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   LG Itzehoe, 05.06.2008 - 7 O 234/07   

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https://dejure.org/2008,23734
LG Itzehoe, 05.06.2008 - 7 O 234/07 (https://dejure.org/2008,23734)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 05.06.2008 - 7 O 234/07 (https://dejure.org/2008,23734)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 05. Juni 2008 - 7 O 234/07 (https://dejure.org/2008,23734)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Werkstattrecht - Ersatzteile im Rückstand - Werkstatt haftet nicht

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Werkstatt haftet nicht, wenn Ersatzteile nicht geliefert werden

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.02.1978 - VII ZR 84/77

    Haftung des Werkunternehmers für den Lieferanten eines Ersatzteils

    Auszug aus LG Itzehoe, 05.06.2008 - 7 O 234/07
    Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als dessen Hilfsperson tätig wird (BGH, VI ZR 55/53 v. 21.04.1954; BGH, VIII ZR 26/65 v. 21.06.1967; BGH, VII ZR 84/77 v. 09.02.1978).

    Der Lieferant des Unternehmers wurde in der bisherigen Rechtsprechung nicht ohne weiteres als Erfüllungsgehilfe des Unternehmers gesehen, weil er regelmäßig nur seiner eigenen Verpflichtung gegenüber dem Unternehmer aus dem Kaufvertrag über die zu liefernden Teile nachkommt und nicht dessen Verpflichtung gegenüber dem Besteller (BGH, VII ZR 205/60 v. 22.02.1962 m.w.N.; BGH VII ZR 84/77 v. 09.02.1977).

  • OLG Karlsruhe, 27.02.1997 - 11 U 31/96

    Haftet der Unternehmer für fehlerhafte Betonlieferung?

    Auszug aus LG Itzehoe, 05.06.2008 - 7 O 234/07
    Die rechtliche Verbindung zwischen Lieferant und Unternehmer kann jedoch keine Aussage über die Erfüllungsgehilfeneigenschaft des Lieferanten im Verhältnis zum Besteller treffen (OLG Karlsruhe, 11 U 31/96 v. 27.02.1997; Waas, VersR 1999, 1202 - 1208).
  • BGH, 21.04.1954 - VI ZR 55/53

    Erfüllungsgehilfe

    Auszug aus LG Itzehoe, 05.06.2008 - 7 O 234/07
    Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als dessen Hilfsperson tätig wird (BGH, VI ZR 55/53 v. 21.04.1954; BGH, VIII ZR 26/65 v. 21.06.1967; BGH, VII ZR 84/77 v. 09.02.1978).
  • BGH, 21.06.1967 - VIII ZR 26/65

    Erfüllungsgehilfe des Werklieferers

    Auszug aus LG Itzehoe, 05.06.2008 - 7 O 234/07
    Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als dessen Hilfsperson tätig wird (BGH, VI ZR 55/53 v. 21.04.1954; BGH, VIII ZR 26/65 v. 21.06.1967; BGH, VII ZR 84/77 v. 09.02.1978).
  • BGH, 22.02.1962 - VII ZR 205/60
    Auszug aus LG Itzehoe, 05.06.2008 - 7 O 234/07
    Der Lieferant des Unternehmers wurde in der bisherigen Rechtsprechung nicht ohne weiteres als Erfüllungsgehilfe des Unternehmers gesehen, weil er regelmäßig nur seiner eigenen Verpflichtung gegenüber dem Unternehmer aus dem Kaufvertrag über die zu liefernden Teile nachkommt und nicht dessen Verpflichtung gegenüber dem Besteller (BGH, VII ZR 205/60 v. 22.02.1962 m.w.N.; BGH VII ZR 84/77 v. 09.02.1977).
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