Rechtsprechung
   LSG Bayern, 27.07.2011 - L 7 AS 143/11 NZB   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Die Schwellengebühr von 240 Euro kann im sozialgerichtlichen Verfahren bei unterdurchschnittlicher Tätigkeit eines Prozessbevollmächtigten unterschritten werden. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG.Die Frage, ob die Kriterien zur Bewertung der Tätigkeit eines Prozessbevollmäch

  • BAYERN | RECHT

    § 14 RVG, § 144 SGG, Nr 2400 RVG-VV
    Die Schwellengebühr von 240 Euro kann im sozialgerichtlichen Verfahren bei unterdurchschnittlicher Tätigkeit eines Prozessbevollmächtigten unterschritten werden. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Verfahrensgang

  • SG Augsburg, 14.12.2010 - S 9 AS 1155/10
  • LSG Bayern, 27.07.2011 - L 7 AS 143/11 NZB



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Wird zitiert von ... (3)  

  • LSG Bayern, 27.07.2011 - L 7 AS 252/11  

    Die Schwellengebühr von 240 Euro kann im sozialgerichtlichen Verfahren bei

    Ein Rechtssatz, wonach der Schwellenwert von 240,- Euro nicht unterschritten werden darf, lässt sich aus der Rechtsprechung des BSG nicht folgern (vgl. Beschlüsse des Senats vom 27.07.2011, L 7 AS 143/11 NZB und L 7 AS 144/11 NZB).
  • LSG Bayern, 27.07.2011 - L 7 AS 251/11  

    Die Schwellengebühr von 240 Euro kann im sozialgerichtlichen Verfahren bei

    Ein Rechtssatz, wonach der Schwellenwert von 240, 00 Euro nicht unterschritten werden darf, lässt sich aus der Rechtsprechung des BSG nicht folgern (vgl. Beschlüsse des Senats vom 27.07.2011, L 7 AS 143/11 NZB und L 7 AS 144/11 NZB).
  • LSG Bayern, 27.07.2011 - L 7 AS 225/11  

    Die Schwellengebühr von 240 Euro kann im sozialgerichtlichen Verfahren bei

    Ein Rechtssatz, wonach der Schwellenwert von 240,- Euro nicht unterschritten werden darf, lässt sich aus der Rechtsprechung des BSG nicht folgern (vgl Beschlüsse des Senats vom 27.07.2011, L 7 AS 143/11 NZB und L 7 AS 144/11 NZB).
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