Rechtsprechung
| LG Paderborn, 10.02.2005 - 5 S 142/04 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- AG Lippstadt, 25.08.2004 - 26 C 83/04
- LG Paderborn, 30.11.2004 - 5 S 142/04
- LG Paderborn, 10.02.2005 - 5 S 142/04
Wird zitiert von ... (2)
- LG Bielefeld, 30.08.2005 - 20 S 26/05 Nach der in der Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte überwiegenden Auffassung sollen die Voraussetzungen für eine Anscheinsvollmacht bei der Entgegennahme von R-Gesprächen durch ein minderjähriges Kind des Anschlussinhabers selbst dann vorliegen, wenn dieser den Festnetzanschluss für abgehende Gespräche sperren lässt und ihm die Möglichkeit von R-Gesprächen nicht bekannt ist (LG Paderborn Urteil vom 10.2.2005 -5 S 142/04; LG Bielefeld Urteil vom 20.4.2005 - 22 S 397/04; LG Frankfurt/Main Beschluss vom 26.11.2004 - 16 S 126/04; LG Kassel Urteil vom 23.6.2005 - 1 S 76/05; AG Plettenberg Urteil vom 8.11.2004 - 1 C 181/04; AG Groß-Gerau Urteil vom 30.11.2004 - 66 C 126/04).
Der Inhaber eines Telefonanschlusses, der einem in seinem Haushalt lebenden Minderjährigen die Nutzung des Telefons ermöglicht, erwecke grundsätzlich den Anschein, dass er diesen zum Abschluss von Telefondienstleistungsverträgen bevollmächtigt habe und hafte für die von ihm verursachten Telefongebühren (LG Paderborn Urteil vom 10.2.2005 - 5 S 142/04).
Die Kammer vermag sich auch nicht der z. B. vom Landgericht Paderborn (Urteil vom 10.2.2005 - 5 S 142/04) vertretenen Auffassung anzuschließen, dass es dem durchschnittlichen Verbraucher obliege, sich über die Handhabung, die Verwendungsmöglichkeiten und die mit den technischen Errungenschaften unserer Zeit verbundenen Risiken zu informieren, wenn er diese nutzen wolle.
- AG Dieburg, 31.01.2006 - 20 C 303/05 aa.)In der Rechtsprechung wird die Frage des Bestehens einer Anscheinsvollmacht für den Fall der Entgegennahme von R-Gesprächen durch im Haushalt wohnende minderjährige Kinder streitig diskutiert (für Anscheinsvollmacht z.B. LG Paderborn vom 10.02.2005, 5 S 142/04, dagegen z.B. AG Menden vom 24.02.2005, 3 C 531/04, AG Kassel vom 13.05.2005, 430 C 955/04, AG Crailsheim vom 04.01.2005, 4 C 393/04).
