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   LG Hamburg, 27.10.2006 - 324 O 381/06   

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LG Hamburg, 27.10.2006 - 324 O 381/06 (https://dejure.org/2006,2196)
LG Hamburg, Entscheidung vom 27.10.2006 - 324 O 381/06 (https://dejure.org/2006,2196)
LG Hamburg, Entscheidung vom 27. Oktober 2006 - 324 O 381/06 (https://dejure.org/2006,2196)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • aufrecht.de

    Schadensersatzanspruch bei nicht genehmigter Fotoverwendung eines Politikes für Werbung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterrichtung der Öffentlichkeit über eine Informationsgelegenheit durch eine Presseberichterstattung als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Abbildung eines Politikers zu Werbezwecken; Pflicht zur Entrichtung einer angemessenen fiktiven Lizenzgebühr aus Deliktsrecht ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Lizenzgebühr für Joschka Fischer

    §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2, 823 BGB

  • buskeismus.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    200.000 fiktive Lizenz für Joschka Fischer

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    € 200.000 fiktive Lizenz für Joschka Fischer

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    EUR 200.000 fiktive Lizenz für Joschka Fischer

  • wb-law.de (Kurzinformation)

    200.000 Euro fiktive Lizenz für Joschka Fischer

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Unfreiwillige Werbung - Joschka Fischer erhält als Ausgleich "fiktive Lizenzgebühr"

  • boesel-kollegen.de (Kurzinformation)

    Der Wagen ist wieder da - Die SIXT Werbung auch

  • spiegel.de (Pressebericht, 27.10.2006)

    Politikerwerbung: Fischer kassiert 200.000 Euro, Lafontaine geht leer aus

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Unzulässige Abbildung Prominenter zu Werbezwecken

  • wkblog.de (Kurzinformation)

    Der Wagen ist wieder da - Die SIXT Werbung auch

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    € 200.000 fiktive Lizenz für Joschka Fischer

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Werbung mit verfremdeten Konterfei eines Politikers ohne dessen Zustimmung ist rechtswidrig (Joschka Fischer ./. Axel Springer AG)) - Springer-Verlag muss 200.000 EUR fiktive Lizenzgebühr an Joschka Fischer zahlen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 27.10.2006)

    Springer muss für Werbekampagne an Joschka Fischer zahlen

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 691
  • GRUR 2007, 143
  • ZUM 2007, 155
  • afp 2006, 585
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.05.1956 - I ZR 62/54

    Dahlke - § 823 Abs. 1 BGB, Recht am eigenen Bild, §§ 22, 23 KunstUrhG, Art. 1

    Auszug aus LG Hamburg, 27.10.2006 - 324 O 381/06
    An rein werblichen Bild-Veröffentlichungen ist indes ein solches schutzwürdiges Informationsinteresse nicht anzuerkennen, denn derartige Veröffentlichungen dienen allein den Geschäftsinteressen des mit der Abbildung Werbung treibenden Unternehmen, so dass eine Rechtfertigung mit dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit nicht in Betracht kommt (vgl. BGHZ 20, S. 345, 349 f).

    Das Rechtsinstitut eines Schadensersatzanspruchs in Höhe der angemessenen Vergütung, die im Falle eines Vertragsabschlusses zu den üblichen Bedingungen zu zahlen gewesen wäre, dient dazu, zu gewährleisten, dass niemand durch den unerlaubten Eingriff in Ausschließlichkeitsrechte besser gestellt wird, als er im Fall einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte (vgl. BGHZ 20, 345).

  • BGH, 14.05.2002 - VI ZR 220/01

    Marlene Dietrich III

    Auszug aus LG Hamburg, 27.10.2006 - 324 O 381/06
    Zwar würde demgegenüber das Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegen, wenn die in Rede stehende Werbung den Eindruck erwecken würde, dass der Kläger sich mit dem abgebildeten Produkt identifiziere, er mit diesem jedoch inhaltlich nichts gemein hätte (vgl. BGH, NJW 2002, 2317, 2319).

