Rechtsprechung
| LSG Berlin-Brandenburg, 24.03.2011 - L 22 R 573/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg
§ 256a SGB 6
Jahresendprämie - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfahrensgang
- SG Berlin, 22.02.2010 - S 4 R 3443/08
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.03.2011 - L 22 R 573/10
Wird zitiert von ... (4)
- SG Dresden, 30.06.2011 - S 35 RS 2129/09 Bei den nicht sonderversorgten Werktätigen wären die streitigen Entgeltbestandteile nach dem Recht der DDR nicht versorgungswirksam gewesen, d.h., sie hätten auf die Höhe der Altersversorgung keinerlei Einfluss gehabt (so z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2011, L 22 R 573/10 in JURIS).
- SG Gotha, 09.12.2011 - S 19 R 3744/09 Bei den nicht sonderversorgten Werktätigen wären die streitigen Entgeltbestandteile nach dem Recht der DDR nicht versorgungswirksam gewesen, d.h., sie hätten auf die Höhe der Altersversorgung keinerlei Einfluss gehabt (so z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2011, L 22 R 573/10 in JURIS).
- SG Magdeburg, 15.05.2012 - S 46 R 90105/09 Bei den nicht sonderversorgten Werktätigen wären die streitigen Entgeltbestandteile nach dem Recht der DDR nicht versorgungswirksam gewesen, d.h., sie hätten auf die Höhe der Altersversorgung keinerlei Einfluss gehabt (so z.B. LSG B.-B., Urteil vom 24.03.2011, L 22 R 573/10 in JURIS).
- SG Frankfurt/Oder, 02.11.2011 - S 29 R 643/10 Diese hat nämlich zur Folge, dass die ohnehin privilegierten Mitglieder der Sonder- und Zusatzversorgungssysteme über deren ursprüngliche Funktion hinaus, ohne erkennbaren sachlichen Grund dahingehend privilegiert würden, dass die erhaltenen Jahresendprämien von den weder Sozialversicherungsbeiträge noch Steuern (vgl. § 14 Abs. 1 S.2 Prämienverordnung 1982, § 11 Abs. 1 Prämienverordnung 1972) abgeführt wurden, sich rentenerhöhend auswirken würden, während die sonstigen Arbeitnehmer, die nicht in die Sonder- und Zusatzversorgungssystem einbezogen worden waren, keine Rentenerhöhung auf Grund des Erhalts von Jahresendprämien geltend machen könnten, da diese - mangels Sozialversicherungspflicht - kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 256a SGB II darstellten (hierzu zuletzt Landessozialgericht Berlin - Brandenburg, Urteil vom 24. März 2011, Aktenzeichen L 22 R 573/10, zu recherchieren unter www.juris.de).
