Rechtsprechung
   LG München I, 18.02.2003 - 33 O 8439/02   

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Benkelberg & Kollegen (Kurzmitteilung)
  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 31, 823; AGB-Bk Nr. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1
    Schadensersatz begründender Verstoß gegen das Bankgeheimnis durch Behauptung der Kreditunwürdigkeit ("Kirch")

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Deutsche Bank soll Kirch wegen kreditschädigender Äußerungen Schadensersatz zahlen

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Schadensersatzpflicht der Deutschen Bank wegen Äußerungen des Vorstandssprechers zur Kirch-Gruppe

Sonstiges (3)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Bankgeheimnisses" von Prof. Dr. Jens Petersen, original erschienen in: NJW 2003, 1570 - 1571.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Kundenschädigung durch Fernsehinterview: Der Fall Leo Kirch/Deutsche Bank und Rolf Breuer" von Dr. Tobias Tröger, original erschienen in: JURA 2003, 824 - 830.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Neue Aspekte zum strafrechtlichen Schutz des Bankgeheimnisses" von Prof. Dr. Dr. Klaus Tiedemann, original erschienen in: NJW 2003, 2213 - 2215.

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2003, 1046
  • WM 2003, 725



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Wird zitiert von ... (12)  

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03  

    Bankrecht - Schadensersatz wegen Interviewäußerungen des Bankvorstandssprechers?

    Das Landgericht (WM 2003, 725) hat der Klage insgesamt stattgegeben.
  • LG München I, 09.10.2009 - 33 O 4273/09  

    Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses: Rüge eines Verstoßes der

    Auf die Klage wird die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München I vom 19. April 2007, Az. 33 O 8439/02, in der Fassung des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 9. Dezember 2008, Az. 11 W 817/08 hinsichtlich der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) jeweils in Höhe von EUR 789.904,76 für unzulässig erklärt.

    die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München I vom 18. April 2007 (Az. 33 O 8439/02) für unzulässig erklärt.

    der Kläger verurteilt, die ihm erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts München I vom 18. April 2007 (Az. 33 O 8439/02) an die Beklagten herauszugeben.

    Der Kläger, Gründer und Namensgeber der K Gruppe, ging im damaligen Rechtsstreit (Az. 33 O 8439/02, Landgericht München I) aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht vor, und zwar der T Holding GmbH & Co. KG, der zentralen Management Holding der K Gruppe, und der P Beteiligungs GmbH, ... der ... (mittelbaren) Tochtergesellschaft der T Holding GmbH & Co. KG.

    Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 19. April 2007 legte der Kläger mit Schriftsatz vom 08. Mai 2007 (Bl. 94/95 der beigezogenen Verfahrensakten 33 O 8439/02) sofortige Beschwerde ein.

    Die Beklagten legten mit Schriftsatz vom 18. Juni 2007 (Bl. 106/118 der beigezogenen Verfahrensakten 33 O 8439/02) Anschlussbeschwerde ein.

    die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München I vom 19. April 2007, Az. 33 O 8439/02, in der Fassung des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 9. Dezember 2008, Az. 11 W 817/08 wird für unzulässig zu erklären.

    die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München I vom 18. April 2007 (Az. 33 O 8439/02) für unzulässig zu erklären.

    den Kläger zu verurteilen, die ihm erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts München I vom 18. April 2007 (Az. 33 O 8439/02) an die Beklagten herauszugeben.

    Dies war hier der 15. November 2006, nämlich der Eingangstag des Kostenfestsetzungsantrags der Beklagten bei Gericht (Bl. 65/69 der Akten zur Kostenfestsetzung des beigezogenen Verfahrens 33 O 8439/02).

  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07  

    Kirch/Deutsche Bank

    3 DCGK berichtsbedürftigen Interessenkonflikts nicht entgegengehalten werden, dass bei Abfassung des Berichts vom März 2003 nur ein erstinstanzliches Urteil (vom 18. Februar 2003, WM 2003, 725) über die von dem Kläger zu 1 erhobene Feststellungsklage auf Schadensersatz vorgelegen habe und dem Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. B. Regressansprüche der Beklagten (§ 93 Abs. 2 AktG) wegen des von ihm als Vorstandssprecher gegebenen Interviews aus damaliger Sicht allenfalls in ferner Zukunft für den Fall gedroht hätten, dass der Kläger zu 1 mit seiner Feststellungsklage und einer darüber hinaus zu erhebenden Zahlungsklage gegenüber der Beklagten - wie diese gemeint hat: wider Erwarten - rechtskräftig obsiegen sollte.
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  • LG München I, 22.02.2011 - 33 O 9550/07  

    Deliktshaftung der Bank: Materielle Rechtskraft des Feststellungsurteils über

    Es handelt sich um das Betragsverfahren zum Feststellungsverfahren 33 O 8439/02 des Landgerichts München I, das mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2006, Az.: XI ZR 384/03, beendet wurde.

    Am 07.05.2002 hat der Kläger unter dem Az.: 33 O 8439/02 eine Klage aus eigenem und abgetretenem Recht zum Landgericht München I eingereicht, mit der er die Feststellung begehrte, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner ihm gegenüber verpflichtet seien, sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm, der Taurus Holding und der PrintBeteiligung aus den Äußerungen des (seinerzeitigen) Vorstandssprechers der Beklagten zu 1), dem Beklagten zu 2), in dem oben zitierten Interview des Fernsehsenders Bloomberg TV am 04.02.2002 bereits entstanden seien und zukünftig entstehen würden (Bl. 1/33 der Akten 33 O 8439/02).