    Die Eigenwerbung der Presse genießt jedoch den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz GG und damit auch das Privileg des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nur dann, wenn sie das Presseerzeugnis der Öffentlichkeit vorstellt und die Werbung damit als Kommunikationsmittel dient, das Art und Gegenstand der Berichterstattung so ankündigt, dass die Öffentlichkeit Kenntnis von der Berichterstattung erlangt und dadurch die Informationsgelegenheit wahrnehmen kann (vgl. BGH, NJW 2002, 2317, 2318 - Marlene Dietrich).

  • OLG München, 02.08.2002 - 21 U 2677/02

    Höhe der Entschädigung bei unerlaubter Werbung mit der Abbildung eines

    Auszug aus LG Hamburg, 27.10.2006 - 324 O 381/06
    Für die Schätzung einer angemessenen Lizenz stellen grundsätzlich die Bekanntheit und der Sympathie-/Imagewert des Abgebildeten, der Aufmerksamkeitswert, der Verbreitungsgrad und die Rolle, die dem Abgebildeten in der Werbung zugeschrieben wird (z. B. Blickfang oder Empfehler ("Testimonial")), die wesentlichen Gesichtspunkte dar (vgl. OLG München, ZUM 2003, 139; LG Hamburg, Urt. v. 9.1. 2004, Az. 324 O 554/03).
  • LG Hamburg, 09.01.2004 - 324 O 554/03
    Auszug aus LG Hamburg, 27.10.2006 - 324 O 381/06
    Für die Schätzung einer angemessenen Lizenz stellen grundsätzlich die Bekanntheit und der Sympathie-/Imagewert des Abgebildeten, der Aufmerksamkeitswert, der Verbreitungsgrad und die Rolle, die dem Abgebildeten in der Werbung zugeschrieben wird (z. B. Blickfang oder Empfehler ("Testimonial")), die wesentlichen Gesichtspunkte dar (vgl. OLG München, ZUM 2003, 139; LG Hamburg, Urt. v. 9.1. 2004, Az. 324 O 554/03).
  • OLG München, 09.03.1995 - 29 U 3903/94

    Telefon-Sex-Foto / Telephonsex-Photo

    Auszug aus LG Hamburg, 27.10.2006 - 324 O 381/06
    Die Bereicherung der Beklagten entspricht somit der Entreicherung des Klägers um die Möglichkeit, der Beklagten das Nutzungsrecht einzuräumen (vgl. OLG München, WRP 1995, 744).
  • BGH, 14.03.1995 - VI ZR 52/94

    GG - Pressefreiheit

    Auszug aus LG Hamburg, 27.10.2006 - 324 O 381/06
    Ob ein Bild zur Werbung eingesetzt wird, ist aus der Sicht des Durchschnittslesers zu beurteilen (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 789).
  • BGH, 26.06.1981 - I ZR 73/79

    Carrera

    Auszug aus LG Hamburg, 27.10.2006 - 324 O 381/06
    Im Übrigen kommt es für den Anspruch aus § 812 BGB nicht darauf an, ob es bei dem Gläubiger zu einer "Entreicherung" gekommen ist, sondern darauf, ob bei dem Schuldner eine Bereicherung eingetreten ist (vgl. BGH NJW 1981, 2402, 2403).
  • BVerfG, 05.03.2009 - 1 BvR 127/09

    Sarah Wiener

    Zivilgerichte gehen davon aus, dass auch bei einem Verstoß gegen § 22 KUG durch ungenehmigte Verbreitung eines Bildes der Schaden beziehungsweise Wertersatz mithilfe der Lizenzanalogie ermittelt werden kann (vgl. LG Berlin, Urteil vom 8. Juni 1995 - 20 O 67/95 -, NJW 1996, S. 1142 ; LG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2006 - 324 O 381/06 -, GRUR 2007, S. 143 ).
  • LG Frankfurt/Main, 12.03.2009 - 3 O 363/08

    Ansprüche bei unberechtigter Verwendung eines Fotos zu Werbezwecken: Bestimmung

    Er nimmt ferner Bezug auf die Entscheidung bezüglich F. des Landgerichts Hamburg (AfP 2006, 585), in der dem dortigen Kläger wegen einer Werbung mit einem verfremdeten Bildnis eine Lizenzgebühr in Höhe von EUR 250.000,- zugesprochen wurde.

