Rechtsprechung
   LSG Baden-Württemberg, 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung - Kostenübernahme für eine systemische Bewegungstherapie - kein Vorrang sonderpädagogischer Förderung durch die Schule - keine Zuordnung zum Kernbereich pädagogischer Arbeit - ergänzende Leistung

  • Justiz Baden-Württemberg

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung - Kostenübernahme für eine systemische Bewegungstherapie - kein Vorrang sonderpädagogischer Förderung durch die Schule - keine Zuordnung zum Kernbereich pädagogischer Arbeit - ergänzende Leistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme der Kosten für die systemische Bewegungstherapie bei einem schwer behinderten Kind

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Sozialamt muss Kosten für systemische Bewegungstherapie eines behinderten Kindes tragen - Eingliederungshilfe stellt erforderliche Maßnahme zur Verbesserung schulischer Fähigkeiten und sozialer Eingliederung dar

Verfahrensgang

  • SG Freiburg, 14.12.2009 - S 6 SO 6490/07
  • LSG Baden-Württemberg, 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10



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Wird zitiert von ... (3)  

  • SG Karlsruhe, 26.07.2012 - S 1 SO 580/12  

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Ob die Schule dazu verpflichtet ist, ist unerheblich (Anschluss an BSG vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R - und LSG Baden-Württemberg vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 - ).

    Damit sind jedoch ergänzende Leistungen der Eingliederungshilfe nicht von vornherein und vollständig ausgeschlossen, insbesondere nicht solche pädagogischen Fördermaßnahmen, die als flankierende Maßnahmen außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit der Schule erbracht werden, ohne dass dieser genau bestimmt werden müsste (vgl. BSG vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R - m.w.N. ; LSG Baden-Württemberg, ZFSH/SGB 2011, 162ff. und vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 - m.w.N. sowie Sächs. LSG, ZFSH/SGB 2010, 620).

    Deshalb sind ergänzende Leistungen der Eingliederungshilfe auch im Bereich der pädagogischen Förderung eines Schülers nicht von vornherein und vollständig ausgeschlossen, sondern nur insoweit, als diese zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrkraft gehören, weil es nicht Sache des Sozialhilfeträgers sein kann, das für die sonderpädagogische Förderung von schulpflichtigen Kindern erforderliche fachlich qualifizierte Personal zu stellen bzw. die Kosten hierfür zu tragen (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 - ).

    e) Vor diesem Hintergrund schließen weder § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII noch der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII), der auch im Rahmen von Hilfe zu angemessenen Schulbildung gilt (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 - m.w.N. ), die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen in Form einer pädagogischen Fachkraft während der Teilnahme des Klägers am Schulunterricht als flankierende Maßnahme aus (vgl. BSG vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R - ).

  • LSG Baden-Württemberg, 07.11.2012 - L 7 SO 4186/12  
    Dieses schulrechtliche Wahl- bzw. Bestimmungsrecht ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ( ; Urteil vom 26. Oktober 2007, 5 C 35/06, BVerwGE 130, 1, vgl. auch Senatsurteil vom 23. Februar 2012 - L 7 SO 1246/10 - ) von dem Antragsgegner als Träger der Sozialhilfe zu respektieren.

    Denn von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers können auch Maßnahmen umfasst sein, die zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2010 - L 7 SO 6090/08 - und vom 23. Februar 2012 - L 7 SO 1246/10 - und BSG, a.a.O., Rdnrn. 21, 25).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2012 - L 20 SO 25/09  

    Sozialhilfe

    Alt. SGB IX in Betracht (a.A. wohl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10, das die Auffassung vertritt, ein solcher Erstattungsanspruch beziehe sich nur auf Sachleistungen; vgl. aber BSG, Urteil vom 22.03.2012, a.a.O.).
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