Rechtsprechung
   LG Saarbrücken, 01.10.2010 - 13 S 75/10   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers nach Unfallflucht

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Unfallstelle verlassen - Versicherungsschutz weg

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, verliert seinen Versicherungsschutz

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2011, 187
  • NZV 2011, 255



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Wird zitiert von ... (3)  

  • LG Nürnberg-Fürth, 08.08.2011 - 8 T 5263/11  

    Erfolgsaussichtsprüfung für einen Prozesskostenhilfeantrag im Regressprozess der

    So hätten auch das LG Düsseldorf (20 S 7/10) und das LG Saarbrücken (13 S 75/10) entschieden, dass der Versicherungsnehmer/Versicherte bei einer "Unfallflucht" stets arglistig handele.

    Gemessen am Vorstehenden kann der Hinweis auf die Entscheidungen der LG Düsseldorf (MDR 2010, 1319; 20 S 7/10) und LG Saarbrücken (NZV 2011, 255; 13 S 75/10) zur Begründung eines arglistigen Verhaltens des Beklagten eine Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht rechtfertigen.

    So lässt auch die Entscheidung des LG Saarbrücken (NZV 2011, 255) die Frage, ob derjenige, der vorsätzlich gegen seine vertragliche Wartepflicht verstößt, in der Regel auch arglistig handelt, ausdrücklich offen.

  • LG Bonn, 15.11.2012 - 6 S 63/12  
    Arglist verlangt neben der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung zwar keine Bereicherungsabsicht; erforderlich ist aber - über den bloßen Vorsatz hinausgehend -, dass der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (LG Offenburg aaO, BGH, Urt. v. 04.05.2009 - IV ZR 62/07 - juris Rn. 9; BGH, Urt. v. 02.01.1985 - IVa ZR 18/84 - juris Rn. 12; LG Saarbrücken, Urt. v. 01.10.2010 - 13 S 75/10 - juris Rn. 14).
  • AG Bochum, 03.03.2011 - 47 C 516/10  
    Die Klägerin ist unter den gegebenen Umständen auch nicht nach § 28 Abs. 3 S. 1 VVG leistungsfrei, denn arglistig handelt der Versicherungsnehmer bereits dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann, wobei überwiegend bei vorsätzlicher Verletzung der vertraglichen Wartepflicht das Merkmal der Arglist bejaht wird (vgl. zum ganzen LG Saarbrücken NJW-RR 2011, 187).
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