Rechtsprechung
   LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2008 - L 15 B 4/08 SO ER   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Wirksame Zustellung einer formfehlerhaften Ausfertigung per Telekopie, wenn die Ausfertigung mit dem Original übereinstimmt

Verfahrensgang

  • SG Berlin, 31.10.2007 - S 50 SO 2715/07
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2008 - L 15 B 4/08 SO ER



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Wird zitiert von ... (3)  

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.04.2009 - L 15 SO 52/09  
    Weil das Verfahren für die Klägerin auf Grund des § 183 Satz 1 SGG kostenfrei ist und der Beklagte in diesem Fall die Erstattung außergerichtlicher Kosten unter keinen Umständen beanspruchen kann (§ 193 Abs. 4 SGG), ist jedoch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe außerdem davon abhängig, dass die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 SGG erfüllt sind (s. die Beschlüsse des Senats vom 12. August 2008 - L 15 B 162/08 SO PKH und vom 29. Mai 2008 - L 15 B 4/08 AY PKH; zur Differenzierung zwischen der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der über die Beiordnung eines Anwalts in gerichtskostenpflichtigen Verfahren s. etwa Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. November 2007 - 3 AZB 26/07 -, in NJW 2008, 604).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.08.2008 - L 15 B 162/08  

    Prozesskostenhilfe; Beiordnung; Anwaltsbetreuer; Anschluss an BGHZ XII ZB

    Angesichts dessen besteht für die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne gleichzeitige Beiordnung eines Rechtsanwaltes kein Rechtsschutzbedürfnis (s. Beschluss des Senats vom 29. Mai 2008 - L 15 B 4/08 AY PKH; zur Unterscheidung zwischen der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der über die Beiordnung eines Anwalts in gerichtskostenpflichtigen Verfahren siehe dagegen beispielsweise Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. November 2007 - 3 AZB 26/07 -, in NJW 2008, 604).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2011 - L 34 AS 1892/11  

    Feststellung der Wirkungslosigkeit eines Beschlusses nach Rücknahme -

    Sollten Mängel der Ausfertigung vorgelegen haben, kommt auch eine Heilung gemäß § 63 Abs. 2 SGG in Verbindung mit § 189 Zivilprozessordnung (ZPO) in Betracht (vgl. zu einem solchen Fall Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Januar 2008, Az. L 15 B 4/08 SO ER, juris Rn. 4 und 5).
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