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   LG Karlsruhe, 03.02.2006 - 4 O 587/05   

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  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Keine persönliche Haftung des H-Arztes für eine Fehldiagnose oder Entscheidung über die Art der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (3)  

  • BGH, 09.12.2008 - VI ZR 277/07  

    Einleitung von berufsgenossenschaftlicher Heilbehandlung

    Das Landgericht, dessen Urteil in Medizinrecht 2006, 728 veröffentlicht ist, hat die Klage abgewiesen, weil der Beklagte in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt habe (Art. 34 GG, § 839 BGB).

    Insoweit erfüllt auch letzterer eine Aufgabe der BG und übt damit ein öffentliches Amt aus (LG Karlsruhe, MedR 2006, 728; HK AKM/Lissel, Nr. 2370 Rn. 29; Ratzel/Luxenburger/Lissel, aaO, § 36 Rn. 31; Rieger, Lexikon des Arztrechts, 1984, Rn. 816; Wolber, Die Sozialversicherung 1982, 263, 265).

    Teilweise wird allerdings eine Haftung der BG für die Folgen eines Diagnosefehlers dann bejaht, wenn die Diagnose der Entscheidung des Arztes dient, ob die besondere Heilbehandlung einzuleiten sei, weil eine einheitliche Aufgabe nicht in haftungsrechtlich unterschiedlich zu beurteilende Tätigkeitsbereiche aufgespalten werden dürfe (HK AKM/Lissel, Nr. 2370 Rn. 29; das wird auch in Bezug auf den D-Arzt vertreten: HK AKM/Lissel, Nr. 1540 Rn. 28; Olzen, aaO, 135; Ratzel/Luxenburger/Lissel, aaO, § 36 Rn. 27; Wank, SGb 1995, 316, 317; dem folgend OLG Schleswig, GesR 2007, 207; LG Karlsruhe, MedR 2006, 728).

  • OLG Karlsruhe, 14.11.2007 - 7 U 101/06  

    Persönliche Haftung des H-Arztes bei einem Diagnosefehler

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 03.02.2006 - 4 O 587/05 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:.
  • OLG Schleswig, 02.03.2007 - 4 U 22/06  

    Haftung für Behandlungsfehler des Durchgangsarztes: Abgrenzung zwischen

    Besteht also - wie hier - der Fehler in der falschen Diagnose und setzt sich dieser Fehler in der weiteren Behandlung fort, dann stellt er eine Folge der öffentlich-rechtlichen Fehldiagnose dar und bleibt dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen (LG Karlsruhe MedR 2006, 728).
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