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   LG Münster, 21.02.2011 - 5 T 861/10   

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https://dejure.org/2011,30578
LG Münster, 21.02.2011 - 5 T 861/10 (https://dejure.org/2011,30578)
LG Münster, Entscheidung vom 21.02.2011 - 5 T 861/10 (https://dejure.org/2011,30578)
LG Münster, Entscheidung vom 21. Februar 2011 - 5 T 861/10 (https://dejure.org/2011,30578)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Opferentschädigungsrente muss bei einer betreuten Person nicht i.R. ihres Vermögens berücksichtigt werden; Zulässigkeit der Berücksichtigung einer Opferentschädigungsrente bei dem Vermögen eines Betreuten; Voraussetzungen für die Festsetzung einer Betreuervergütung gegen ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einkommen des Betreuten, Betreuervergütung, einzusetzendes Einkommen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1836c; BGB § 1908i
    Opferentschädigungsrente muss bei einer betreuten Person nicht i.R. ihres Vermögens berücksichtigt werden; Zulässigkeit der Berücksichtigung einer Opferentschädigungsrente bei dem Vermögen eines Betreuten; Voraussetzungen für die Festsetzung einer Betreuervergütung gegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Dülmen - 8 XVII K 357
  • LG Münster, 21.02.2011 - 5 T 861/10

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1898
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 27.05.2010 - 5 C 7.09

    Beschädigtengrundrente; Eingliederungshilfe; Einkommen; Einkommensfreistellung;

    Auszug aus LG Münster, 21.02.2011 - 5 T 861/10
    Mit Schreiben vom 08.11.2010 beantragte der Beteiligte zu 1) unter Hinweis auf ein neues Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2010, Az. 5 C 7/09 nochmals die Festsetzung der Betreuervergütung gegen die Landeskasse, und zwar für den Zeitraum 14.01.-13.07.2010 in Höhe von insgesamt 528, 00 Euro.

    Aufgrund der neuen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2010, Az. 5 C 7/09 hält die Kammer an ihrer bisherigen Rechtsprechung, wie sie in dem Beschluss vom 18.10.2007 - 5 T 922/06 - zum Ausdruck gekommen ist, nicht mehr fest.

    Vielmehr geht es vorliegend um die Frage, ob aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 27.05.2010, Az. 5 C 7/09, FamRZ 2010, Seite 771) nunmehr von einer unbilligen Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII auszugehen wäre, wenn die Betroffene ihr aus der Opferentschädigungsrente angespartes Vermögen für die Begleichung der Betreuervergütung einsetzen müsste.

  • BayObLG, 24.02.2005 - 3Z BR 261/04

    Einssatz von Ersparnissen des Betreuten aus Opferentschädigung - Rückstellungen

    Auszug aus LG Münster, 21.02.2011 - 5 T 861/10
    Zwar ist nach wie vor richtig, dass es für den Einsatz des Einkommens einerseits und des Vermögens andererseits im Sozialhilferecht (und damit im Betreuervergütungsrecht) jeweils eigene und unterschiedliche Regelungen gibt und die Freistellung eines monatlichen Zahlbetrages nicht automatisch auch die Freistellung eines hieraus angesparten Vermögens zur Folge hat (vgl. BayObLG Beschluss vom 24.02.2005, Az. 3Z BR 261/04, FamRZ 2005, Seite 1199).
  • OLG Hamm, 06.11.2006 - 15 W 328/06

    Wiedereinsetzung bei Rechtsirrtum; keine Rechtskrafterstreckung der Beurteilung

    Auszug aus LG Münster, 21.02.2011 - 5 T 861/10
    Die Vergleichbarkeit mit Vermögen aus Schmerzensgeldzahlungen, das seit jeher als anrechnungsfrei wegen einer unzumutbaren Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII angesehen wird (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 06.11.2006, Az. 15 W 328/06, BtPrax 2007, Seite 171 m.w.N.), liegt nunmehr aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nahe, weil die Opferentschädigungsrente jetzt als vorwiegend immateriellen Zwecken dienend - wie es beim Schmerzensgeld der Fall ist - angesehen wird.
  • BayObLG, 03.01.2002 - 3Z BR 242/01

    Vergütung des Betreuers - einzusetzendes Vermögen des Betreuten

    Auszug aus LG Münster, 21.02.2011 - 5 T 861/10
    Auch ist nach wie vor richtig, dass der erhöhte Freibetrag nach dem Bundesversorgungsgesetz mangels einer entsprechenden Verweisung in § 1836c Nr. 2 BGB nicht maßgeblich ist (vgl. BayObLG Beschluss vom 03.01.2002, Az. 3Z BR 242/01, FamRZ 2002, Seite 701; OLG Hamm Beschluss vom 12.02.2004, Az. 15 W 62/03, FamRZ 2004, Seite 1324).
  • OLG Hamm, 12.02.2004 - 15 W 62/03

    Zur Frage, in welchem Umfang der Betreute sein Vermögen zur Vergütung des

    Auszug aus LG Münster, 21.02.2011 - 5 T 861/10
    Auch ist nach wie vor richtig, dass der erhöhte Freibetrag nach dem Bundesversorgungsgesetz mangels einer entsprechenden Verweisung in § 1836c Nr. 2 BGB nicht maßgeblich ist (vgl. BayObLG Beschluss vom 03.01.2002, Az. 3Z BR 242/01, FamRZ 2002, Seite 701; OLG Hamm Beschluss vom 12.02.2004, Az. 15 W 62/03, FamRZ 2004, Seite 1324).
  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 32/04 R

    Krankenversicherung - Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung - Entscheidung

    Auszug aus LG Münster, 21.02.2011 - 5 T 861/10
    Die Vergleichbarkeit mit Vermögen aus Schmerzensgeldzahlungen, das seit jeher als anrechnungsfrei wegen einer unzumutbaren Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII angesehen wird (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 06.11.2006, Az. 15 W 328/06, BtPrax 2007, Seite 171 m.w.N.), liegt nunmehr aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nahe, weil die Opferentschädigungsrente jetzt als vorwiegend immateriellen Zwecken dienend - wie es beim Schmerzensgeld der Fall ist - angesehen wird.
  • FG Köln, 17.09.2009 - 10 K 1150/07

    Anspruch auf Kindergeld bei vorübergehendem Aufenthalt des Kindes beim getrennt

    Auszug aus LG Münster, 21.02.2011 - 5 T 861/10
    Vielmehr geht es vorliegend um die Frage, ob aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 27.05.2010, Az. 5 C 7/09, FamRZ 2010, Seite 771) nunmehr von einer unbilligen Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII auszugehen wäre, wenn die Betroffene ihr aus der Opferentschädigungsrente angespartes Vermögen für die Begleichung der Betreuervergütung einsetzen müsste.
  • OLG Hamm, 13.11.2015 - 6 WF 272/14

    Vergütung des Vormundes: Einsatz einer Opferentschädigungsrente des Mündels

    Dies gelte besonders für Opfer von Straftaten, die gerade auch deshalb entschädigt würden, weil sie einen erheblichen Schaden an immateriellen Rechtsgütern erlitten haben (BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010, 5 C 7/9, NVwZ-RR 2010, 771, 772; LG Münster, 5 T 861/10, Rn. 17 ff. - zitiert nach juris).
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