    Der Vergleich mit den zitierten Entscheidungen des LG München (ZUM-RD 2006, 465, B.), LG Köln (15.06.2005, Az.: 28 O 40/05, J.) und LG Hamburg (AfP 2006, 585, F.) führt nicht zu einem höheren Betrag einer fiktiven Lizenzgebühr im vorliegenden Fall.

    In der vom Kläger zitierten Entscheidung des Landgerichts Hamburg (AfP 2006, 585) wurde in einem ähnlich gelagerten Fall eine Abrechnung von zwei Abmahnschreiben zugelassen.

    Dieser Streitwert lag auch den Abmahnungen im Verfahren vor dem LG Köln (15.06.2005, Az.: 28 O 40/05, J.) und dem LG Hamburg (AfP 2006, 585, F.) zugrunde.

  • OLG Köln, 22.02.2011 - 15 U 133/10

    Zulässige Bildniswerbung trotz fehlender Einwilligung

    Ob ein Bildnis zur Werbung eingesetzt wird und welches Informationsinteresse der Allgemeinheit besteht, ist daher aus der Sicht des Durchschnittslesers zu beurteilen (BGH NJW-RR 1995, 789; LG Hamburg AfP 2006, 585, 587).

    Die Bemessung der Lizenzgebühr erfolgt bei bestehender hinreichender tatsächliche Anhaltspunkte nach Bekanntheit und der Sympathie-/Imagewert des Abgebildeten, der Aufmerksamkeitswert, der Verbreitungsgrad der Werbung und der Rolle, die dem Abgebildeten in der Werbung zugeschrieben wird (BVerfG GRUR-RR 2009, 375, 377; LG Hamburg AfP 2006, 585, 586).

  • OLG Köln, 26.04.2023 - 15 U 24/23
    In einem solchen Fall letztlich rein kommerzieller Nutzung der prägenden Persönlichkeitsmerkmale reicht der bloße Einsatz auch künstlerischer Mittel in der Werbung allein noch nicht zur Rechtfertigung des - sei es bei offener Doppelgängerwerbung auch wegen der bloßen Aufmerksamkeitswerbung sicherlich noch geringeren - Eingriffs (vgl. ansonsten etwa auch LG Hamburg v. 27.10.2006 - 324 O 381/06, GRUR 2007, 143 mit Lizenzgebühr für Joschka Fischer bei Eigenwerbung der Presse mit karikierend verfremdetem Bild ohne konkreten Berichterstattungsanlass).

    Andererseits darf bei solchen Abschlägen aber nicht verkannt werden, dass selbst eine bloße Aufmerksamkeitswerbung (wie etwa eine Eigenwerbung auf dem Titelblatt eines neuen Presseprodukts) zu sonst nicht unerheblichen Lizenzzahlungen führen kann (vgl. nur den Sachverhalt bei BGH v. 29.10.2009 - I ZR 65/07, juris - "Der strauchelnde Liebling" und siehe zudem vor immerhin mehr als 15 Jahren schon insgesamt 200.000 EUR bei LG Hamburg v. 27.10.2006 - 324 O 381/06, GRUR 2007, 143 als Lizenzgebühr für Joschka Fischer bei einer Eigenwerbung der Presse mit karikierend verfremdetem Bild ohne konkreten Berichterstattungsanlass).

  • LG Hamburg, 04.12.2009 - 324 O 338/09

    Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer den Kläger betreffenden

    Zur Klärung der Frage, ob eine redaktionelle Berichterstattung vorliegt, ist auf das Verständnis des Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 14.3. 1995, VI ZR 52/94, juris-Abs. 12; LG Hamburg Urteil vom 27.10.2006, 324 O 381/06, juris-Abs. 23).

    Soweit sich der Kläger auf das Urteil der Kammer in der Sache 324 O 381/06 beruft, ergibt sich daraus nichts anderes.

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