    Mit Urteil vom 18.02.2003 hat das Landgericht die Beklagten zu 1) und 2) antragsgemäß verurteilt (Bl. 407 a/470 der Akten 33 O 8439/02).

    Die Berufung der Beklagten zu 1) hingegen hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen (Bl. 1039/1082 der Akten 33 O 8439/02).

    Die Akten aus dem Feststellungsverfahren 33 O 8439/02 sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2008 gemacht worden (vgl. Protokoll, Bl. 950/957 d. A.).

  • OLG München, 10.12.2003 - 21 U 2392/03  

    Haftung der Bank wegen Verstoßes gegen Verschwiegenheitspflicht bei Äußerungen

    Zivilkammer, vom 18.2.2003, Aktenzeichen: 33 O 8439/02, geändert.

    Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 18.2.2003 in vollem Umfang stattgegeben (veröffentlicht u.a. in NJW 2003, 1046 = WM 2003, 725).

  • OLG Frankfurt, 24.06.2009 - 23 U 90/07  

    Hauptversammlungsbeschlüsse der Aktiengesellschaft: Verweigerung einer

    Die Klage hatte beim LG München I Erfolg (Urteil vom 18.2.2003, NJW 2003, 1046 ff.).

    Die Beklagte war zu diesem Zeitpunkt sowohl in erster Instanz, Urteil des LG München I vom 18.02.2003 (WM 2003, 725), als auch in zweiter Instanz, Urteil des OLG in München vom 10.12.2003 (WM 2004, 74), verurteilt worden.

  • OLG München, 28.06.2010 - 17 U 4977/09  

    Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses: Rüge eines Verstoßes der

    Die Parteien streiten um die Zwangsvollstreckung aus zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen, die im Rahmen eines zwischen ihnen geführten Rechtsstreits wegen Feststellung (Landgericht München I, Az: 33 O 8439/02) ergangen sind.

    Auf Widerklage beider Beklagten hin hat es die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München I vom 18.4.2007 für unzulässig erklärt und den Kläger verurteilt, die ihm erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts München I vom 18.4.2007 (Az.: 33 O 8439/02) an die Beklagten herauszugeben.

    Auch für den Senat kann es dahinstehen, ob aufgrund der Tatsache, dass die Beklagten im Vorprozess (Landgericht München I, Az.: 33 O 8439/02) über sämtliche Instanzen hinweg stets gemeinsam von denselben Prozessbevollmächtigten vertreten waren, ein Verstoß gegen die Pflichten des § 43 a Abs. 4 BRAO anzunehmen ist, der zu den von den Klägern dargestellten rechtlichen Folgen führen könnte.

  • LG München I, 31.03.2009 - 33 O 25598/05  

    Schadensersatzansprüche von Unternehmen der KirchGruppe gegen die Deutsche Bank

    Während die erkennende Kammer des Landgerichts München I die Klage vollständig für begründet erachtete (Az. 33 O 8439/02; NJW 2003, 1046), wies das OLG München auf die Berufung des Beklagten zu 2) die Klage gegen ihn ab, die Berufung der Beklagten zu 1) hatte dagegen keinen Erfolg (Az. 21 U 2392/03; NJW 2004, 224).
  • OLG Nürnberg, 07.09.2004 - 1 U 403/04  

    Schadensersatzanspruch eines GmbH-Geschäftsführers wegen entgangenem Gehalt gegen

    Den dortigen Beklagten war eine Verletzung der aus einem Kreditverhältnis resultierenden Verschwiegenheitspflicht auch durch Preisgabe von auf den Kläger persönlich bezogenen Daten vorgeworfen worden, wodurch eine Minderung der Beteiligungen des Klägers wahrscheinlich erschien (vgl. Blatt 26 des Urteil des Oberlandesgerichts und Blatt 54 der Entscheidung der Vorinstanz, des Landgerichts München I, Az.: 33 O 8439/02).
  • BGH, 27.10.2008 - II ZR 185/07  

    Gesellschaftsrecht - Notarielles Hauptversammlungsprotokoll als Urkunde?

    Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann der Annahme eines seinerzeit bereits "aufgetretenen" und daher gemäß Ziff. 5.5.3 DCGK berichtsbedürftigen Interessenkonflikts nicht entgegengehalten werden, dass bei Abfassung des Berichts vom März 2003 nur ein erstinstanzliches Urteil (vom 18. Februar 2003, WM 2003, 725) über die von dem Kläger zu 1 erhobene Feststellungsklage auf Schadensersatz vorgelegen habe und dem Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. B. Regressansprüche der Beklagten (§ 93 Abs. 2 AktG) wegen des von ihm als Vorstandssprecher gegebenen Interviews aus damaliger Sicht allenfalls in ferner Zukunft für den Fall gedroht hätten, dass der Kläger zu 1 mit seiner Feststellungsklage und einer darüber hinaus zu erhebenden Zahlungsklage gegenüber der Beklagten - wie diese gemeint hat: wider Erwarten - rechtskräftig obsiegen sollte.
  • LG Darmstadt, 03.02.2005 - 2 O 193/04  

    Gefahrerfüllung in der Feuerversicherung durch Leerstand und Verwahrlosung eines

  • OLG München, 10.12.2003 - 21 U 2392/02  
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