, wenn minderjähriger Sohn virtuelle Münzen für Online-Rollenspiel per Telefon kauft

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Anschlussinhaber haften für ihre Kinder bei "Drachenmünzen"-Kauf per Telefon

  • wbs-law.de (Kurzinformation)

    Mehrwertdienstenummern: Müssen Eltern für die hohe Telefonrechnung ihrer Kinder haften?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Inhaber eines ungesicherten Telefonanschlusses muss sich unberechtigte Nutzung des Anschlusses zurechnen lassen

Verfahrensgang

  • AG Bensheim, 15.01.2009 - 1 C 918/08
  • LG Darmstadt, 25.11.2009 - 21 S 32/09
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