Rechtsprechung
   LSG Bayern, 14.12.2011 - L 2 U 566/10   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Unfallkausalität - Alkoholgenuss - Nachweis im Vollbeweis: relative Fahruntüchtigkeit - rechtlich wesentliche Ursache - Nichtvorliegen alkoholtypischer Ausfallerscheinungen - betriebsbedingte Übermüdung - 13,5 Stunden-Arbeitstag

  • BAYERN | RECHT

    § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7
    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Unfallkausalität - Alkoholgenuss - Nachweis im Vollbeweis: relative Fahruntüchtigkeit - rechtlich wesentliche Ursache - Nichtvorliegen alkoholtypischer Ausfallerscheinungen - betriebsbedingte Übermüdung - 13,5 Stunden-Arbeitstag | Die auf Alkohlgenuss zurückzuführende Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers schließt den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich nicht aus, sondern nur dann, wenn sie die unternehmensbedingten Umstände derart in den Hintergrund drängt, dass sie als rechtliche allein wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen ist.

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de (Pressemitteilung)

    Wegeunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung - Zum Nachweis einer alkoholbedingten Verkehrsuntüchtigkeit

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitsunfall unter Alkoholeinfluss

  • kanzlei-blaufelder.com (Kurzinformation)

    Unfallentschädigung auch bei Alkoholfahrt möglich

Verfahrensgang

  • SG München, 18.11.2010 - S 24 U 19/09
  • LSG Bayern, 14.12.2011 - L 2 U 566/10

Zeitschriftenfundstellen

  • NZV 2012, 231



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Wird zitiert von ...  

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.08.2012 - L 2 U 243/10  

    Arbeitsunfall - Wegeunfall - relative Fahruntüchtigkeit - alkoholbedingtes

    Eine betriebsbedingte Übermüdung, wie sie etwa vom Bayerischen LSG (Urteil vom 14. Dezember 2011, Az. L 2 U 566/10, zitiert nach juris.de) im Falle einer dem Unfall relativ unmittelbar vorangegangenen 13, 5 stündigen Tätigkeit für den Arbeitgeber bejaht worden war, hat vorliegend im Falle des Klägers damit nicht vorgelegen.
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