Rechtsprechung
   LG Itzehoe, 07.06.2010 - 1 Qs 95/10   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Itzehoe, 23.04.2010 - 63 Ds 267/08
  • LG Itzehoe, 07.06.2010 - 1 Qs 95/10

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 2011, 56



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Wird zitiert von ... (5)  

  • OLG Köln, 28.01.2011 - 2 Ws 74/11  

    Keine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung für einen abgeschlossenen

    Eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung für das im Rechtszug abgeschlossene Verfahren ist daher unzulässig und zwar auch dann, wenn der Wahlverteidiger oder der Rechtsanwalt, den der Angeklagte als den zu stellenden Pflichtverteidiger benannt hatte, rechtzeitig und auch begründet seine Bestellung beantragt hatte (zu vgl. Senat in NJW 2003, S. 2038; SenE vom 10.1.2011 - 2 Ws 30/11 - KG in StrafO 2006, 200 ff. m.w.N.; Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 141 Rdn. 10 b, vor § 296 Rdn. 17; a.A. LG Itzehoe NStZ 2011, 56).
  • LG Bonn, 28.09.2011 - 21 Qs 223 Js 317/11  

    Pflichtverteidiger, inhaftierter Beschuldigter

    Zwar - insoweit schließt sich die Kammer der wohl überwiegenden Rechtsprechung (vgl. nur OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.04.2010, Az: 3 Ws 351/10, LG Itzehoe, Beschluss vom 07.06.2010, Az: 1 Qs 95/10, LG Köln, Beschluss vom 28.12.2010, Az: 105 Qs 342/10, alle zitiert nach juris) an - dürfte Sinn und Zweck der Neuregelung für eine weite Auslegung der Regelung in Nr. 4 sprechen.
  • LG Leipzig, 04.07.2011 - 6 Qs 31/11  

    rr - Pflichtverteidiger, Beiordnung, rückwirkende, Einstellung, § 154

    Vorwiegend landgerichtliche Entscheidungen halten unter Anerkennung der grundsätzlichen Unzulässigkeit einer rückwirkenden Beiordnung in dieser Konstellation doch eine Ausnahme für tunlich, da die Unterlassung einer an sich gebotenen Beiordnung nicht zu Lasten des Mandanten gehen dürfe (vgl. statt vieler LG Itzehoe, Beschluss vom 07.06.2010, 1 Qs 95/10, m.w.N., und die dazu in der Beschwerdebegründung angegebenen Fundstellen).
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  • AG Wuppertal, 10.03.2011 - 12 Gs 622 Js 7201/10  

    Verteidiger, Pflichtverteidiger, Beiordnung, Untersuchungshaft, Haft

    Schließlich würde eine Anwendung des § 140 Absatz 1 Nummer 4 StPO nach gegenteiliger Auffassung (vgl. Landgericht Itzehoe vom 07.06.2010, Az. 1 Qs 95/10) zu ungereimten Ergebnissen führen: Die Beiordnung nach § 140 Absatz 1 Nummer 4 StPO gilt nur, so lange Untersuchungshaft vollstreckt wird; geht diese in Strafhaft über, entfällt der Grund für die Beiordnung, obwohl sich an der Situation des Beschuldigten - der Einschränkung seiner Verteidigungsmöglichkeiten - nichts ändert.
  • LG Köln, 28.12.2010 - 105 Qs 432/10  

    Pflichtverteidiger, inhaftierter Mandant, kein Verfahrensbezogenheit

    (so die überwiegende Meinung: OLG, Frankfurt Beschluss. vom 22404.2010 3 Ws 351/10; LG Itzehoe Beschluss vom 07.08.2010 1 Qs 95/10; a.A. LG Saarbrücken Beschluss vom 18.08.2010 3 Qs 28/10).
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