Rechtsprechung
| LG Köln, 12.04.2006 - 13 S 327/05 |
Volltextveröffentlichungen
Verfahrensgang
- AG Kerpen, 08.11.2005 - 22 C 158/05
- LG Köln, 11.04.2006 - 13 S 327/05
- LG Köln, 12.04.2006 - 13 S 327/05
- OLG Köln, 07.06.2006 - 2 W 42/06
Wird zitiert von ... (2)
- LG Köln, 21.07.2010 - 13 S 89/10 Die Kammer hält indes an Ihrer bereits mit Urteil vom 12.4.2006 - Az.: 13 S 327/05 (ZInsO 2006, 219 ff.) geäußerten Rechtsauffassung fest.
a) Die Kammer hat bereits mit Urteil vom 12.4.2006 - Az.: 13 S 327/05 ausgeführt, dass aus dem Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 131 InsO (bzw. § 130 InsO) ein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers nicht abzuleiten ist, sondern der Gesetzgeber im Gegenzug die dargelegte Rechtsauffassung des BGH ausdrücklich gebilligt hat.
Insofern vertreten zudem selbst die Kritiker der h.M., dass die oben dargelegte Auffassung der h.M. letztlich nur eine ganz konsequente Fortführung der einfachgesetzlichen Wertungen aus § 88 InsO ist ( Marotzke , ZInsO 2006, 190); auch die Kammer hat dies bereits mit Urteil vom 12.4.2006 - Az.: 13 S 327/05 nicht anders gesehen.
aa) Die Kammer hat bereits mit Urteil vom 12.4.2006 - Az.: 13 S 327/05 ausgeführt, dass das vorstehend erörterte Normverständnis keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG beinhaltet, weil der Staat sich vielmehr in Widerspruch setzen würde, wenn er einerseits im Gesetz die Gläubigergleichbehandlung fördert, aber in der kritischen Zeit dennoch seine Machtinstrumente zur Verfügung stellt, um - sei es auf Antrag des Gläubigers - Einzelansprüche nach dem "Windhundprinzip" durchzusetzen.
Sofern die Kammer dies im Urteil der Kammer vom 12.4.2006 - Az.: 13 S 327/05 noch anders beurteilt hat, ist daran so nicht festzuhalten: Dies gilt zum einen wegen der gerade im Nachgang an die Entscheidung erhobenen kritischen Literaturstimmen, vor allem aber auch deshalb, weil das HessLAG v. 3.9.2009 - 9 TaBV 58/09, juris, Tz 25 unter Verweis auf BAG, NZA 1998, 446 unlängst zur weiteren Klärung die Rechtsbeschwerde in einem vergleichbaren Fall zugelassen hat und diese Rechtsbeschwerde unter dem Az.: 3 ABR 139/09 eingelegt worden ist.
- OLG Köln, 07.06.2006 - 2 W 42/06 Der Beklagte ist des mit Schriftsatz vom 15. Mai 2006 beim Oberlandesgericht eingelegten Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 12. April 2006 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 13 S 327/05 -verlustig und hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen, weil er das Rechtsmittel durch Schriftsatz vom 30. Mai 2006, bei Gericht eingegangen am 1. Juni 2006, zurückgenommen hat.
Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht mit Urteil vom 12. April 2006, 13 S 327/05, die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 3.481,99 EUR nebst Zinsen verurteilt.
