Rechtsprechung
   LG Stuttgart, 03.07.2006 - 21 O 408/05   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Musterverfahren in kapitalmarktrechtlicher Streitigkeit: Mustervorlage mit dem Feststellungsziel der Rechtzeitigkeit der Ad-hoc-Mitteilung über das Ausscheiden des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft; Zulässigkeit des Mustervorlageantrages; Ausklammerung nicht entscheidungser

  • Justiz Baden-Württemberg

    Musterverfahren in kapitalmarktrechtlicher Streitigkeit: Mustervorlage mit dem Feststellungsziel der Rechtzeitigkeit der Ad-hoc-Mitteilung über das Ausscheiden des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft; Zulässigkeit des Mustervorlageantrages; Ausklammerung nicht entscheidungserheblicher Streitpunkte

  • rws-verlag.de

    Mustervorlage zur Rechtzeitigkeit der Ad-hoc-Mitteilung über das Ausscheiden des Vorstandsvorsitzenden von DaimlerChrysler

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Mustervorlage zur Rechtzeitigkeit der Ad-hoc-Mitteilung über das Ausscheiden des Vorstandsvorsitzenden von DaimlerChrysler

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    KapMuG § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1; WpHG § 37b Abs. 1, § 15 Abs. 3
    Mustervorlage zur Rechtzeitigkeit der Ad-hoc-Mitteilung über das Ausscheiden des Vorstandsvorsitzenden von Daimler Chrysler

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Musterverfahren von Anlegern der DaimlerChrysler AG wegen angeblich verspäteter Ad-hoc-Mitteilung über Ausscheiden von Schrempp ist zulässig

Zeitschriftenfundstellen

  • ZIP 2006, 1731



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Wird zitiert von ... (6)  

  • BGH, 21.04.2008 - II ZB 6/07  

    Wettbewerbsrecht - Einleitung eines Musterverfahrens

    Auch nach Sinn und Zweck des Gesetzes ist § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KapMuG so auszulegen, dass bei einer Streitgenossenschaft unter "Verfahren" das jeweilige einzelne Prozessrechtsverhältnis zu verstehen ist, die Voraussetzungen für einen Vorlagebeschluss also schon dann erfüllt sind, wenn insgesamt mindestens zehn Kläger jeweils einen zulässigen Musterfeststellungsantrag gestellt haben (ebenso LG Stuttgart, ZIP 2006, 1731, 1732 siehe dazu Sen.Beschl. v. 25. Februar 2008 - II ZB 9/07 z.V.b.; LG Berlin, Beschl. v. 28. November 2006 - 10a O 119/05, veröffentlicht im Klageregister; LG Frankfurt am Main, Verfügung v. 13. Februar 2007, unveröffentlicht; Reuschle, Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz 2005, S. 33; Schneider, BB 2005, 2249, 2252; D. Assmann in Festschrift Vollkommer, 2006, S. 119, 130; Gundermann/ Härle, VuR 2006, 457, 458; Gängel/Gansel in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht 2. Aufl. § 4 KapMuG Rdn. 2; a.A. KG, Hinweisbeschl.
  • OLG Stuttgart, 22.04.2009 - 20 Kap 1/08  

    Aktionärsklage auf Schadenersatz wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilung über einen

    Das Landgericht Stuttgart hat im Verfahren 21 O 408/05 - unter dem Aktenzeichen wurden zuvor 10 getrennt eingereichte Klagen verbunden - am 03.07.2006 auf die Anträge der 10 Kläger und der Beklagten folgenden Vorlagebeschluss gefasst (ZIP 2006, 1731): .

    Zuvor hatte das Landgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 10.09.2008 (21 O 408/05, ZIP 2008, 2175 = NZG 2008, 954) einen Antrag auf Ergänzung des Vorlagebeschlusses in diesem Sinne als unzulässig zurückgewiesen.

    Dass in einem Musterverfahren deshalb nur ein einziges Feststellungsziel geklärt werden kann, weil der Begriff im Gesetz im Singular verwandt wird, und somit die Detailfragen nur Streitpunkte sind, wie das Landgericht im Vorlagebeschluss angenommen hat, trifft so nicht zu (vgl. jetzt auch LG Stuttgart, Beschluss vom 10.09.2008, 21 O 408/05, a.a.O.).

  • OLG Stuttgart, 15.02.2007 - 901 Kap 1/06  

    Aktien- und Wertpapierhandelsrecht: Schadensersatzklage von Kapitaleignern wegen

    Das Landgericht Stuttgart verkündete am 3.7.2006 folgenden Vorlagebeschluss (Blatt 411 bis 425 der Beiakten Landgericht Stuttgart, 21 O 408/05), der mit Beschluss vom 20.7.2006 berichtigt wurde (Blatt 432 f. der Beiakten): "Dem Oberlandesgericht Stuttgart wird das Verfahren zur Herbeiführung eines Musterentscheids gemäß § 4 Abs. 1 KapMuG vorgelegt, um im Rahmen des Feststellungsziels - Rechtzeitigkeit der Ad-hoc-Mitteilung über das Ausscheiden des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten Prof. S. - über folgende Anträge (Streitpunkte) zu entscheiden: Es wird festgestellt, 1. dass spätestens seit Mitte Mai 2005 oder jedenfalls zu irgendeinem späteren Zeitpunkt vor dem 28.7.2005, 10:32 Uhr, insbesondere seit dem 15.7.2005, jedenfalls seit dem 19.7.2005 oder jedenfalls spätestens seit dem 27.7.2005 durch die Vorgänge im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Ausscheiden des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, Herrn Prof. S., eine Insiderinformation im Sinne des § 37 b Abs. 1 WpHG entstanden ist und die Beklagte diese nicht unverzüglich veröffentlicht hat.
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  • OLG München, 09.02.2007 - W (KAPMU) 1/06  

    Anzahl der Anträge beim Musterfeststellungsantrag nach 4 Abs. 4 KapMuG

    Zwar wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 4 KapMuG auch dann erfüllt sind, wenn in einem Rechtsstreit mindesten 10 Kläger als Streitgenossen auftreten (Reuschle, Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG, Einführung Texte Materialien, 2006, Seite 33; Gundermann/Härle a.a.O. Seite 458; LG Stuttgart ZIP 2006, 1731/1732).
  • OLG München, 11.03.2010 - KAP 2/09  

    Kapitalanlagemusterverfahren: Fehlende Bindungswirkung eines Vorlagebeschlusses

    Denn er enthält jedenfalls entgegen § 4 Abs. 2 Nrn. 2-4 KapMuG ("... hat zu enthalten...") keine ausreichenden Angaben zum Inhalt der geltend gemachten Ansprüche der Kläger, zu den vorgebrachten Streitpunkten und Angriffs- und Verteidigungsmitteln sowie zur Entscheidungserheblichkeit der Streitpunkte (vgl. beispielhaft Beschluss des LG Stuttgart vom 03.07.2006, Gz. 21 O 408/05, dort Rz. 6ff., unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Entscheidung des OLG Stuttgart vom 22.04.2009, Gz. 20 Kap 1/08, dort Rz. 63ff., jeweils zitiert nach juris).
  • AG Frankfurt/Main, 15.08.2008 - 934 OWi 7411 Js 233764/07  
    Im Rahmen dieser Schaden-ersatzklagen verkündete das Landgericht Stuttgart am 03.07.2006 (Aktenzeichen 21 O 408/05) einen Vorlagebeschluss, wonach dem Oberlandesgericht Stuttgart das Verfahren zur Herbeiführung eines Musterentscheides gemäß § 14 Abs. 1 Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) vorgelegt wurde.
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