Rechtsprechung
| LG Hamburg, 22.10.2009 - 327 O 144/09 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 4 UWG
Wettbewerbsverstoß durch Glücksspielwerbung einer staatlichen Lotteriegesellschaft auf Bussen des öffentlichen Personennahverkehrs: Einwand des Rechtsmissbrauchs gegen die Unterlassungsklage eines Wettbewerbsverbands - kanzlei.biz
Von wegen im Namen der Allgemeinheit!
Kurzfassungen/Presse (5)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
§ 8 Abs. 4 UWG
Ein abmahnender Verband handelt selbst wettbewerbswidrig, wenn er Rechtsverstöße bei Mitgliedern duldet - Glücksspiel & Recht (Zusammenfassung)
- boesel-kollegen.de (Kurzinformation)
Rechtsmissbräuchlichkeit eines Verbandes bei ausschließer Verfolgung von Nichtmitgliedern
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Rechtsmissbrauch bei Geltendmachung von Glücksspiel-Verstößen nur bei Nichtmitgliedern
- Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)
Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen durch Verband gegen Nichtmitglieder unter Duldung von Mitgliedsverstößen ist rechtsmissbräuchlich
Besprechungen u.ä. (2)
- beck-shop.de
, S. 25 (Entscheidungsbesprechung)
§ 8 IV UWG; §§ 4 I und IV, 5 II und III GlüStV
Klagen eines Glücksspiel-Verbandes, der nur gegen Außenstehende, vorwiegend staatliche Glücksspielanbieter vorgeht, sind rechtsmissbräuchlich (RA Dr. Caroline Cichon; GRUR-Prax 2010, 44) - cbh.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Rechtsmissbräuchliche Ausübung einer Verbandsklagebefugnis
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 22.10.2009 - 327 O 144/09
- OLG Hamburg, 11.08.2011 - 3 U 145/09
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Hamburg, 11.08.2011 - 3 U 145/09
Lotto-Werbung auf Linienbussen untersagt
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.10.2009, Az. 327 O 144/09, abgeändert:.Das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 27, hat mit Urteil vom 22.10.2009, Az. 327 O 144/09, die Klage als unzulässig abgewiesen.
die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.10.2009 (Az. 327 O 144/09) zurückzuweisen.
- LG München I, 23.09.2010 - 17 HKO 21641/09
Wettbewerbsverstoß: Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung eines …
In diesem Fall ist aber davon auszugehen, dass das Interesse der Allgemeinheit daran, dass ein Verband nicht auf Dauer angelegt in rechtsmissbräuchlicher Weise unter dem Deckmantel des Gemeinschutzes tätig werden kann, überwiegt (vgl. Landgericht Hamburg, Urteil vom 22.10.2009, Az. 327 O 144/09, Anlage B5).
