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   LG Hamburg, 03.09.2004 - 324 O 285/04   

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https://dejure.org/2004,34131
LG Hamburg, 03.09.2004 - 324 O 285/04 (https://dejure.org/2004,34131)
LG Hamburg, Entscheidung vom 03.09.2004 - 324 O 285/04 (https://dejure.org/2004,34131)
LG Hamburg, Entscheidung vom 03. September 2004 - 324 O 285/04 (https://dejure.org/2004,34131)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr für die Verbreitung einer unter nicht gestatteter Verwendung des Namens des Anspruchstellers geschalteteten Werbeanzeige; Abwägung von allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Meinungsäußerungsfreiheit bei unautorisierter ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • LG München I, 13.03.2002 - 21 O 12437/99
    Auszug aus LG Hamburg, 03.09.2004 - 324 O 285/04
    Insoweit sieht die Kammer keinen wesentlichen Unterschied zu den Entscheidungen des LG München im Fall "Bxxx Bxxx " (ZUM 2002, 565) sowie der Entscheidung der Kammer (ZUM 2004, 399 [LG Hamburg 09.01.2004 - 324 O 554/03] ) zum Fall "Lxxx".
  • BGH, 26.06.1981 - I ZR 73/79

    Carrera

    Auszug aus LG Hamburg, 03.09.2004 - 324 O 285/04
    Wie der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen in Übereinstimmung mit seiner Rechtsprechung zum Bildnisschutz ausgesprochen hat, muß es der Entscheidung des einzelnen überlassen bleiben, ob er seinen Namen für eine Werbung zur Verfügung stellen will, und zwar unabhängig davon, ob sich die Werbemaßnahme herabsetzend für sein Ansehen in der Öffentlichkeit auswirkt; der Namensberechtigte braucht es grundsätzlich nicht zu dulden, daß sein Name ungefragt oder gar gegen seinen eigenen Willen für fremde Werbung verwendet wird (BGHZ 81, S. 75, 80 [BGH 26.06.1981 - I ZR 73/79] [Carrera]; vgl. ferner: OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, S. 747, 748).".
  • BGH, 08.05.1956 - I ZR 62/54

    Dahlke - § 823 Abs. 1 BGB, Recht am eigenen Bild, §§ 22, 23 KunstUrhG, Art. 1

    Auszug aus LG Hamburg, 03.09.2004 - 324 O 285/04
    Das Rechtsinstitut der fiktiven Lizenzgebühr soll gewährleisten, dass niemand durch den unerlaubten Eingriff in fremde Ausschließlichkeitsrechte besser gestellt wird als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber stünde (BGHZ 20, 345, 353) [BGH 08.05.1956 - I ZR 62/54] .
  • BVerfG, 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95

    Schockwerbung I

    Auszug aus LG Hamburg, 03.09.2004 - 324 O 285/04
    Auch reine Wirtschaftswerbung genießt den - ggf. in die Pressefreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG eingebetteten - Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG , sofern sie einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat ( BVerfG, 1 BvR 1762/95 vom 12.12.2000 , Absatz-Nr. 40, http://www.bverfg.de/).
  • BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 758/97

    Zur Bildberichterstattung über Prominente

    Auszug aus LG Hamburg, 03.09.2004 - 324 O 285/04
    In der Abwägung zwischen der Meinungsäußerungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist zudem darauf abzustellen, ob die jeweilige Medienveröffentlichung einen besonderen Bezug zum demokratischen Prozess hat oder rein unterhaltender Art ist ( BVerfG, 1 BvR 758/97 vom 26.4.2001 , Absatz-Nr. 27, http://www.bverfg.de/).
  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81

    Gegendarstellung

    Auszug aus LG Hamburg, 03.09.2004 - 324 O 285/04
    Keines dieser Verfassungsgüter kann einen grundsätzlichen Vorrang beanspruchen (BVerfGE 63, 131, 144) [BVerfG 08.02.1983 - 1 BvL 20/81] .
  • LG Hamburg, 09.01.2004 - 324 O 554/03
    Auszug aus LG Hamburg, 03.09.2004 - 324 O 285/04
    Insoweit sieht die Kammer keinen wesentlichen Unterschied zu den Entscheidungen des LG München im Fall "Bxxx Bxxx " (ZUM 2002, 565) sowie der Entscheidung der Kammer (ZUM 2004, 399 [LG Hamburg 09.01.2004 - 324 O 554/03] ) zum Fall "Lxxx".
  • LG Düsseldorf, 15.05.1997 - 4 O 250/96

    BERTI

    Auszug aus LG Hamburg, 03.09.2004 - 324 O 285/04
    Wie der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen in Übereinstimmung mit seiner Rechtsprechung zum Bildnisschutz ausgesprochen hat, muß es der Entscheidung des einzelnen überlassen bleiben, ob er seinen Namen für eine Werbung zur Verfügung stellen will, und zwar unabhängig davon, ob sich die Werbemaßnahme herabsetzend für sein Ansehen in der Öffentlichkeit auswirkt; der Namensberechtigte braucht es grundsätzlich nicht zu dulden, daß sein Name ungefragt oder gar gegen seinen eigenen Willen für fremde Werbung verwendet wird (BGHZ 81, S. 75, 80 [BGH 26.06.1981 - I ZR 73/79] [Carrera]; vgl. ferner: OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, S. 747, 748).".
  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus LG Hamburg, 03.09.2004 - 324 O 285/04
    Es ist danach zu differenzieren, "ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt oder ob sie lediglich das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigt" (BVerfGE 34, 269, 283) [BVerfG 14.02.1973 - 1 BvR 112/65] .
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