Rechtsprechung
| LG Köln, 23.02.2000 - 14 O 322/99 |
Besprechungen u.ä.
- jure.de
(Entscheidungsbesprechung)
Namensschutz für Pseudonyme
Verfahrensgang
- BGH - Urteil vom 26.06.2003 - Az. I ZR 269/00
- LG Köln, 23.02.2000 - 14 O 322/99
- OLG Köln, 06.07.2000 - 18 U 34/00
- BGH, 26.06.2003 - I ZR 296/00
- BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2047/03
Zeitschriftenfundstellen
- MMR 2000, 437
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Köln, 06.07.2000 - 18 U 34/00
Anspruch auf Internet-Domain entsprechend dem bürgerlichen Familiennamen
18 U 34/00 14 O 322/99 LG Köln.Die Berufung des Klägers gegen das am 23.02.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 14 O 322/99 - wird zurückgewiesen.
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom 23.02.2000 (Az. 14 O 322/99) den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Namen "M." in Form einer E-Mail-Adresse oder Internet-Homepage zu nutzen.
- OLG München, 11.07.2001 - 27 U 922/00
boos.de
Zum anderen geht es hier nicht um Verwechslungsgefahr oder eine Zuordnungsverwirrung (LG Köln in MMR 2000, 437) sondern darum, wer die registrierte Internet-Adresse zuerst besetzt. - LG Düsseldorf, 04.12.2002 - 12 O 86/02 In diesem Fall ist aber jedenfalls eine Zuordnungsverwirrung ausgeschlossen (vgl. den etwas anders gelagerten Fall des LG Köln, Urteil vom 23.02.2000, 14 O 322/99: Pseudonyme genießen wie der bürgerliche Name den Schutz des § 12 BGB, wenn sie hinreichend unterscheidungskräftig sind. Ihr Gebrauch ist nur dann unbefugt, wenn durch die Verwendung des Pseudonyms schutzwürdige Interessen anderer Berechtigter verletzt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn durch den Gebrauch der Domain eine Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung unter den Internetnutzern entstehen würde. Dies scheidet aus, wenn bei Aufruf der Homepage auf Grund ihrer Gestaltung erkennbar wird, daß der Namensinhaber nicht der Homepage-Betreiber ist.).
