Rechtsprechung
   LSG Baden-Württemberg, 20.09.2005 - L 11 R 1766/05   

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

  • SG Stuttgart, 18.03.2005 - S 11 R 4383/02
  • LSG Baden-Württemberg, 20.09.2005 - L 11 R 1766/05



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Wird zitiert von ... (4)  

  • LSG Baden-Württemberg, 24.05.2007 - L 7 AL 3306/05  

    Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer - Arbeitsverhältnis - Verstoß

    Sie sollen jedoch nicht eine Schutzfunktion gegenüber Arbeitgebern erfüllen oder diesen gar "Entlastung" erteilen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. September 2005 - L 11 R 1766/05 - ; BSG, Urteil vom 14. Juli 2004 - B 12 KR 1/04 R - SozR 4-2400 § 22 Nr. 2).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.07.2012 - L 11 R 1582/10  

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Verjährung - Hemmung - Ausdehnung des

    Allein eine Unterlassung kann kein Verwirkungshandeln begründen, sondern nur dann, wenn der Schuldner das Nichtstun des Gläubigers nach den Umständen als bewusst und planmäßig betrachten durfte (so auch Urteile des Senats vom 03.02.2004, L 11 KR 1160/04 und vom 20.09.2005, L 11 R 1766/05).
  • SG Leipzig, 18.01.2007 - S 8 KR 377/05  

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Zurückweisung eines

    Zwar kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass die Betriebsprüfung keine Bean-standung im Hinblick auf die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 2.) ergeben hat; denn Betriebsprüfungen haben nur eine Kontroll-, keine Schutzfunktion gegenüber den Arbeitgebern (wie hier: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2005, Az: L 11 R 1766/05).
  • SG Aachen, 08.02.2006 - S 11 R 45/05  

    Rentenversicherung

    Maßgeblich für die Anwendbarkeit von § 23 a SGB IV ist nicht die von den Vertragsparteien gewählte Bezeichnung für eine Zuwendung, sondern die Frage, ob das Entgelt einen konkreten Bezug zu der in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum geleisteten Arbeit hat (BSGE 66, 34, 42; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2005, L 11 R 1766/05; Seewald, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 23 a SGB IV, Rn. 9).
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