Rechtsprechung
LG Düsseldorf, 02.09.2010 - 9 OH 10/08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
"Fülle von überflüssigen und die Objektivität verletzende Behauptungen und Wertungen" im Gutachten als Befangenheitsgrund eines Sachverständigen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 42 Abs. 1; ZPO § 406 Abs. 1
"Fülle von überflüssigen und die Objektivität verletzende Behauptungen und Wertungen" im Gutachten als Befangenheitsgrund eines Sachverständigen - rechtsportal.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Befangenheit wegen scharfer Wortwahl?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BauR 2011, 1535
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 15.04.1975 - X ZR 52/75
Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen
Auszug aus LG Düsseldorf, 02.09.2010 - 9 OH 10/08
Es genügt dabei, wenn der Vorwurf gegen den Sachverständigen bei verständiger Würdigung, also nach dem Beurteilungsmaßstab eines vernünftigen Menschen gerechtfertigt ist (vgl. BGH, NJW 1975, 1363).
- OLG Saarbrücken, 22.12.2011 - 8 U 178/10
Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages und Verpflichtung zum …
Im September 2008 leitete der Kläger wegen der von ihm festgestellten Feuchtigkeitserscheinungen vor dem Landgericht Saarbrücken ein selbstständiges Beweisverfahren (9 OH 10/08) ein.Der vom Landgericht mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Sachverständige W. stellte in seinem Gutachten vom 18.5.2009 (Bl. 58 ff. der Akte 9 OH 10/08) folgende, zwischen den Parteien unstreitige Mängel des Gebäudes fest: Durch eine Arbeitsfuge zwischen der Bodenplatte und den aus Betonfertigteilen bestehenden Wandelementen zieht schon seit mehreren Jahren Feuchtigkeit, die mittlerweile bis zu einer Höhe von ca. 25 cm im Beton kapillar aufgestiegen ist, in den Kellerbereich ein.
Die Akte 9 OH 10/08 des Landgerichts Saarbrücken ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gemacht worden.
Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung des Klägers, der Feuchtigkeitsmangel sei für ihn bei den Besichtigungsterminen nicht erkennbar gewesen, bestehen jedenfalls insoweit, als es sich um den im Grundrissplan als "Keller 2" bezeichneten Raum handelt (Bl. 78 der Akte 9 OH 10/08).
An dessen Wänden, die unstreitig nicht mit Tapeten versehen waren und an denen vor Abschluss des Kaufvertrags zwischen den Parteien auch keine Verschönerungsmaßnahmen durchgeführt worden waren, waren ausweislich der sich in dem Gutachten des Sachverständigen W. vom 18.5.2009 befindenden Lichtbilder (Nr. 7 bis 10 = Bl. 67 f. der Akte 9 OH 10/08) deutliche Feuchtigkeitsspuren zu erkennen.
(1) Der Sachverständige W. hat in seinem Gutachten vom 18.5.2009 (Seite 17 f. = Bl. 74 f. der Akte 9 OH 10/08) nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass die vorgefundenen Salzausblühungen, durch die die aufgebrachte mineralische Dichtschlämme regelrecht von der Wand abgedrückt werde, darauf schließen ließen, dass die Schlämme bereits längere Zeit vor dem Verkauf des Hauses an den Kläger aufgebracht worden sei.