Rechtsprechung
| LSG Baden-Württemberg, 14.09.2004 - L 11 KR 2808/03 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- Justiz Baden-Württemberg
Krankenversicherung - Kostenübernahme - Zahnersatz - EU-Ausland - Voraussetzung - Heil- und Kostenplan - Notfallbehandlung - keine endgültige Versorgung
Kurzfassungen/Presse (2)
- AG Zahngesundheit (Leitsatz/Kurzmitteilung)
Zahnersatz im EU-Ausland
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
SGB V § 13 Abs. 3 Alt 1 § 13 Abs. 4 § 30 Abs. 3 § 30 Abs. 4
Kostenerstattung in der Krankenversicherung für Zahnersatz bei Behandlung im EU-Ausland
Verfahrensgang
- SG Heilbronn, 13.05.2003 - S 2 KR 3403/02
- LSG Baden-Württemberg, 14.09.2004 - L 11 KR 2808/03
Wird zitiert von ... (2)
- LSG Schleswig-Holstein, 03.02.2009 - L 4 KA 2/07
Kein Honorar vor Genehmigung des Heil- und Kostenplanes
In derartigen Fällen ist eine Ausnahme allerdings auch unter Geltung des § 30 Abs. 4 Satz 3 SGB V möglich, sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 SGB V vorliegen, d.h. es sich entweder um eine unaufschiebbare Notfallbehandlung handelt oder wenn die Krankenkasse eine Leistung zu Unrecht abgelehnt bzw. die Beurteilung des Heil- und Kostenplanes ohne Grund so hinausgezögert hat, dass dem Versicherten ein längeres Zuwarten nicht zumutbar war (zur Anwendung des § 13 Abs. 3, 1. Alt. SGB V im Rahmen des § 30 Abs. 4 SGB V vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 14. September 2004 - L 11 KR 2808/03, veröffentl. in juris). - SG Gießen, 03.02.2005 - S 21 KR 207/04 Zur Überzeugung des Gerichts steht die Leistungsvoraussetzung nach § 30 Abs. 4 SGB V in der bis zum 31.12.2004 gültigen Fassung auch nicht im Widerspruch mit der Rechtsprechung des EuGH zur Beachtung des Gemeinschaftsrechtes bei der Ausgestaltung des nationalen Rechts, denn der Heil- und Kostenplan dient auch dem Schutz des Versicherten gerade bei Auslandsbehandlungen vor einer aufwändigeren Mehrversorgung, die ggf. nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB V in der bis zum 31.12.2004 gültigen Fassung von dem Versicherten selbst zu tragen wäre (so auch: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2004, Az. L 11 KR 2808/03) und andererseits auch der Prüfung einer sachgerechten Versorgung .des Versicherten, was sich in der Verpflichtung der Krankenkasse zur Prüfung des Heil- und Kostenplans insgesamt (vgl. § 30 Abs. 4 Satz 2 SGB in der bis zum 31.12.2004 gültigen Fassung) - und zwar vor der Behandlung - zeigt.
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