Rechtsprechung
   LSG Baden-Württemberg, 17.08.2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • Justiz Baden-Württemberg

    Einstweilige Anordnung - Güter- und Folgenabwägung - darlehensweise Bewilligung von Sozialhilfe - Kosten der Ausübung des Umgangsrechts mit dem getrennt lebenden Kind - Fahr- und Verpflegungskosten

  • v-a-k.de

    Kosten des Umgangs unter Hartz IV - Fahrt- und andere Kosten

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2006, 867
  • FamRZ 2006, 895



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Wird zitiert von ... (74)  

  • LSG Baden-Württemberg, 27.10.2006 - L 7 AS 4806/06  

    Arbeitslosengeld II - Darlehen für Fahr- und Übernachtungskosten zur Wahrnehmung

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ).

    Dies hindert allerdings nach der Auffassung des Senats nicht notwendig eine Kostenübernahme unter Heranziehung der Bestimmungen des SGB XII, namentlich der Auffangnorm der Hilfe in sonstigen Lebenslagen gem. § 73 SGB XII. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 17. August 2005 (L 7 SO 2117/05 ER-B, Kindschaftsrecht und Jugendhilfe 2006, 47 f.) ausgeführt hat, stehen die in § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Rechte und Pflichten des Umgangs der Eltern mit dem Kind unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG NJW 1995, 1342 ff; NJW 2002, 1863 f.).

    Unter Heranziehung der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des BVerfG, des BGH und des BVerwG hat der Senat im vorgenannten Beschluss vom 17. August 2005 (a.a.O.) für den Leistungsbereich des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch ausgeführt, dass mit Blick auf das sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Grundrecht des umgangsberechtigten Elternteils vieles dafür spreche, die Ausübung des Umgangsrechts als bedarfsauslösende Lebenslage anzusehen, deren Kosten nicht bereits typischerweise durch den Regelsatz (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) abgedeckt sind (so im Ergebnis auch SG Hannover - Beschluss vom 7. Februar 2005 - S 52 SO 37/05 ER - JAmt 2005, 146 f.; ferner Hinweise des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. vom 21. Februar 2005 JAmt 2005, 123; Hinweise des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zum Umgang mit Fachfragen des SGB II und des SGB XII vom 22. Juni 2005 , dort unter C; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 28 Rdnr. 13; zu § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II außerdem SG Münster, Beschluss vom 22. März 2005 - ; O'Sullivan SGb 2005, 369, 371 f.).

  • LSG Baden-Württemberg, 28.03.2007 - L 7 AS 1214/07  

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweilige Anordnung - Gegenwartsbezug -

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ).

    Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 L 7 AS 2875/05 ER-B - a.a.O. und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - a.a.O.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 78; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnr. 62 ).

    Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 a.a.O.; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Auflage, Rdnr. 259 ).

  • LSG Baden-Württemberg, 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07  

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ).

    Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 - a.a.O.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 78; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnr. 62 ).

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