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   LG Koblenz, 06.05.2014 - 6 S 45/14   

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https://dejure.org/2014,8922
LG Koblenz, 06.05.2014 - 6 S 45/14 (https://dejure.org/2014,8922)
LG Koblenz, Entscheidung vom 06.05.2014 - 6 S 45/14 (https://dejure.org/2014,8922)
LG Koblenz, Entscheidung vom 06. Mai 2014 - 6 S 45/14 (https://dejure.org/2014,8922)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Parkettkratzer aufgrund der Haltung eines Labradors als vertragsgemäßer Gebrauch einer Mietwohnung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Mieter haftet für Kratzspuren seines mietvertraglich erlaubten Hundes im Parkett; §§ 535, 538, 280 BGB

  • RA Kotz

    Labrador - Schadenersatz für Parkettbeschädigung?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erlaubte Tierhaltung: Mieter haftet für durch Labrador-Hund verursachte Schäden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Der Hund und das Parkett - Mieter muss nun doch für Kratzspuren zahlen

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Erlaubte Tierhaltung und das zerkratze Parkett

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Haftung eines Mieters für Parkettkratzer aufgrund der Haltung eines Labradors

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Mieter haftet für Schäden durch Hund

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Labrador zerkratzt Parkett - Tierhaltung war erlaubt: Für den Schaden haftet der Mieter trotzdem

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Schäden durch erlaubte Tierhaltung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung eines Mieters für Parkettkratzer aufgrund der Haltung eines Labradors

  • sh-recht.de (Kurzinformation)

    Schadenersatz wegen Parkettkratzer auch bei genehmigter Hundehaltung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Mieter muss Schäden durch Hund vermeiden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Mieter muss Schäden durch Hund vermeiden

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Genehmigte Hundehaltung: Mieter haftet für Schäden

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Erlaubte Tierhaltung: Verzicht auf Schadensersatzansprüche?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Parkett verkratzt: Mieter haftet für Schaden durch Hund

  • sh-recht.de (Kurzinformation)

    Schadenersatz wegen Parkettkratzer auch bei genehmigter Hundehaltung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzansprüche des Vermieters bei Biss- und Kratzspuren in der Wohnung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vermieter steht Schadenersatzanspruch wegen Parkettkratzer auch bei genehmigter Hundehaltung zu - Mieter muss im Rahmen seiner Obhutspflicht Schäden von Mietsache abwehren

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Kratzer durch Hundepfoten auf dem Parkett sind keine gewöhnliche Abnutzung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erlaubte Tierhaltung (hier: Labrador-Hund): Mieter haftet für durch das Tier verursachte Schäden! (IMR 2014, 280)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2660
  • NZM 2014, 608
  • ZMR 2015, 555
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • AG Koblenz, 20.12.2013 - 162 C 939/13

    Tierhaltung erlaubt: Mieter haftet nicht für Schäden durch Hund!

    Auszug aus LG Koblenz, 06.05.2014 - 6 S 45/14
    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 20.12.-, Az. 162 C 939/13, abgeändert.

    Das am 20.12.- verkündete Urteil des Amtsgerichts Koblenz, Az. 162 C 939/13 wird abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

  • AG Brandenburg, 07.09.2020 - 31 C 235/18

    Mängel aufgrund fehlerhafter Montage: Wie hoch ist die Minderung?

    Die Klägerin kann ihre Ersatzansprüche hinsichtlich des beschädigten Korkparkettfußbodenbelags hier dem Grunde nach auf eine Einstandspflicht der Beklagten aufgrund der nicht ordnungsgemäß erfolgten Montage der Kunststoffabdeckungen an den Füßen der Recamiere "Roy" gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 249 und §§ 631 f. BGB sowie daneben auch gemäß § 249 und § 823 BGB aus Verschulden der Monteure der Beklagten stützen, weil die Klägerin hier hat nachweisen können, dass sich die fehlerhafte Anbringung zumindest einer Kunststoffabdeckung an einem Fuß der Recamiere in eine Schädigung des klägerischen Korkparkettfußbodenbelags, also in einem - für die Haftung erforderlichen - Rechtswidrigkeitszusammenhang mit einer Pflichtverletzung der Mitarbeiter der Beklagten steht ( LG Koblenz , Urteil vom 06.05.2014, Az.: 6 S 45/14, u.a. in: NJW 2014, Seiten 2660 f.; LG Berlin , Urteil vom 10.01.2002, Az.: 61 S 124/01, u.a. in: Grundeigentum 2002, Seite 261; AG Hannover , Urteil vom 25.11.2019, Az.: 410 C 7473/19, u.a. in: RdTW 2020, Seiten 60 ff. AG Bonn , Urteil vom 19.02.2013, Az.: 104 C 227/12, u.a. in: RdTW 2014, Seiten 169 f.; Koller , Transportrecht, 10. Aufl. 2020, § 439 HGB, Rn. 8 ).

    Grundsätzlich trifft aber die Beweislast für die Feststellung der Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB nach allgemeinen Grundsätzen den Anspruchssteller ( LG Koblenz , Urteil vom 06.05.2014, Az.: 6 S 45/14, u.a. in: NJW 2014, Seiten 2660 f.; LG Berlin , Urteil vom 10.01.2002, Az.: 61 S 124/01, u.a. in: Grundeigentum 2002, Seite 261; AG Hannover , Urteil vom 25.11.2019, Az.: 410 C 7473/19, u.a. in: RdTW 2020, Seiten 60 ff.; AG Bonn , Urteil vom 19.02.2013, Az.: 104 C 227/12, u.a. in: RdTW 2014, Seiten 169 f. ), mithin hier also die Klägerin.

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