Rechtsprechung
   LSG Bayern, 22.06.2012 - L 15 SF 136/11   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • openjur.de

    1. Maßstab bei der Beurteilung, ob ein Befundbericht außergewöhnlich umfangreich ist, ist im Wesentlichen der Umfang der Ausführungen des berichtenden Arztes. Damit wird ein Einklang mit der Rechtsprechung zur Honorierung von Sachverständigen (vgl. Senatsbeschluss vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 2

  • BAYERN | RECHT

    § 10 Abs 1 JVEG, § 8 Abs 1 Nr 3 JVEG, Anl 2 Nr 200 JVEG, Anl 2 Nr 201 JVEG, Anl 2 Nr 202 JVEG, Anl 2 Nr 203 JVEG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Zeitschriftenfundstellen

  • NZS 2012, 880 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (2)  

  • LSG Bayern, 31.07.2012 - L 15 SF 229/10  

    1. Maßstab bei der Beurteilung, ob ein Befundbericht außergewöhnlich umfangreich

    Maßstab bei der Beurteilung, ob ein Befundbericht außergewöhnlich umfangreich ist, ist im Wesentlichen der Umfang der Ausführungen des berichtenden Arztes (vgl. Senatsbeschluss vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11).

    Mit der Frage, wann von einem außergewöhnlich umfangreichen Befundbericht auszugehen ist, hat sich der Senat eingehend im Beschluss vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, auseinandergesetzt und dabei sowohl die ältere Rechtsprechung des Bayer. LSG als auch die außerbayerische Rechtsprechung abgewogen.

    Im Rahmen der Erstellung eines Befundberichts können Schreibgebühren nicht erstattet werden; es fehlt eine gesetzliche Grundlage (vgl. Senatsbeschluss vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11; BSG, Urteil vom 09.02.2000, Az.: B 9 SB 10/98; Meyer/Höver/Bach, JVEG, 25. Aufl. 2011, Rdnr. 26.24).

  • SG Karlsruhe, 16.11.2012 - S 1 KO 4138/12  

    Sachverständiger Zeuge - Entschädigung - außergewöhnlich umfangreiche Leistung -

    Damit liegt keine außergewöhnlich umfangreiche Leistung vor (vgl. Bay. LSG vom 22.06.2012 - L 15 SF 136/11 - und vom 31.07.2012 - L 15 SF 229/10 - sowie ständige Rechtsprechung der Kammer, zuletzt Beschluss vom 08.10.2012 - S 1 KO 3633/12 - ).
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