Rechtsprechung
| LG Hamburg, 27.08.2010 - 310 O 197/10 |
Kurzfassungen/Presse (6)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
§§ 935, 940 ZPO
GEMA gegen YouTube / Zur Eilbedürftigkeit bei Urheberrechtsverletzungen - hamburg.de (Pressemitteilung)
GEMA und andere gegen YouTube - Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt
- heise.de (Pressebericht, 27.08.2010)
Gericht lehnt Verfügungsantrag der Gema gegen Youtube ab
- tagesschau.de (Pressebericht, 27.08.2010)
Streit um Musiklizenzen: Videosperrung auf YouTube nicht dringlich
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
GEMA unterliegt im Streit gegen YouTube: Youtube muss Musikvideos nicht sperren - Eilverfahren gegen Internet-Videoportal erfolglos – Urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch seitens der GEMA generell dennoch denkbar
- lto.de (Kurzinformation)
Verwertungsgesellschaft muss im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen Online-Videoportal besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft machen
Besprechungen u.ä.
- lto.de (Entscheidungsbesprechung)
Einstweilige Verfügung gegen YouTube: GEMA wählt das falsche Verfahren (RA Dr. Pietro Graf Fringuelli)
Sonstiges
- heise.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 30.09.2010)
Youtube und Rechteverwerter ringen weiter um Vergütung von Musikrechten
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 27.08.2010 - 310 O 197/10
- LG Hamburg, 20.04.2012 - 310 O 461/10
Wird zitiert von ...
- LG Hamburg, 20.04.2012 - 310 O 461/10
Störerhaftung von Youtube für Urheberrechtsverletzungen von Video-Uploadern
Die Klägerin beantragte zusammen mit sieben weiteren Wahrnehmungsgesellschaften aus anderen Staaten am 7.6.2010 bei dem Landgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit welcher der Beklagten untersagt werden sollte, unter anderem die hier streitgegenständlichen Musiktitel 1 - 10 auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen (Az.: 310 O 197/10).Die Anlage Ast42 wurde wie folgt bezeichnet: "Listen mit sämtlichen von der Software gefundenen Treffern (URLs) für die streitgegenständlichen Werke der Antragstellerinnen" (Bl. 46 der Akte 310 O 197/10).
(2) Auch durch die im einstweiligen Verfügungsverfahren (Az.: 310 O 197/10) mit der Antragsschrift zugestellte Anlage Ast42 (= Anlage B43) wurde die Beklagte auf konkrete Rechtsverletzungen hingewiesen.
Die Anlage Ast42 wurde in der Antragsschrift im Abschnitt mit der Überschrift "Fortgesetzte Verletzung urheberrechtlich geschützter Musikwerke" wie folgt bezeichnet: "Listen mit sämtlichen von der Software gefundenen Treffern (URLs) für die streitgegenständlichen Werke der Antragstellerinnen" (Bl. 46 der Akte 310 O 197/10).
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