Rechtsprechung
   LSG Bayern, 06.08.2003 - L 12 KA 89/02   

Volltextveröffentlichungen

Verfahrensgang

  • SG München, 29.04.2002 - S 28 KA 2996/01
  • LSG Bayern, 06.08.2003 - L 12 KA 89/02
  • BSG, 06.08.2003 - B 6 KA 117/03 B



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Wird zitiert von ... (3)  

  • LSG Bayern, 06.10.2004 - L 12 KA 110/02  
    In diesem Sinne hat der Senat bereits mit Urteil vom 6. August 2003 (Az.: L 12 KA 89/02) entschieden.

    Es ist nicht zu beanstanden, wenn der möglichst weitgehenden Umsetzung der Bedarfsplanung vor dem Hintergrund einer flächendeckenden psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung und der Sicherung der finanziellen Stabilität dieser Versicherung durch Begrenzung der Zahl der Leistungserbringer Vorrang eingeräumt wird, vor dem Anspruch der möglicherweise häufiger nur in Teilzeit tätigen Therapeutinnen auf Gleichbehandlung mit ihren möglicherweise häufiger in Vollzeit arbeitenden männlichen Kollegen (vgl. Urteil des Senats vom 6. August 2003, Az.: L 12 KA 89/02; Beschluss des BSG vom 27. April 2004, Az.: B 6 KA 117/03 B; Beschluss des BVerfG vom 27. Juli 2004, - 1 BvR 1252/04 -).

  • LSG Bayern, 03.03.2004 - L 12 KA 66/02  
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 6. August 2003 (Az.: L 12 KA 89/02) eine mittelbar diskriminierende Wirkung dieser Regelung im Hinblick auf Art. 4 der Richtlinie 86/613 EWG bzw. 76/207 EWG nicht zu erkennen vermocht.
  • LSG Bayern, 28.09.2005 - L 12 KA 152/03  
    Im Übrigen hat der Senat bereits mit Urteil vom 6. Oktober 2004, Az.: L 12 KA 110/02, und mit Urteil vom 6. August 2003, Az.: L 12 KA 89/02, die Auffassung vertreten, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, über die Regelung des § 95 Abs. 11b SGB V hinaus weitergehende Begünstigungen hinsichtlich des Bestandsschutzes zu Gunsten von kindererziehenden Müttern oder schwangeren Frauen vorzusehen.
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