Rechtsprechung
   LG Essen, 09.06.2011 - 56 Qs 28/11   

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • AG Essen-Steele - 18 Ds 166/10
  • LG Essen, 09.06.2011 - 56 Qs 28/11



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Wird zitiert von ... (3)  

  • VG Würzburg, 04.05.2012 - W 6 M 12.30074  

    Erinnerung; Kostenfestsetzungsbeschluss

    Im Zweifel ist von der Erforderlichkeit der Anfertigung der Kopien auszugehen; denn primär trägt der Bevollmächtigte auch zur Vermeidung von Haftungsrisiken ex-ante die Verantwortung dafür, dass die für die ordnungsgemäße Erledigung der Rechtssache erforderlichen Unterlagen vorliegen (vgl. Ebert in Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl. 2012, § 46, Rd.Nr. 121; LG Essen, B.v. 09.06.2011, Az. 56 Qs 28/11, JurBüro 2011, 474).

    Auch das Kopieren bereits übersandter Schriftstücke kann nicht von vornherein pauschal beanstandet werden; beim Zwischenschritt der Ausfertigung bzw. Abschrift treten gelegentlich Übertragungsfehler auf, die lediglich durch einen Vergleich mit dem Original feststellbar sind (vgl. LG Essen, B.v. 09.06.2011, Az. 56 Qs 28/11, JurBüro 2011, 474; AG Bremen, B.v. 06.01.2011, Az.: 82 Ls 230 Js 8347/10, NStZ-RR 2011, 127; AG Bochum, Beschluss vom 10.01.2008, Az. 74 Ls 2 Js 556/05 - 38/06, NStZ-RR 2008, 296; vgl. auch VG Gelsenkirchen, B.v. 05.10.2010, Az.: 1 K 2631/09).

    Gerade bei der untergeordneten Auslagenposition ist eine pauschale und vereinfachte Berechnung der Kostenhöhe auch im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben sinnvoll und allein praktikabel (LG Essen, B.v. 09.06.2011, Az. 56 Qs 28/11, JurBüro 2011, 474).

    Die Pauschalierung infolge einer typisierenden Betrachtungsweise ist auch angesichts der gesetzlichen Vorgaben des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO und unter Berücksichtigung der wechselseitigen Belange der Beteiligten sowie der Verfahrensökonomie und auch der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit angemessen und sachgerecht, zumal auch eine Überprüfung jeder einzelnen Kopie auf ihre individuelle Notwendigkeit unter Berücksichtigung des damit verbundenen personellen und organisatorischen Aufwandes und der damit verbundenen Kosten gerade den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit widerspräche und daher nicht zu verantworten ist (vgl. AG Bochum, B.v. 10.01.2008, Az.: 74 Ls 2 Js 556/05 - 38/06; LG Essen, B.v. 09.06.2011, Az. 56 Qs 28/11, JurBüro 2011, 474).

  • VG Würzburg, 04.05.2012 - W 6 M 12.30075  

    Erinnerung; Kostenfestsetzungsbeschluss

    Gerade bei der untergeordneten Auslagenposition ist eine pauschale und vereinfachte Berechnung der Kostenhöhe auch im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben sinnvoll und allein praktikabel (LG Essen, B.v. 09.06.2011, Az. 56 Qs 28/11, JurBüro 2011, 474).

    Im Zweifel ist von der Erforderlichkeit der Anfertigung der Kopien auszugehen; denn primär trägt der Bevollmächtigte auch zur Vermeidung von Haftungsrisiken ex-ante die Verantwortung dafür, dass die für die ordnungsgemäße Erledigung der Rechtssache erforderlichen Unterlagen vorliegen (vgl. Ebert in Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl. 2012, § 46, Rd.Nr. 121; LG Essen, B.v. 09.06.2011, Az. 56 Qs 28/11, JurBüro 2011, 474).

    Auch das Kopieren bereits übersandter Schriftstücke kann nicht von vornherein pauschal beanstandet werden; beim Zwischenschritt der Ausfertigung bzw. Abschrift treten gelegentlich Übertragungsfehler auf, die lediglich durch einen Vergleich mit dem Original feststellbar sind (vgl. LG Essen, B.v. 09.06.2011, Az. 56 Qs 28/11, JurBüro 2011, 474; AG Bremen, B.v. 06.01.2011, Az.: 82 Ls 230 Js 8347/10, NStZ-RR 2011, 127; AG Bochum, Beschluss vom 10.01.2008, Az. 74 Ls 2 Js 556/05 - 38/06, NStZ-RR 2008, 296; vgl. auch VG Gelsenkirchen, B.v. 05.10.2010, Az.: 1 K 2631/09).

    Die von der Urkundsbeamtin gefundene Lösung ist gerade auch angesichts der gesetzlichen Vorgaben des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO und unter Berücksichtigung der wechselseitigen Belange der Beteiligten sowie der Verfahrensökonomie und auch der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit angemessen und sachgerecht, zumal auch eine Überprüfung jeder einzelnen Kopie auf ihre individuelle Notwendigkeit unter Berücksichtigung des damit verbundenen personellen und organisatorischen Aufwandes und der damit verbundenen Kosten gerade den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit widerspräche und daher nicht zu verantworten ist (vgl. AG Bochum, B.v. 10.01.2008, Az.: 74 Ls 2 Js 556/05 - 38/06; LG Essen, B.v. 09.06.2011, Az. 56 Qs 28/11, JurBüro 2011, 474).

  • AG Essen, 21.11.2011 - 50 Ls 6 Js 778/09  

    Ablichtungen, Erstattung

    Im Einzelnen ist vieles streitig (mit weiteren Nachweisen: Landgericht Essen, Beschluss vom 9.6.2011 - 56 Qs 28/11).
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