Rechtsprechung
   LG Saarbrücken, 22.06.2012 - 13 S 37/12   

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

  • AG Völklingen, 31.01.2012 - 5 C 4/09
  • LG Saarbrücken, 22.06.2012 - 13 S 37/12

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2012, 3658



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Wird zitiert von ... (2)  

  • AG Münster, 25.09.2012 - 28 C 1999/12  
    (So auch LG Saarbrücken, Urt. v. 22.06.2012 - Az. 13 S 37/12 (juris) Tz. 31).

    Auch ist unklar, ob Nebenkosten überwiegend pauschal oder konkret abgerechnet werden (vgl. zum Ganzen LG Saarbrücken, Urt. v. 22.06.2012 - Az. 13 S 37/12 (juris) Tz. 36).

    Auch die Regelungen des JVEG lassen für Privatgutachter deswegen keine Rückschlüsse zu, da gerichtlich bestellte Sachverständige schon mit Blick auf mangelnde vertragliche Verhältnisse keiner vergleichbaren Haftung ausgesetzt sind (BGH NJW 2007, 1450, 1452; LG Saarbrücken, Urt. v. 22.06.2012 - Az. 13 S 37/12 (juris) Tz. 37 jew. m.w.N.).

    Dennoch ist dem Geschädigten eine ex ante Einschätzung der Erforderlichkeit anhand leicht zugänglicher Quellen zuzumuten (LG Saarbrücken, Urt. v. 22.06.2012 - Az. 13 S 37/12 (juris) Tz. 38).

    Diese stellen sich als originäre Sachverständigenleistung dar, die bereits mit dem Grundhonorar abgegolten ist (LG Saarbrücken, Urt. v. 22.06.2012 - Az. 13 S 37/12 (juris) Tz. 44).

    Anzunehmen ist insofern, dass die Geschädigte innerhalb eines Umkreises von 25 km einen Sachverständigen auswählen kann und dieser sodann Auslagen von etwa 0, 70 EUR/km beanspruchen kann (LG Saarbrücken, Urt. v. 22.06.2012 - Az. 13 S 37/12 (juris) Tz. 41), sodass Fahrtkosten i.H.v. 35, 00 EUR (2 x 25 km x 0, 70 EUR/km) als erforderlich angesehen werden können.

    (So auch insgesamt LG Saarbrücken, Urt. v. 22.06.2012 - Az. 13 S 37/12 (juris) Tz. 43).

  • LG Saarbrücken, 18.09.2012 - 13 T 6/12  
    Bei der fiktiven Abrechnung eines Kfz-Schadens wie hier darf der Geschädigte grundsätzlich nur die Kosten für die Erstellung eines Schadensgutachtens als sachdienlich ansehen (vgl. Kammer, Urteil vom 22.06.2012 - 13 S 37/12).

    Denn der Geschädigte muss dann damit rechnen, dass eine gerichtliche Klärung notwendig und ein Gericht ein weiteres Gutachten einholen wird (vgl. Kammer, Urteile vom 22.06.2012 - 13 S 37/12 und 13 S 51/12 m.w.N.).

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