Rechtsprechung
| LG Mannheim, 29.09.2006 - 7 O 62/06 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- MIR - Medien Internet und Recht
(Mit-) Störerhaftung des Internet-Anschlussinhabers für (P2P) Urheberrechtsverletzungen
Der Inhaber eines Internetanschlusses ist sowohl rechtlich als auch tatsächlich in der Lage, dafür zu sorgen, dass dieser Anschluss nicht für Rechtsverletzungen genutzt wird.
- openjur.de
Urheberrechtsschutz: Störerhaftung des Inhabers eines Internetanschlusses für unerlaubtes Anbieten des Uploads für ein Computerspiel über eine Tauschplattform
- Justiz Baden-Württemberg
Urheberrechtsschutz: Störerhaftung des Inhabers eines Internetanschlusses für unerlaubtes Anbieten des Uploads für ein Computerspiel über eine Tauschplattform
- JurPC
Verantwortlichkeit von Eltern im Rahmen des Filesharing
- it-recht-kanzlei
"Einer stört immer": die Störerhaftung beim Filesharing
- logistepag.com
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
Kurzfassungen/Presse (3)
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Mitstörerhaftung des Anschluss-Inhabers für P2P-Urheberrechtsverletzung
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
Störerhaftung im Internet: Dauerhafte Überprüfung ohne konkreten Hinweis auf Urheberrechtsverletzungen unzumutbar
- Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)
Bei Verstoß gegen Prüfungspflichten haftet Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen durch Freunde seiner Kinder
Besprechungen u.ä.
- ferner-alsdorf.de (Kurzanmerkung)
Vorsicht bei WLAN-Nutzung
Wird zitiert von ... (6)
- LG Mannheim, 25.01.2007 - 7 O 65/06
Haftung des Anschlussinhabers für offenes WLAN
Die Beklagte wird jedoch von der Klägerin zu Recht als Störerin für die Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen (st. Rspr. der Kammer, vgl. Urt. v. 29.9.2006, 7 O 62/06, veröffentlicht in juris). - OLG Köln, 03.04.2009 - 6 W 20/09
Störerhaftung der Eltern minderjähriger Kinder für Urheberrechtsverletzungen im …
Während zum Teil eine Überwachung minderjähriger Familienangehöriger auch ohne konkreten Verdacht gefordert und dem Sorgeberechtigten zugemutet wird, mittels technischer Maßnahmen - etwa durch Einrichtung von Benutzerkonten mit beschränkten Nutzungsbefugnissen oder durch die Installation von Firewalls, die die Nutzung von Filesharing-Software verhindern - die Teilnahme des Kindes oder Jugendlichen an sogenannten Tauschbörsen zu unterbinden (OLG Hamburg, Beschluss vom 10.05.2006 - 5 W 61/06; LG Hamburg, Beschluss vom 21.04.2006 - 308 O 139/06), hält die erwähnte liberalere Auffassung lediglich eine einführende, im Einzelfall insbesondere vom Alter und dem Grad der Vernunft des Kindes abhängige Belehrung für notwendig (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2007 - 11 W 58/07; LG Mannheim, Urteil vom 29.09.2006 - 7 O 62/06). - LG Hamburg, 05.03.2010 - 308 O 691/09
Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses als Störer
Aufgrund dessen ist es überwiegend wahrscheinlich, dass sie entweder die Rechtsverletzung selbst begangen hat oder dass sie von Personen begangen worden ist, deren Fehlverhalten sie sich nach den Grundsätzen der Störerhaftung zurechnen lassen muss (wie hier zur Haftung des Anschlussinhabers: LG Hamburg, MMR 2007, 131; LG Hamburg, MMR 2008, 685; LG Mannheim, ZUM-RD 2007, 252; LG-Köln, BeckRS 2007 15421; LG Köln BeckRS 2010 04511; LG Düsseldorf BeckRS 2008 17131; LG Leipzig MMR 2009, 219; strenger OLG Frankfurt/M., MMR 2008, 169).
- AG Frankfurt/Main, 04.03.2008 - 31 C 1753/07 Der von der Klägerin zugrundegelegte Gegenstandwert von EUR 10.000,00 ist angemessen, vgl. hierzu auch LG Köln, Beschluss vom 25.01.2006, Az. 308 0 58/06 (Bl. 121 d.A.), LG Mannheim, Urteil vom 29.09.2006, 7 0 62/06 (Bl. 139 d.A.).
- LG Hamburg, 04.02.2010 - 308 O 34/10
Filesharing - Störerhaftung des Anschlussinhabers für illegale Downloads
Aufgrund dessen ist es überwiegend wahrscheinlich, dass sie entweder die Rechtsverletzung selbst begangen hat oder dass sie von Personen begangen worden ist, deren Fehlverhalten sie sich nach den Grundsätzen der Störerhaftung zurechnen lassen muss (wie hier zur Haftung des Anschlussinhabers: LG Hamburg, MMR 2006, 700; LG Hamburg, MMR 2007, 131; LG Hamburg, MMR 2008, 685; LG Mannheim, ZUM-RD 2007, 252; LG Köln, BeckRS 2007 15421; LG Düsseldorf, BeckRS 2008 17131; LG Leipzig, MMR 2009, 219; strenger: OLG Frankfurt/M., GRUR-RR 2008, 73; anders bei Volljährigen: LG Mannheim, MMR 2007, 267). - LG Hamburg, 28.12.2009 - 308 O 691/09
Zum Streitwert bei urheberrechtlicher Abmahnung wegen des Filesharings eines …
Aufgrund dessen ist es überwiegend wahrscheinlich, dass sie entweder die Rechtsverletzung selbst begangen hat oder dass sie von Personen begangen worden ist, deren Fehlverhalten sie sich nach den Grundsätzen der Störerhaftung zurechnen lassen muss (wie hier zur Haftung des Anschlussinhabers: LG Hamburg, MMR 2006, 700; LG Hamburg, MMR 2007, 131; LG Hamburg, MMR 2008, 685; LG Mannheim, ZUM-RD 2007, 252; LG Köln, BeckRS 2007 15421; LG Düsseldorf, BeckRS 2008 17131; LG Leipzig, MMR 2009, 219; strenger: OLG Frankfurt a.M., MMR 2008, 169).
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