Rechtsprechung
| LSG Berlin-Brandenburg, 13.08.2007 - L 28 B 919/07 AS ER |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg
§ 22 Abs 1 SGB 2, § 22 Abs 5 SGB 2, § 248c StGB
Stromkosten; Schulden aus deliktischer Haftung; Folgenabwägung bei bereits erfolgter Sperrung von der Stromversorgung
Kurzfassungen/Presse
- Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)
Kosten einer unbefugten Stromentnahme gehören nicht zu angemessenen Unterkunftskosten
Verfahrensgang
- SG Cottbus, 05.06.2007 - S 24 AS 455/07
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.08.2007 - L 28 B 919/07 AS ER
Wird zitiert von ... (2)
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2007 - L 28 B 2169/07
Einstweiliger Rechtsschutz - Arbeitslosengeld II - Übernahme von Stromschulden - …
Die dauerhafte Versorgung mit Strom aus der Regelleistung und damit der dauerhafte Erhalt der Wohnung, der Zweck der Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II sein muss (dazu etwa Beschluss des Senats vom 13. August 2007 - L 28 B 919/07 AS ER -), kann nur erreicht werden, wenn flankierend zur Übernahme von Stromkosten die Antragstellerin zu 1) bereit ist, einer Erbringung der Stromkosten als Sachleistung (durch direkte Überweisung der Abschlagszahlungen an den Stromversorger) nach § 23 Abs. 2 SGB II zuzustimmen und so ein weiteres langwieriges Verfahren darüber, ob der Antragsgegner dazu auch ohne Zustimmung berechtigt wäre, zu vermeiden. - LSG Berlin-Brandenburg, 22.01.2008 - L 28 B 53/08 Die dauerhafte Versorgung mit Strom aus der Regelleistung und damit der dauerhafte Erhalt der Wohnung, der Zweck der Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II sein muss (dazu etwa Beschluss des Senats vom 13. August 2007 - L 28 B 919/07 AS ER -), kann nur erreicht werden, wenn flankierend zur Übernahme von Stromkosten der Antragsteller bereit ist, einer Erbringung der Stromkosten als Sachleistung (durch direkte Überweisung der Abschlagszahlungen an den Stromversorger) nach § 23 Abs. 2 SGB II zuzustimmen und so ein weiteres langwieriges Verfahren darüber, ob der Antragsgegner dazu auch ohne Zustimmung berechtigt wäre, zu vermeiden.
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