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| LG Dortmund, 18.05.2005 - 18 AktE 3/03 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Wird zitiert von ... (2)
- LG Dortmund, 29.11.2007 - 18 O 59/04 Aus diesem Anlass kam es zur Einleitung des Spruchstellenverfahrens 18 AktE 3/03 LG Dortmund = I-26 W 3-06 AktE OLG Düsseldorf, in dem die außenstehenden Aktionäre eine gerichtliche Höherfestsetzung der ihnen angebotenen Barabfindung und des Ausgleichsbetrages gemäß §§ 304, 305 AktG begehrten.
c) Die Höhe des aus Anlass des vorausgegangenen Unternehmensvertrages in dem Spruchstellenverfahren 18 AktE 3/03 LG Dortmund mit 122, 00 EUR pro (altem) Anteil festgesetzten Abfindungsbetrages hat bei der Bemessung der angemessen Barabfindung gemäß § 327 b AktG außer Betracht zu bleiben.
- OLG Düsseldorf, 29.07.2009 - 26 W 1/08
Berechnung der Abfindung bei einem aktienrechtlichen Squeeze-out
Mit Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 18.5.2005 (Az. 18 AktE 3/03) setzte das Landgericht die angemessene Abfindung auf 122 Euro pro Aktie im Nennbetrag von 50 DM und den Ausgleich auf 8 Euro (brutto) fest.
